BGH · Stb StR 3/76 vom 10.08.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts München I vom 19. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München, dem diese Bestellung nicht bekannt war, die Entscheidung vom 19. Auf die Revision des Beschwerdeführers war das Verfahren gemäß § 153 StBerG idF vom 4. Nach § 45 Abs, 2 StBerG erlosch seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bestellung als Steuerberater, Da ein berufsgerichtliches Verfahren nur zulässig ist, wenn und solange der Betroffene Angehöriger des Berufs ist (Mittelsteiner/Gehre, Steuerberatungsgesetz, Handkommentar Im Berufsgerichtsverfahren wird zudem die Besetzung des Gerichts ausdrücklich danach geregelt, ob der Betroffene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist (§ 103 StBerG). Mangels einer besonderen Vorschrift kann daher ein Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten nicht mehr fortgeführt werden, wenn er Steuerberater wird. Ein Ausschluß aus dem Beruf des Steuerbevollmächtigten wäre auch gegenstandslos, da der Beschwerdeführer nicht mehr Steuer bevollmächtigt er ist. Ob hier die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater nach § 46 Abs. 1 StBerG zurückgenommen werden kann, oder ob ein neues berufsgerichtliches Verfahren Erfolg haben würde, steht nicht zur Erörterung. Daß die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine berufsgerichtliche Maßnahme, auch den Ausschluß aus dem Beruf eines Steuerbevollmächtigten zur Folge haben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2091 087 //<& BUNDESGERICHTSHOF Stb StR 3/76 BESCHLUSS in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den früheren Steuerbevollmächtigten, jetzt Steuerberater Karl Bugen A aus geboren am in 1930 wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Schmidt und der Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof und Dr. Fritz Meyer am 10. August 1976 beschlossen: Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingestellt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe : Karl Eugen A^HP war als Steuer bevollmächtigt er zugelassen. Durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts München I vom 19. August 1975 wurde er zu einem Verweis und einer Geldbuße von 8.000,- DM verurteilt. Am 8. Dezember 1975 bestellte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ihn zu dem Steuerberater. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München, dem diese Bestellung nicht bekannt war, die Entscheidung vom 19. August 1975 durch Urteil vom 21. Januar 1976 dahin, daß der Steuerbevollmächtigte aus dem Beruf ausgeschlossen werde. Auf die Revision des Beschwerdeführers war das Verfahren gemäß § 153 StBerG idF vom 4. November 1975 (BGBl I 2735) 1. V.m. § 206 a StPO einzustellen. Es richtet sich gegen den Steuerbevollmächtigten Diesen hat das Oberlandes- gericht folgerichtig aus dem Beruf eines Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht mehr Steuerbevollmächtigter, sondern Steuerberater. Nach § 45 Abs, 2 StBerG erlosch seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bestellung als Steuerberater, Da ein berufsgerichtliches Verfahren nur zulässig ist, wenn und solange der Betroffene Angehöriger des Berufs ist (Mittelsteiner/Gehre, Steuerberatungsgesetz, Handkommentar 2, Aufl. § 89 Anm. 3 Abs. 3; vgl. auch § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO für Ehrengerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte; § 64 Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 76 Abs. 3 BDO für Disziplinarverfahren gegen Beamte), darf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr weitergeführt werden. Wegen dieses Verfahrenshindernisses muß das Verfahren eingestellt werden. Das kann gemäß § 206 a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung geschehen. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer inzwischen Steuerberater geworden ist und nunmehr als solcher ebenfalls der Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz unterliegt. Zwar hat der Beruf des Steuerberaters mit dem des Steuerbevollmächtigten große Ähnlichkeit. Beide Berufe sind im Steuerberatungsgesetz geregelt. Sie haben im wesentlichen dieselben Aufgaben (§§ 1 ff, 32 StBerG). Steuerberater und Steuerbevollmächtigter sind jeweils in einer Berufskammer zusammengefaßt (§§ 73 ff StBerG). Trotzdem unterscheidet das Steuerberatungsgesetz streng zwischen dem Beruf des Steuerbevollmächtigten und dem des Steuerberaters (vgl. insbesondere für Steuerberater §§ 35 ff» für Steuerbevollmächtigte §§ 42, 43, 156, 157) und betont in § 45 Abs. 2, daß die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bestellung als Steuerberater erlischt. Im Berufsgerichtsverfahren wird zudem die Besetzung des Gerichts ausdrücklich danach geregelt, ob der Betroffene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist (§ 103 StBerG). Mangels einer besonderen Vorschrift kann daher ein Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten nicht mehr fortgeführt werden, wenn er Steuerberater wird. Ein Ausschluß aus dem Beruf des Steuerbevollmächtigten wäre auch gegenstandslos, da der Beschwerdeführer nicht mehr Steuer bevollmächtigt er ist. Steuerberater war er aber zur Zeit der Tat nicht, so daß er deswegen aus diesem Beruf nicht ausgeschlossen werden könnte. Ob hier die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater nach § 46 Abs. 1 StBerG zurückgenommen werden kann, oder ob ein neues berufsgerichtliches Verfahren Erfolg haben würde, steht nicht zur Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 Abs. 1 Satz 1, 2 StBerG. Daß die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine berufsgerichtliche Maßnahme, auch den Ausschluß aus dem Beruf eines Steuerbevollmächtigten zur Folge haben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1975 - Stb StR 3/75 - entschieden. Schmidt Kirchhof Meyer