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Nachschlagewerk: ja
zu I 1
BGHSt: ja
StBerG §§ 57 Abs. 1; 89 Abs. 1
Der Steuerbevollmächtigte (Steuerberater), der eigene berufsbezogene Steuerpflichten verletzt, verstößt gegen Pflichten im beruflichen Bereich.
BGH. Urt. v. 27. August 1979 - Stb StR 7/79 - LG Hannover ' OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 7/79 URTEIL
ln dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmfichtigten Johann aus geboren am
wegen Berufspflichtverletzung
2
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten Sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. August 1979» an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender»
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter»
die Steuerbevollmächtigten Albrecht Kühnert als ehrenamtliche Richter»
Bundesanwalt Dr* als Vertreter der Bundesanwaltschaft»
Justizhauptsekretär) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle vom 28. Februar 1979 wird verworfen*
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen«
Von Rechts wegen
Gründe :
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover hat gegen den Steuerbevollmächtigten wegen Verletzung von Berufspflichten die berufsgerichtliche MaBnahme der Ausschließung aus dem Beruf verhängt« Die von ihm dagegen eingelegte Berufung ist vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle am 28« Februar 1979 verworfen worden« Gegen dieses Urteil hat der Steuerbevollmächtigte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt«
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg«
I« Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Steuerbevollmächtigten aufgedeckt« Näher auszuführen ist nur folgendes:
1« In dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten in eigenen steuerlichen Angelegenheiten liegt eine Verletzung von beruflichen Pflichten nach §§ 57
Abs. 1 und 2, Satz 1, 89 Abs. 1 StBerG. Das Oberlandesgericht vertritt zwar ebenso wie ein Teil der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, daß dieses Verhalten zu den auBerberufliehen Verfehlungen zähle, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 StBerG geahndet werden könnten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil von 14. Oktober 1976 - StO 1/76; Mittelsteiner-Gehre, StBerG, 2. Aufl., § 57 Ann. 8; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 1977 - StO 1/77).
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Abgrenzung zwischen innerberuflichem (§89 Abs. 1 StBerG) und auBerberufliehen Bereich (§89 Abs. 2 StBerG) richtet sich nach der materiellen Berufsbezogenheit des Verhaltens. Verden Pflichten verletzt, die dem Berufsangehörigen kraft seines Berufes obliegen oder die sich sonst auf seinen Beruf beziehen, so 1st § 89 Abs. 1 StBerG anzuwenden. Nur dann liegt ein auBer-berufliches Verhalten vor, wenn es als das eines Privatmannes anzusehen ist. Der Senat befindet sich mit dieser Abgrenzung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Problematik bei den Beamten (BVerwGE 33, 199» 201) und des Senats für Anwaltssachen bei den Rechtsanwälten (BGHSt 28, 150).
Nach diesen Grundsätzen ist ein innerberuflicher VerstoB dann anzunehmen, wenn der Berufsangehörige steuerliche Pflichten verletzt, die ihn als solchen treffen und auf beruflichen Vorgängen beruhen. Dies trifft hier für die Umsatzsteuer aus der Praxistätigkeit, die Lohnsteuer für Angestellte und die Einkommensteuer für Einkünfte aus der Tätigkeit als
Steuerbevollmächtigter zu.
Der inzwischen ergangene Beschluß des 5. Strafsenats das Bundesgerichtshofes vom 17. 7. 1979 - 5 StR 410/79 - kann nicht berücksichtigt werden, da das Revisionsgericht nur von dem Sachverhalt auszugehen hat, den der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nur auf die verspätete oder unterlassene Abgabe von Steuererklärungen abgestellt und die Frage, ob und in welchem Umfang hierdurch eine SteuerverkUrzung eingetreten lst9 ausdrücklich offen gelassen.
2. Soweit das Oberlandesgericht in dem Verhalten des Steuerbevollmächtigten in Vollstreckungssachen eine auBerberufliehe Pflichtverletzung nach § 89 Abs. 2 StBerG gesehen hat9 ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, eb diese Verfehlung nicht zu demindest dann dem innerberuflichen Bereich zuzurechnen wäre, wenn es sich um geschäftliche Schulden handelte, denn es rechtfertigt eine Ahndung nach § 89 Abs. 2 StBerG auf jeden Fall auch dann, wenn es der Beruf sangehörige in einer Vielzahl von Fällen durch eigenes Verschulden zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und zu dem Erlaß von Haftbefehlen kommen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1975 - Stb StR 2/75).
II. Der Maßnahmenausspruch läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausschließung aus dem Beruf ist angesichts der drei vorausgehenden berufsgerichtlichen Verfahren und der Vielzahl und Schwere der Verfeh-
1ungen auch dann nicht ermessensfehlerhaft» wenn man die vom Beschwerdeführer geltendgemachte nachträgliche Sanierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt» zu demal ein großer Teil seiner Pflichtverletzungen» wie die Nichtherausgabe von Mandantenunterlagen» die Nichtbeantwortung vom Kammeranfragen und die Nachlässigkeit bei der Abgabe von Steuererklärungen» nicht unmittelbar auf seine wirtschaftliche Situation zurückzuführen ist«
Schmidt Meyer Engelhardt
E« KÜhnert
Willi Albrecht