BGH · Stb StR 3/79 vom 27.08.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. Die Revision der Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14. Die 1933 zunächst als Helferin in Steuersachen zugelassene Beschwerdeführerin» die seit 1* November 196i Steuerbevollmächtigte ist» ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Karlsruhe vom 14, August 1978 aus dem Berufsstand der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen worden« Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 14. a) Für die Jahre 1972 und 1973 hat die Steuerbevollmächtigte keine Einkommensteuererklärungen abgegeben» b) Die Beiträge zur Berufskammer für die Jahre 1973 bis 1976 zahlte die Steuerbevollmächtigte aus Nachlässigkeit erst verspätet, obwohl ihr eine fristgerechte Entrichtung möglich gewesen wäre. c) Für 10 von ihr betreute Steuerpflichtige reichte die Steuerbevollmächtigte die Steuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern nicht fristgerecht ein, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Die Steuerbevollmächtigte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. a) Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verstieß gegen die Pflicht der Steuerbevollmächtigten zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufes (§22 Abs. 1 StBerG a.F.; § 57 Abs. 1 StBerG n.F.). b) Durch die Nachlässigkeit bei der Entrichtung der Beiträge zur Berufskammer hat die Steuerbevollmächtigte ebenfalls gegen ihre Pflicht verstoßen, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 22 Abs. 1 StBerG a.F.; § 57 Abs. 1 StBerG n.F.). c) Ebenso stellt es eine grobe Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung dar, daß die Steuerbevollmächtigte in zahlreichen Fällen Steuererklärungen für ihre Mandanten nicht fristgerecht bei dem Finanzamt eingereicht und überdies zur Beschwichtigung ihrer Mandanten diesen unwahre Auskünfte erteilt hat. Soweit die Steuerbevollmächtigte allgemein vorbringt, ihr seien von ihren Mandanten die steuerlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt worden, wendet sie sich gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters und die allein ihm obliegende Beweiswürdigung (UA Bl. 6, 8, 10); damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. In der von der Steuerbevollmächtigten vorgebrachten beruflichen Überlastung hat das Berufungsgericht mit Recht keine Entschuldigung gesehen, da die Steuerbevollmächtigte die Möglichkeit hatte und gegebenenfalls gehalten war, den Umfang ihrer Praxis zu beschränken. 3. Schließlich bestehen auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt hat.

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RechtMandantBerufungsgerichtFinanzamtMahnungFallSteuerbevollmächtigtenSteuerbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

2091 fO€ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Stb StR 3/79 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Steuerbevollmächtigte Maria dort geboren am aus W| wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. August 1979» an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender» die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter» die Steuerbevollmächtigten Albrecht Kühnert als ehrenamtliche Richter» Bundesanwalt Dr« flHHP als Vertreter der Bundesanwaltschaft» Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» für Recht erkannt: Die Revision der Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe vom 14. Dezember 1978 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e : I. Die 1933 zunächst als Helferin in Steuersachen zugelassene Beschwerdeführerin» die seit 1* November 196i Steuerbevollmächtigte ist» ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Karlsruhe vom 14, August 1978 aus dem Berufsstand der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen worden« Ihre gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 14. Dezember 1978 aufgrund folgender Feststellungen verworfen: 1. Der Steuerbevollmächtigten war bereits durch berufsgerichtliches Urteil vom 21. November 1969 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße vom 500 DM auf erlegt worden. Sie hatte ihre Beitragsund Auskunftspflicht gegenüber der Berufskammer nicht erfüllt» in zahlreichen Fällen Steuertermine ihrer Mandanten versäumt und diesen über die Bearbeitung ihrer Angelegenheiten bewußt wahrheitswidrige Auskünfte erteilt; ferner hatte sie ihre eigenen steuerlichen Verpflichtungen nur mangelhaft erfüllt und teils für sich» teils für Mandanten ungedeckte Schecks bei der Finanzkasse eingereicht. 2. Das Oberlandesgericht hat folgende Verfehlungen der Steuerbevollmächtigten festgestellt: a) Für die Jahre 1972 und 1973 hat die Steuerbevollmächtigte keine Einkommensteuererklärungen abgegeben» « obwohl sie einkommensteuerpflichtig war und das auch wußte. Mehrfache Mahnungen des Finanzamts sowie die Festsetzung von Erzwingungsgeldern blieben erfolglos. Das Finanzamt konnte erst am 29. März 1976 aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer für beide Jahre festsetzen. Wegen dieses Sachverhaltes ist die Steuerbevollmächtigte vom Amtsgericht Karlsruhe am 5. August 1976 (10a Cs 76/76) wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Je 25 DM verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. b) Die Beiträge zur Berufskammer für die Jahre 1973 bis 1976 zahlte die Steuerbevollmächtigte aus Nachlässigkeit erst verspätet, obwohl ihr eine fristgerechte Entrichtung möglich gewesen wäre. Der Kammerbeitrag für 1973 wurde erst nach Mahnung, derjenige für 1974 nach zwei Mahnungen und versuchtem Einzug durch Postnachnahme und die Beiträge für 1975 und 1976 erst nach zwei Mahnungen, versuchten Postnachnahmen und Androhungen der Einleitung des Ver-waltungs Zwangsverfahrens entri chtet• c) Für 10 von ihr betreute Steuerpflichtige reichte die Steuerbevollmächtigte die Steuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern nicht fristgerecht ein, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. In allen Fällen kam es zur Androhung, zu dem Teil auch zur Festsetzung von Erzwingungsgeldern. In einzelnen Fällen mußte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auf Vorstellungen ihrer Mandanten sagte die Steuerbevollmächtigte Jeweils wahrheitswidrig zu, die Erklärungen in den nächsten Tagen abgeben zu wollen, obwohl sie wußte, daß sie dies nicht tun würde. In einem Fall erklärte sie dem Mandanten wider besseres Wissen sogar, die Steuererklärung beim Finanzamt schon eingereicht zu haben. II. Die Steuerbevollmächtigte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem Verhalten der Beschwerdeführerin schwere Verletzungen der ihr nach § 22 Abs. 1 und 2 StBerG a.F. und § 57 Abs. 1 StBerG n.F. obliegenden Berufspflichten gesehen. a) Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verstieß gegen die Pflicht der Steuerbevollmächtigten zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufes (§22 Abs. 1 StBerG a.F.; § 57 Abs. 1 StBerG n.F.). Die Erledigung eigener steuerlicher Angelegenheiten des Steuerbevollmächtigten gehört jedenfalls dann zu seiner beruflichen Tätigkeit, wenn sie ihn als solchen treffen, well sie auf beruflichen Vorgängen beruhen. Hierzu gehört die Abführung der Lohnsteuer für Angestellte und der Umsatzsteuer, aber auch die Erklärung und Entrichtung der Einkommensteuer für die Einkünfte aus der Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 27. 8. 1979 - Stb StR 7/79 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). b) Durch die Nachlässigkeit bei der Entrichtung der Beiträge zur Berufskammer hat die Steuerbevollmächtigte ebenfalls gegen ihre Pflicht verstoßen, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 22 Abs. 1 StBerG a.F.; § 57 Abs. 1 StBerG n.F.). Die Mitglieder der Berufskammer sind verpflichtet, die von der Berufskammer festgesetzten Beiträge zu entrichten (§ 37 Abs. 1 StBerG a.F.; § 79 Abs. 1 Nr. 1 StBerG n.F.). Kommt ein Steuerbevollmächtigter dieser Verpflichtung mehrfach erst nach wiederholter Mahnung und Zwangsandrohung nach, übt er seinen Beruf nicht gewissenhaft aus. c) Ebenso stellt es eine grobe Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung dar, daß die Steuerbevollmächtigte in zahlreichen Fällen Steuererklärungen für ihre Mandanten nicht fristgerecht bei dem Finanzamt eingereicht und überdies zur Beschwichtigung ihrer Mandanten diesen unwahre Auskünfte erteilt hat. Soweit die Steuerbevollmächtigte allgemein vorbringt, ihr seien von ihren Mandanten die steuerlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt worden, wendet sie sich gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters und die allein ihm obliegende Beweiswürdigung (UA Bl. 6, 8, 10); damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. In den Urteilsgründen ist ausdrücklich hervorgehoben, daß "in keinem der . •. Fälle fehlende oder unvollständige Unterlagen der Mandanten für die Fristversäumungen der Steuerbevollmächtigten ursächlich waren" (UA Bl. 11). 2. Gegen die Feststellung des Berufsgerichts, daß die Steuerbevollmächtigte schuldhaft gehandelt hat, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. In der von der Steuerbevollmächtigten vorgebrachten beruflichen Überlastung hat das Berufungsgericht mit Recht keine Entschuldigung gesehen, da die Steuerbevollmächtigte die Möglichkeit hatte und gegebenenfalls gehalten war, den Umfang ihrer Praxis zu beschränken. 3. Schließlich bestehen auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt hat. Gegen einen Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist eine berufsgericht-| liehe Maßnahme zu verhängen (§89 StBerG n.F.). Als zu- | lässige berufsgerichtliche Maßnahme kommt die Aus- schließung aus dem Beruf in Betracht (§90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG n.F.). i i Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß es sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - Stb StR 1/76 -), bewußt gewesen ist. 8 Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß in einem be-rufsgerichtlichen Verfahren dem Schuldgehalt der Pflichtverletzung nicht die gleiche überragende Bedeutung zu-kommt wie im allgemeinen Strafrecht, entscheidend vielmehr ist, ob dem Steuerbevollmächtigten die Aufgabe der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden kann. Bei dieser Prüfung sind von dem Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die äußeren Folgen der Verstöße ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit der Steuerbevollmächtigten. Schmidt Willi Albrecht Meyer E. Kühnert Engelhardt