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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
Stb StR 5/79 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Albrecht V geboren am ■■■■ 1937 in
aus
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten Sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. August 1979» an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Albrecht KUhnert als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr* als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. flHIHHVaus als Verteidiger,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesge rieht Stuttgart vom 9. März 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts
mittels zu tragen*
Von Rechts wegen
Gründe :
I. Der 1964 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellte Beschwerdeführer ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Stuttgart vom 20* September 1978 aus dem Berufsstand ausgeschlossen worden* Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Stuttgart am 9* März 1979 aufgrund folgender Feststellungen verworfen:
1. Am 4. März 1976 erteilte die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Stuttgart dem Steuerbevollmächtigten einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 500,— DM, weil er nach "Kauf" verschiedener Mandanten eines anderen Steuerbevollmächtigten einen Ratenzahlungsvergleich nicht eingehalten und dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher einen ungedeckten Verrechnungsscheck übergeben hatte* Die Geldbuße ist noch nicht bezahlt*
2* Das Oberlandesgericht hat folgende Verfehlungen des Steuerbevollmächtigten festgestellt:
a) Für die Monate August 1974 bis Januar 1976 reichte der Steuerbevollmächtigte vorsätzlich die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nicht fristgerecht ein und führte auch die einbehaltene Lohnsteuer nicht ab,
Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für seinen Mandanten Lachenmaier legte der Steuerbevollmächtigte von diesem angegebene Umsatzzahlen zugrunde, die er nicht überprüfte, obwohl er gegen ihre Richtigkeit selbst Bedenken hatte. Da die Zahlen zu niedrig waren, wurde die Umsatzsteuer des Mandanten verkürzt.
Wegen dieser Handlungen erließ das Amtsgericht Stuttgart gegen den Steuerbevollmächtigten am 25. Oktober 1976 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung über eine Gesamtgeldstrafe von 500 TagesSätzen zu je 40 DM. Da der Steuerbevollmächtigte die Geldstrafe nur teilweise bezahlte, wurde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und der Steuerbevollmächtigte nach vergeblicher Ladung zu dem Strafantritt am 7. August 1978 polizeilich vorgeführt, worüber die örtliche Tagespresse berichtete.
Die Restgeldstrafe wurde von dem Anwalt des Steuerbevollmächtigten am folgenden Tage aus von ihm beschafften Fremdmitteln bezahlt.
b) Von Oktober 1976 bis September 1977 gab der
Steuerbevollmächtigte erneut die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nicht ab und führte die Lohnsteuer nicht ab. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte ihn deshalb am 15. September 1977 wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
c) Trotz Mahnung bezahlte der Steuerbevollmächtigte die fällige Prämie seiner Berufshaftpflichtversicherung nicht, so daß einige Zeit kein Versicherungsschutz bestand. Aufforderungen der Berufskammer und Vollstreckungsversuche des Versicherers blieben erfolglos.
d) Ab 1975 bezahlte der Steuerbevollmächtigte auch die Jährlichen Beiträge zur Berufskammer nicht mehr. Mahnungen und Einziehungsversuche der Berufskammer sowie ein Zwangsvollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers blieben erfolglos.
e) Auskunftsverlangen der Berufskammer vom 10. November 1975» 13. und 28. Juli» 22. und 29. November 1976 und 6. Mai 1977 ließ der Steuerbevollmächtigte unbeantwortet, obwohl er sich seiner Verpflichtung bewußt war, die verlangte Auskunft zu erteilen.
II. Der Steuerbevollmächtigte hat gegen das Be-rufungsurteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Zutreffend hat das Berufungs ge rieht in dem Verhalten des Beschwerdeführers schwere Verletzungen der ihm nach § 57 Abs. 1 StBerG n.F. obliegenden Berufspflichten gesehen.
a) Nicht nur durch sein Verhalten in der Angelegenheit seines Mandanten Lachenmaier, sondern auch durch die Steuerhinterziehungen in eigener Sache hat der Steuerbevollmächtigte die Pflicht zur gewissenhaften Ausübung seines Berufes verletzt (§ 57 Abs. 1 StBerG). Die Erledigung eigener steuerlicher Angelegenheiten des Steuerbevollmächtigten gehört zu seiner beruflichen Tätigkeit, wenn sie ihn als solchen treffen, weil sie auf beruflichen Vorgängen beruhen. Dies gilt für die Abführung der Lohnsteuer für Angestellte und der Umsatzsteuer, aber auch
die Erklärung und Entrichtung der Einkommensteuer für Einkünfte aus der Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter (vgl. BGH Urteil vom 27. August 1979 - Stb StR 7/79 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
b) Durch die Nichtzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie mit der Folge des Wegfalls des Versicherungsschutzes, die Nichtzahlung der Kammerbeiträge und die Nichterteilung der verlangten Auskünfte hat der Steuerbevollmächtigte die ihm gemäß §§ 67# 79 und 80 StBerG obliegenden Berufspflichten verletzt.
V
2. Angesichts dieser Pflichtverletzungen bestehen auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt hat.
Gegen einen Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 89 StBerG). Als zulässige berufsgerichtliche Maßnahme kommt die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht (§90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG).
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - Stb StR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist.
In dem Praxisverkauf und in der Befriedigung eines großen Teils der Gläubiger des Steuerbevollmächtigten hat es dessen nunmehr positive Einstellung gesehen und in seine Erwägungen miteinbezogen (UA 3» 16). Wenn es die Ausschließung trotzdem für notwendig gehalten hat, weil der Steuerbevollmächtigte trotz der Warnfunktion eines früheren berufsgerichtlichen Verfahrens seine Pflichten beharrlich und in schwerwiegender Weise mißachtet hat, und seine zahlreichen Säumnisse, insbesondere die Steuerverfehlungen, sich über lange Zeiträume er-
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streckt haben (UA 14 bis 16), ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erscheint damit angesichts seines zutage getretenen Gesamtverhaltens für seinen Beruf nicht mehr tragbar (vgl.
BGH, Urteil vom 28. November 1977 - Stb StR 2/77 -). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Steuerbevollmächtigte zur Zeit nicht selbständig tätig ist. Bliebe er im Beruf, so könnte er jederzeit wieder eine eigene Praxis als selbständiger Steuerbevollmächtigter eröffnen.
Schmidt Meyer Engelhardt
Willi Albrecht E. Kühnert