Nachschlagewerk: ja
2091 102
BGHSt: ja
StBerG § 90
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 90 StBerG kein beschränktes Berufsverbot zuläßt.
BGH, Urt. vom 12. März 1984 - Stb StR 5/83 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
stbstR 5/83 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater Paulheinz Hermann Li aus Wdort geboren amfl||HVl925'
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerberater
Dr. Bode
Prof. Dr. Bareis
als ehrenamtliche Richter,
Rechtsanwalt,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. Mai 1983 wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
I. Der Betroffene wurde - nach vorhergehender Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter - im Jahre 1973 zu dem Steuerberater bestellt. In demselben Jahr erkrankte er schwer. Während wesentlicher Teile der nachfolgenden Jahre war er 100%ig arbeitsunfähig. Dies sowie das Ausscheiden eines Mitarbeiters unter “Mitnahme eines Großteils der Klientel” führten dazu, daß sich im Laufe der Zeit der Praxisumsatz um mindestens 40 % verringerte.
Ein vom Steuerberater nicht zu vertretendes Scheitern eines Bauvorhabens hatte schließlich seinen endgültigen finanziellen Zusammenbruch zur Folge. 1931 versicherte er eidesstattlich (§ 807 ZPO) seine Vermögenslosigkeit. Die Höhe seiner gesamten Verbindlichkeiten betragen ungefähr 760.000 EM. Im Jahr 1982 wurde gegen ihn in dem anhängigen Verfahren ein Berufsverbot (§134 StBerG) verhängt und für ihn ein Vertreter bestellt. Er selbst verrichtete aber noch “mechanische” Arbeiten im Büro. Außer seiner Tochter waren keine Angestellten mehr in der Praxis tätig. Sie schied Mitte 1982 infolge eines schweren Unfalls für einige Monate aus.
Gegen den Steuerberater erging 1978 wegen Gefährdung von Abzugssteuem ein Bußgeldbescheid. Ein wegen Steuerhinterziehung eingeleitetes Steuerstrafverfahren wurde 1979 nach einer Geldzahlung gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt.
II. Am 14. Dezember 1981 erkannte das Schöffengericht Wetzlar gegen ihn wegen fortgesetzter Untreue auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Mandantin hatte ihn zu dem Testamentsvollstrecker bestimmt. Nach ihrem Tod im Jahre 1976 unternahm er nichts, um den Nachlaß unter den Erben aufzuteilen, obwohl diese ihn immer wieder hierzu aufforderten. Schließlich wurde er 1980 durch gerichtlichen Beschluß als Testamentsvollstrecker entlassen. Sein Nachfolger stellte fest, daß der Steuerberater dem Nachlaß (Rohvermögen ca. 660.000 DM ohne Berücksichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten) mehr als 258.000 DM für eigene Zwecke entzogen hatte. Ein weiterer erheblicher Schaden war dadurch eingetreten, daß er trotz zahlreicher Mahnungen seitens des Finanzamtes keine Erbschaftssteuererklärung abgegeben hatte und deshalb Zinsen sowie Säumniszuschläge in Höhe von nahezu 22.000 DM gezahlt werden mußten. Ferner hatte er zur Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten ein Darlehen auf genommen, das nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er dem Nachlaß nicht jenes Geld für sich entzogen hätte. Bis zur Ablösung des Darlehens waren fast 26.000 DM Zinsen zu Lasten des Nachlasses zu zahlen. Dieser wurde durch das Verhalten des Steuerberaters somit um über 306.000 DM verkürzt.
Eine Abrechnung in der Nachlaßsache führte der Steuerberater zu keinem Zeitpunkt durch. Die Unterlagen wurden von ihm trotz der Bemühungen der Erben und des neuen Testamentsvollstreckers freiwillig nicht herausgegeben. Erst nach Erlaß eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses händigte er sie bei der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume aus.
Irgendwelche Wiedergutmachungsleistungen an die Erben hat er bisher nicht erbracht.
Ursächlich für das Fehlverhalten des Steuerberaters waren die erwähnten schlechten finanziellen Verhältnisse und seine Erkrankung.
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Frankfurt/Main hat ihn aus dem Beruf ausgeschlossen. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung richtete sich nur gegen den Maßnahmenausspruch. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sie verworfen. Vom Oberlandesgericht ist die Ansicht vertreten worden, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der fortgesetzten Untreue um ein berufliches oder ein außerberufliches Verhalten handele; die Straftat sei wegen der Höhe des Schadens und der erkannten Strafe von erheblichem Gewicht; außerdem habe sie großes Aufsehen erregt, wie die in einem Schreiben der Industrie- und Handelskammer Wetzlar
erwähnten Zeitungsartikel sowie tägliche Telefonanrufe bei ihr beweisen würden; die Straftat sei deshalb in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 89 Abs. 2 StBerG). Weiter heißt es in der Begründung, eine geringere berufsgerichtliche Maßnahme als die Ausschließung aus dem Beruf komme nicht in Betracht; zwar sei der Steuerberater berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten, auch seien ihm die Umstände zugute zu halten, die seine Straftat mitaus-gelöst hätten, ferner die erlittenen persönlichen Schicksalsschläge (u. a. Tod seines Sohnes im Jahr 1973) sowie die Umstände, daß er sein Fehlverhalten zutiefst bereut habe, daß dieses einen Einzelfall darstellen dürfte, dessen Wiederholung unwahrscheinlich erscheine; ebenso werde nicht übersehen, daß er seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine positive Einstellung zu seinen Berufspflichten gewonnen und die ihm übertragenen Arbeiten stets mit größter Sorgfalt und im Einklang mit den Standesrichtlinien aus geführt habe; dennoch sei er in seinem Beruf nicht länger tragbar; durch seine Tat habe er nicht nur das eigene Ansehen, sondern auch das des Berufsstandes in besonders bedeutsamer Weise geschädigt; als sehr abträglich für dessen Ansehen erweise sich auch die desolate finanzielle Gesamtsituation des Steuerberaters, der zu wirtschaftlich unabhängiger Ausübung seines Berufes im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG nicht mehr in der Lage sei. Weiter hat
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das Berufungsgericht aus geführt, die Ziele und Wirkungen der berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf ließen "mangels einer Regelungslücke" nicht zu, entsprechend dem strafrechtlichen Berufsverbot ein zeitlich befristetes Verbot der Beruf saus Übung oder eine zeitlich befristete Berufsausschließung auszusprechen; das Fehlen einer solchen Möglichkeit sei verfassungsrechtlich unbedenklich, auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn eine rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf könne im Gnadenweg wieder aufgehoben werden.
Der Steuerberater wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß auf seinen Ausschluß aus dem Beruf und nicht auf ein zeitlich oder sachlich beschränktes Berufs- bzw. Vertretungsverbot erkannt worden ist.
Er vertritt die Auffassung, die endgültige Ausschließung aus dem Beruf stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl dar und sei deshalb nur unter strikter Beachtung des Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; diesem Gebot genüge § 90 StBerG nicht; der das Steuerberatungsgesetz leitende vordringliche Schutzzweck, die Ordnung und Integrität innerhalb des Berufsstandes zu gewährleisten und die Berufs angeh origen zu einer gewissenhaften Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten, rechtfertige es nicht, einem so nachhaltigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Art. 12 Abs. 1 GG als weniger einschneidende Maßnahme allein die Zahlung einer Geldbuße vorzuordnen und nicht eine anderweitige Beschränkung der Berufs-
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ausübung, mit der die Zielsetzungen des Berufspechts genauso erreicht werden könnten; dies zeige die in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO getroffene Regelung; § 90 StBerG enthalte eine Regeiungslücke für alle diejenigen Fälle, in denen das Berufsgericht der Ansicht sei, daß eine Geldbuße nicht ausreiche, andererseits aber auch noch nicht der endgültige Ausschluß aus dem Beruf erforderlich erscheine; es könne nicht eingesehen werden, weshalb das Steuerberatungsgesetz die Möglichkeit verschließe, die berufliche Tätigkeit des Berufsangehörigen auf einzelne Aufgabengebiete, etwa auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG genannten Tätigkeiten, zu beschränken oder umgekehrt ihm bestimmte Hilfeleistungen in Steuersachen für eine gewisse Zeit zu verbieten; dies gelte vor allem im Hinblick für Fälle wie dem seinen, wo eine materielle Berufsbezogenheit des Fehlverhaltens nicht bestehe; aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei ersichtlich, daß das Oberlandesgericht sich nur durch die gesetzliche Regelung daran gehindert gesehen habe, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen; im Übrigen habe das Berufungsgericht nicht die gebotene umfassende Würdigung und Abwägung aller Umstände vorgenommen; von ihm sei verkannt worden, daß die Verhängung der schwersten berufsgerichtlichen Maßnahme eine bewußte, vor allem böswillige Mißachtung der Berufspflichten voraussetze; da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts eine Wiederholung des Fehlverhaltens bei ihm unwahrscheinlich sei, hätte es schon aus diesem Grund nicht auf den Beruf saus Schluß erkennen dürfen; denn dieser verlange nach der ständigen Rechtsprechung neben der Beeinträchtigung des Ansehens in
der Öffentlichkeit eine negative Prognose bezüglich des zukünftigen standesrechtlichen Verhaltens, insoweit verfolge das Steuerberatungsgesetz den Zweck, die Allgemeinheit vor zukünftigem Schaden zu bewahren; schließlich sei zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Brief der Steuerberaterkammer und die in ihm erwähnten Zeitungsartikel zur Begründung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 StBerG verwertet habe.
III. Die Revision ist ebenfalls unbegründet.
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber in § 90 StBerG die Möglichkeit der Verhängung eines sachlich und zeitlich oder lediglich zeitlich beschränkten Berufsverbots nicht eröffnet hat.
Der Beschwerdeführer vertritt zwar zu Recht den Standpunkt, daß die Ausschließung aus dem Beruf nur dann zulässig ist, wenn der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter sie gebietet und außerdem der Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz beachtet wird; denn eine solche Maßnahme stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar (vgl. u. a. BVerfGE 44, 105, 117;
48, 292, 296 m.w.N.). Daß das erste der beiden Erfordernisse erfüllt ist, hat der Steuerberater nicht bestritten, kann nach den getroffenen Feststellungen auch nicht zweifelhaft sein. Der Erörterung bedarf allein die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismaßigkeit des Mittels gewahrt ist. Nach ihm hat der Gesetzgeber
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diejenige Form des Eingriffs zu wählen, die das Grundrecht am wenigsten einschränkt (BVerfGE 7, 377, 406;
19, 330, 337; 21, 173, 180 f; 54, 301, 313, 322).
Dieses Gebot wird jedoch nur dann aktuell, wenn für einen ausreichenden Schutz der vorrangigen öffentlichen Interessen verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, die sich entweder hinsichtlich des Gewichts ihrer Voraussetzungen oder im Grad der Grundrechtsbeeinträchtigung voneinander unterscheiden. Als mildere Sanktionen (in diesem letzteren Sinn) gegenüber der endgültigen Ausschließung aus dem Beruf könnte an eine befristete Ausschließung und an ein nicht allein zeitlich, sondern zugleich auch gegenständlich begrenztes Berufsverbot (vgl. hierzu § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) gedacht werden. Beide Formen wären jedoch für den Berufsbereich des Steuerberaters ungeeignet.
Der Senat kann offenlassen, ob eine Ausschließung auf Zeit in ihren Auswirkungen auf den betroffenen Berufsangehörigen überhaupt so sehr von der endgültigen Maßnahme abweichen würde, daß hierin eine genügende Abstufung zu sehen wäre. - Für die Anwaltschaft ist diese Frage im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) verneint worden (BTDrucks. 7/4005 S. 14, 29). - Jedenfalls würde eine befristete Ausschließung bei den von ihr Betroffenen sehr unterschiedliche Folgen haben.
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Der Inhaber einer Einzelpraxis müßte - so die in der Anwaltschaft gemachten Erfahrungen (vgl. die Angaben in der genannten Bundestagsdrucksache) - bereits nach einem Jahr mit dem endgültigen Verlust seiner früheren Mandanten rechnen. Demgegenüber hätte das ehemalige Mitglied einer Sozietät das nicht zu befürchten, da die Mandanten von den anderen Praxisbeteiligten weiter betreut würden. Eine solche ungleich wirkende Sanktion wäre aber nicht zu rechtfertigen.
Für ein zeitlich und sachlich beschränktes Berufsverbot ist angesichts der Besonderheit des beruflichen Aufgabenbereichs der Steuerberater, wie er in § 33 StBerG umschrieben wird, kein Raum. Ein derart gestaltetes Verbot eignet sich allein bei Berufen mit einem sehr umfassenden Betätigungsfeld, das eine Abtrennung bestimmter Teile zuläßt, ohne daß Zweifel über die Grenzen des Verbots entstehen können. Das trifft für den Beruf des Rechtsanwalts zu. Dieser darf sich auf den verschiedensten Rechtsgebieten betätigen. Deren Selbständigkeit gestattet eine problemlose Abspaltung des Teils der Berufstätigkeit, der auf einem solchen Rechtsgebiet ausgeübt worden ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Möglichkeit geschaffen, als ehrengerichtliche Maßnahme einem Rechtsanwalt zu verbieten, auf bestimmten, in sich geschlossenen Rechtsgebieten, so etwa im Bereich des Strafrechts, (für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren) tätig zu werden; eine engere Begrenzung der
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Untersagung innerhalb eines Rechtsgebiets hat er wegen der aufgezeigten Gefahr abgelehnt. Dies erklärt auch, daß er davon abgesehen hat, in anderen Berufsordnungen, die nicht so breit gefächerte Tätigkeiten zulassen, eine dem anwaltschaftlichen Vertretungsverbot vergleichbare Maßnahme vorzusehen. Weder in der Notarordnung, der Patentanwaltsordnung und der Wirtschaftsprüferordnung noch im Steuerberatungsgesetz hat sie deshalb Aufnahme gefunden. Die erlaubnisgebundenen Tätigkeiten eines Steuerberaters sind auf die Hilfeleistung in Steuersachaibegrenzt und damit auf ein Rechtsgebiet. Innerhalb desselben scheidet eine klare Abtrennung einzelner Teilbereiche in dem dargelegten Sinn aus.
Das gilt nicht für die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle. Sie ist kein abhängiger Teil der Hilfe in Steuersachen, sondern eine standardisierte, praktische Tätigkeit eigener Art (BVerfGE 54, 301, 332), so daß hier eine Trennbarkeit gegeben wäre. Vor allem aber gehört diese Buchführung nicht zu den Tätigkeiten, die zulässigerweise den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen (u.a. die Steuerberater) und Vereinigungen Vorbehalten sind (BVerfGE 54 , 301 ff). Daher stellt sich bei ihr ebensowenig wie bei nicht erlaubnisgebundenen, von Steuerberatern aber ausgeübten Tätigkeiten das Problem der Verhältnismäßigkeit des Mittels.
Gegen eine Trennbarkeit innerhalb des Bereichs der Hilfeleistungen in Steuersachen spricht weiter, daß es lebensfremd wäre, anzunehmen, ein Steuerberater könne
lediglich für ein Teilgebiet der Steuerrechtspflege untragbar sein, nicht also für diese allgemein. Hierin unterscheidet sich der Berufsstand der Steuerberater wesentlich von dem der Rechtsanwälte. Hat sich ein Rechtsanwalt z.B. der Strafvereitelung schuldig gemacht, so braucht dies noch nicht zu bedeuten, daß ihm in Zukunft nicht mehr die Vertretung von Mandanten in Zivilprozessen anvertraut werden kann. Die Möglichkeit einer Teilbegrenzung ist hier die Folge der anwaltschaftlichen Tätigkeit auf mehreren Rechtsgebieten .
Da somit verfassungsrechtlich kein Grund zur Aufnahme eines zeitlich oder (und) sachlich beschränkten Berufsoder Vertretungsverbot in das Steuerberatungs-gesetz besteht, enthält dieses - entgegen der Meinung des Betroffenen - keine "Regelungslücke”.
Unklar erscheint, welche Bedeutung das Oberlandesgericht seinem Hinweis auf die "Regelungslücke11 bei gemessen hat. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber eindeutig erkennen, daß auch das Berufungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung gehabt hat.
2. Fehl • geht ebenso der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberl and esgericht habe verkannt, daß die Ausschließung aus dem Beruf nur im Falle einer
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schlechten Prognose bezüglich des zu erwartenden standesrechtlichen Verhaltens des Betroffenen zulässig sei. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die günstige Zukunftsbeurteilung im vorliegenden Fall nicht entscheidend ins Gewicht fällt.
Nach der Art und Schwere der Verfehlung muß hier vielmehr im wesentlichen auf den Schutz des Ansehens des Berufsstandes abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1978 - AnwSt (R) 7/78 -).
3. Auf das weitere Einzelvorbringen des Steuerberaters braucht der Senat nicht einzugehen, weil es sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Be weis Würdigung und Rechtsfolgen zu demessung erschöpft.
4. Rechtsfehler hat allerdings die sonstige Prüfung des Urteils ergeben. In ihm wird ausgeführt, der Steuerberater sei auf Grund seiner - in der Öffentlichkeit teilweise bekannt gewordenen - finanziellen Situation
zu einer wirtschaftlich unabhängigen Ausübung des Berufs im Sinne des § 57 Abs. 1 StBerG nicht mehr in der Lage; auch dies erscheine für das Ansehen des steuerberatenden Berufsstandes besonders abträglich.
Das Oberlandesgericht hat insoweit ersichtlich eine weitere Pflichtverletzung angenommen. Dem stand aber infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch der rechtskräftige Schuldspruch entgegen. Dieser ist allein auf die strafgerichtliche
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Verurteilung (wegen fortgesetzter Untreue) und das damit zusammenhängende Verhalten gestützt. Davon abgesehen würde jener zusätzliche Pflichtenverstoß ein schuldhaftes Handeln voraussetzen. Ob dem Betroffenen ein solcher Vorwurf gemacht werden kann, ist jedoch angesichts der Feststellungen im Berufungsurteil zu demindest zweifelhaft.
Auf den beiden Rechtsfehlem beruht das Urteil indes nicht. Es ist auszuschließen, daß dem Oberlandesgericht das strafrechtliche Verhalten des Steuerberaters allein nicht zur Verhängung der schwersten berufsgerichtlichen Maßnahme genügt hätte.
Schmidt Meyer Engelhardt
Bode Bareis