BUNDESGERICHTSHOF 2091 09
IM NAMEN DES VOLKES
Stb.StR 4/80 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
die Steuerberaterin Gertrud Helene zur N
aus K^p| geboren am 1935 in
Krs.
geborene
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. April 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerberater
Professor Guntermann Dr. Dr, Heintges
als ehrenamtliche Richter, Oberstaatsanwalt HHHHHV
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt HHHHHP aus als Verteidiger,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision der Steuerberaterin gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. August 1980 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I.
Gründe
Die Steuerberaterin ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln vom 3. Oktober 1979 aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund folgender Feststellungen verworfen.
1. Gegen die Beschwerdeführerin war bereits während ihrer Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte im Jahre 1972 ein berufsgerichtliches Verfahren mit dem Vorwurf eingeleitet worden, ihre Berufspflichten gegenüber ihren Mandanten verletzt zu haben, zeitweise ohne Versicherungsschutz gewesen zu sein und Aufforderungen der Berufskammer, zu diesen Berufspflichtverstößen Stellung zu nehmen, nicht beantwortet zu haben. Im Hinblick auf die besonderen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hatte die Staats anwaltschaft das Verfahren gemäß § 153 StPO eingestellt. Nach der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Steuerberate rin waren von ihr ähnliche Pflichtverletzungen begangen wor den, aufgrund deren gegen sie am 7• März 1978 die berufsgerichtliche Maßnahme eines Verweises verhängt wurde. In dem damaligen Urteil hatte das Gericht darauf hingewiesen, daß schon wegen dieser Berufspflichtverletzungen die Ausschließung aus dem Beruf gerechtfertigt gewesen wäre und daß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dieser Maßnahme rechnen müsse, wenn sie nicht ihr Versprechen einhalten werde, unverzüglich einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen.
2. a) Sie stellte danach zwar einen Antrag auf Abschluß einer Versicherung sowie einer Nachversicherung und erhielt auch die vorläufige DeckungsZusage, zahlte aber trotz mehrfacher Mahnungen nicht den Einlösungsbetrag ein, so daß die Versicherung die vorläufige Dek-kungsZusage zurückzog.
Nachdem das Ausschließungsurteil vom 3. Oktober 1979 ergangen war, gelang es der Steuerberaterin nochmals, eine vorläufige Deckungszusage zu erhalten. Auch diese wurde zurückgenommen, weil die Beschwerdeführerin wiederum nicht den Einlösungsbetrag leistete.
b) Ferner unterließ sie es, nach dem Urteil vom 7. März 1978 ihre Beiträge an die Berufskammer zu entrichten.
c) Mehrere Auskunftsersuchen dieser Kammer ließ sie unbeantwortet und erschien nicht zu einem Anhörungstermin, in dem sie zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen sollte.
II.
Die Steuerberaterin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 153 StBerG). Auch die allgemeine Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
Das Urteil enthält keine die Steuerberaterin beschwerenden Rechtsfehler, Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem festgestellten Verhalten der Beschwerdeführerin Verstöße gegen die in den §§ 67, 79 Abs. 1, § 80 StBerG bestimmten Berufspflichten gesehen.
Der Mitberücksichtigung des Uhterlassens von Leistungen an die Berufshaftpflichtversicherung nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils steht nicht entgegen, daß unter anderem diese Pflichtverletzung den Gegenstand eines weiteren berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (3 StV 45/79 GeneralStaatsanwaltSchaft Düsseldorf) bildet, das gemäß § 154 Abs. 1 StPO "vorläufig eingestellt" worden ist. Das Unterlassen der vor geschriebenen Absicherung gegen eventuelle sich aus der Berufstätigkeit ergebende Haftpflichtgefahren stellt eine Dauerberufspflichtverletzung dar. Für sie gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Dauerstraftat. Bei ihr erstreckt sich das Verfahren auch auf den Teil, dessen Verfolgung in einem anderen Verfahren eingeleitet worden ist, das später mit der vorläufigen Einstellung geendet hat. Denn er gehört zu der einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO.
Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht die Steuerberaterin aus dem Beruf ausgeschlossen hat. Seine Ausführungen zeigen, daß es sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urt. v. 10. Mai 1976 - StbStR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Grad des persönlichen Verschuldens der Steuerberaterin nicht die wesentliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihr die
Aufgabe der Mandantenbetreuung in St euer Sachen noch anvertraut werden kann. Bei dieser Prüfung sind vom Berufungsgericht die äußeren Folgen der Verstöße, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Berufsstandes, ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit der Steuerberaterin.
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Schmidt Meyer Engelhardt
Heintges
Guntermann