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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 6/79 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
die Steuerbevollmächtigte Anneliese aus dort geboren am
1932,
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater« und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27, August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr« Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Albrecht KUhnert als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr« flBl als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus
als Verteidiger,
Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater« und Steuerbevollmächtigtensachen beim Hanseatischen Oberlandes gericht vom 7. November 1978 wird verworfen«
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechts«
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe :
I.
Die 1962 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellte Beschwerdeführerin ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht in Hamburg vom 28. April 1978 aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen worden. Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Hanseatischen Oberlandesgericht am 7. November 1978 auf Grund folgender Feststeillingen verworfen;
1. Die Steuerbevollmächtigte wurde bereits mehrmals wegen Steuerdelikten bestraft, so am 25. Oktober 1968 wegen fortgesetzter Einkommen- und Umsatzsteuerhinterziehung, ferner am 6. März 1973» weil sie von 1969 bis 1973 eigene Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben hatte» und am 7. Juli 1977 wegen fortgesetzter Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung. In einem berufsgerichtlichen Verfahren erhielt sie am 17* März 1975 einen Verweis wegen Unterlassung von Umsatzsteueranmeldungen und wegen der dadurch bewirkten Steuerverkürzung. Weitere Berufspflichtverletzungen - die Steuerbevollmächtigte hatte die Steuererklärungen eines Mandanten nicht zeitgerecht fertiggestellt und dessen wiederholte Mahnungen unbeachtet gelassen sowie Aufforderungen der
Steuerberaterkammer zur Stellungnahme und Auskunfterteilung nicht befolgt - führten dazu, daß sie am 14. Mai 1976 mit einem erneuten Verweis und einer Geldbuße belegt wurde.
2. Der im anhängigen Verfahren verhängten berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung liegen Berufspflichtverletzungen zu dem Nachteil von fünf Mandanten zugrunde.
a) In einem Fall unterließ es die Steuerbevollmächtigte bis zu dem 25. März 1976, die Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen eines Auftraggebers für die Jahre 1972 und 1973 rechtzeitig zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. - Allerdings bestand erst ab Ende 1973 eindeutig Klarheit über die Einkünfte dieses Mandanten in den vorangegangenen Jahren. Außerdem war die Steuerbevollmächtigte in der Nachfolgezeit arbeitsmäßig erheblich überlastet. - Das Verhalten der Steuerbevollmächtigten hatte zur Folge, daß die Einkommensteuer des Mandanten in den beiden Jahren um insgesamt Uber 36.000 DM und seine Gewerbesteuer um fast 14.000 DM zeitweilig verkürzt wurden. Auf Grund dieses Sachverhalts erging gegen sie das erwähnte Strafurteil vom 7. Juli 1977.
b) Auch die Steuererklärungen eines anderen Mandanten gab die Steuerbevollmächtigte trotz dessen Drängens und trotz Aufforderung des Finanzamtes in drei Jahren nicht rechtzeitig ab, so daß der Mandant auf Grund von Schätzungen veranlagt wurde. In Folge eines Irrtums legte sie erst verspätet gegen einige
Schätzungsbescheide Einspruch ein, der als unzulässig verworfen wurde. Der Mandant erwirkte die Verurteilung der Steuerbevollmächtigten auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens von fast 100.000 DM. Hierauf hat sie bereits Zahlungen geleistet.
c) In einem weiteren Fall unterliefen ihr Versäumnisse, die dazu führten, daß die von dem betreffenden Mandanten zu versteuernden Beträge für die Jahre 1972 bis 1974 geschätzt werden mußten. Das Mandatsverhältnis wurde Ende 1976 gelöst. Der Aufforderung, die Unterlagen an den neuen Steuerberater herauszugeben, kam sie nicht nach. Der Mandant war deshalb darauf angewiesen, gegen sie zu klagen und die Unterlagen durch den Gerichtsvollzieher abholen
zu lassen. Auch seitens dieses Mandanten ist gegen sie mit Erfolg eine Schadensersatzklage erhoben worden.
d) Nachdem ihr in einem anderen Fall wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen das Mandat entzogen worden war, entsprach sie auch hier längere Zeit nicht den wiederholten Bitten um Aushändigung der Unterlagen.
e) Um in zwei Fällen eine vermeintliche Ausschlußfrist für die Abgabe von Lohnsteuerjahresaus-gleichsanträgen zu umgehen, erklärte die Steuerbevollmächtigte am 10. Juni und 20. Oktober 1976 gegenüber dem Finanzamt wahrheitswidrig, die beiden Lohnsteuerschuldner hätten Provisionen von Jeweils über 800 DM erhalten und seien deshalb zur Einkommensteuer
zu veranlagen. Zum Nachweis dieser angeblichen Provisions* Zahlungen verwandte sie Geschäftsbogen einer von ihr betreuten Firma und fälschte die Unterschrift des Inhabers dieser Firma.
3. Diese Verstöße erfordern nach Ansicht des Berufungsgerichts die Ausschließung der Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf. Unter anderem hat es die Verhängung dieser Maßnahme damit begründet, daß die Steuerbevollmächtigte nicht nur das ihr von ihren Mandanten entgegengebrachte Vertrauen grob getäuscht habe, sondern auch nicht vor der Begehung strafbarer Handlungen zurückgeschreckt sei und auf diese Weise ihren Berufsstand aufs schwerste geschädigt habe. Als besonders belastend hat das Oberlandes ge rieht weiter erachtet, daß sich die Steuerbevollmächtigte weder die vorangegangenen berufsgerichtlichen Verfahren noch die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit gegen sie durchgeführten Strafverfahren hat zur Lehre dienen lassen.
II.
Die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Steuerbevollmächtigten richtet sich lediglich gegen den Ausspruch der Ausschließung aus dem Beruf.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Ahndung der vom Berufungsgericht festge
stellten pflichtwidrigen Handlungen stehen nicht die berufsgerichtlichen Verurteilungen vom 17* März 1975 und 14. Mai 1976 entgegen, wenn auch die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Vorfälle zu dem Teil in die Zeit vor dem Erlaß dieser früheren Urteile zurückreichen. Zwar gilt im berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten der Grundsatz» daß über mehrere Pflichtverletzungen einheitlich zu entscheiden ist, d.h. für sie nur eine einheitliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. BGHSt 16, 237;
19, 90, 93; 24, 81, 86). Voraussetzung ist jedoch, daß sie Gegenstand der Anschuldigungsschrift sowie des Eröffnungsbeschlusses waren (BGHSt 24, 81, 86 sowie BGH, Urt. vom 10. Mai 1976 - Stb StR 2/76 -).
Da jene Vorfälle nicht in der Ans chuldigungs schrift und dem EröffnungsbeSchluß der früheren Verfahren enthalten waren und in diesen auch nicht als Teilakte einer fortgesetzten Handlung mitabgeurteilt worden sind, bestand für das Berufungsgericht nicht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelahndung.
2. Die Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hatte das Berufungsgerieht hier keinen Anlaß, sich im Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und in welchem Umfang das Fehl verhalten der Revisionsführerin in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
Deshalb geht auch die erhobene Verfahrensbeschwerde fehl, das Oberlandesgericht hätte durch Befragen der Standesorganisation oder Vernehmung von Vorstandsmitgliedern aufklären müssen, ob ihre Verfehlungen in einem solchen Maße an die Öffentlichkeit gedrungen
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seien, daß nur noch ihr Ausschluß aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten in Betracht kommen könne.
3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ein zeitlich nach den beiden früheren berufsgerichtlichen Verurteilungen liegendes standesrechtliches Fehlverhalten sei nicht festgestellt worden; demgemäß hätte das Oberlandesgericht nicht den Schluß ziehen dürfen, daß diese Verfahren auf sie keine Wirkungen gehabt hätten. Mit dieser Rüge weicht sie Jedoch von den eindeutigen Feststellungen des Tatrichters ab. Nach ihnen beging die Steuerbevollmächtigte in allen fünf Fällen die Verfehlungen zu demindest teilweise nach dem ersten dieser Urteile und in drei der Fälle sogar erst nach der zweiten berufsgerichtlichen Verurteilung.
Schon aus diesem Grunde ist die weitere Rüge unbegründet, das Oberlandesgericht sei nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, durch Befragen der Steuerberaterkammer oder Vernehmung von Mitgliedern ihres Vorstandes aufzuklären, ob aus in der Person der Steuerbevollmächtigten liegenden Gründen künftig ein standesrechtlich tragbares Verhalten zu erwarten sei.
4. Auch sonst hat die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß sich das Berufungsgericht der besonderen Voraussetzungen, unter denen die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden
darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urt. vom 10. Mai 1976 - Stb StR 1/76 -), bewußt gewesen ist.
Es hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die äußeren Folgen der Verstöße ebenso gewürdigt wie die Persönlichkeit der Steuerbevollmächtigten.
5. Die Revision muß somit verworfen werden.
Mit der nunmehr eintretenden Rechtskraft des auf Ausschließung lautenden Urteils wird die sofortige Beschwerde gegenstandslos, die von der Steuerbevollmächtigten gegen das Berufsverbot eingelegt worden ist. welches das Berufungsgericht gegen sie verhängt hat.
Schmidt Meyer Engelhardt
Willi Albrecht E. Kühnert