BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 2/79 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater Heinz Georg W geboren am
aus
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 24. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Meyer
als beisitzende Richter, die Steuerberater
Dr. Hünther
Dr. Dr. Hundertmark
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 17. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Im Mai 1970 wurde der Beschwerdeführer als Steuerbevollmächtigter bestellt. Er beschäftigte in seiner Praxis bis zu elf Angestellte. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung unterließ er es von Mai 1973 bis März 1975, die seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge bei dem zuständigen Finanzamt anzu demelden und an dieses abzuführen. Auf diese Weise verkürzte er Lohnsteuer in Höhe von insgesamt DM 26.795,—.
Das Schöffengericht in Köln hat ihn am 7. Juli 1976 wegen fortgesetzter Steuerverkürzung (§§ 391, 392 A0 aF) zu einer Geldstrafe verurteilt. Kurz darauf, am 12. Oktober 1976 wurde er als Steuerberater bestellt. Die strafgerichtliche Verurteilung führte zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Am 27. Februar 1978 ging die Anschuldigungsschrift beim Landgericht in Köln ein. Die Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen bei diesem Gericht hat ihm durch Urteil vom 18. Mai 1978 einen Verweis erteilt sowie eine Geldbuße von 200f— DM auferlegt. Seine Berufung ist am 17. Oktober 1978 vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf als unbegründet verworfen werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
II. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. In seiner Revision vertritt er unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1976 - Stb StR 3/76 - (DStR 1977, 196) die Auffassung, das beruf sgerichtliche Verfahren sei unzulässig, weil er nicht mehr dem Steuerbevollmächtigtenberuf angehöre; die vom Bundesgerichtshof gegen die Zulässigkeit der Fortsetzung eines solchen Verfahrens nach der Bestellung zu dem Steuerberater dargelegten Gründe müßten erst recht dann durchgreifen, wenn das Verfahren erst nach dieser Berufsänderung eingeleitet worden sei.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Senat hat die in jenem Beschluß vertretene Ansicht aufgegeben. Wie in seinem Urteil vom 24. April 1979 - Stb StR 1/79 - ausgeführt ist, steht die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten zu dem Steuerberater während eines anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens dessen weiteren Durchführung nicht entgegen. Auf die Einzelheiten dieser Entscheidung braucht hier insoweit nicht eingegangen zu werden; denn der Beschwerdeführer ist nicht erst nach der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens, sondern schon vorher zu dem Steuerberater bestellt worden.
2. Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage, ob der Wechsel der Berufsgruppe innerhalb des Gesamtberufs die Ahndung der vom Beschwerdeführer in seiner früheren Eigenschaft als Steuerbevollmächtigter begangenen Pflichtverletzung hindert. Das ist jedoch nicht der Fall. Die für die Beantwortung der Frage maßgebliche Bestimmung des § 89 Abs. 3 StBerG ist nicht dahin zu verstehen, daß eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur dann verhängt werden darf, wenn er in diesem Zeitpunkt noch derselben Beruf sgruppe angehört wie zur Zeit der Tat. Nach dieser Vorschrift genügt, daß der Betroffene zu beiden Zeitpunkten "der Berufsgerichtsbar-keitM unterstand. Hiermit ist die Gerichtsbarkeit für den Gesamtberuf gemeint, nicht eine auf die spezielle Berufsgruppe der Steuerberater oder die der Steuerbevollmächtigten beschränkte. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht diese Formulierung verwandt. Vor allem bestätigen § 125 Abs. 3 Nr. 1 und § 98 Abs. 3 StBerG die Richtigkeit dieser Auslegung. Die Verfolgbarkeit trotz des zwischenzeitlichen Überwechselns des Steuerbevollmächtigten in eine andere Berufsgruppe entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers über die Zusammenführung der beiden Berufsgruppen zu einem einheitlichen Beruf der Steuerberater, wie sie im Zweiten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1401) zu dem Ausdruck gekommen ist (vgl. hierzu Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zu dem Entwurf dieses Gesetzes - BT-Drucks. VI/3456, S. 1 ff, insbesondere S. 4). Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn die berufsgerichtliche Ahndung der von einem Steuerbevollmächtigten verübten Tat durch die Bestellung zu dem Steuerberater ausgeschlossen wäre. Da das Steuerberatungsgesetz den Angehörigen beider Berufsgruppen die gleichen Pflichten auferlegt hat, würde eine solche Folge unverständlich erscheinen. Auch nach dem Eintritt in die Gruppe der Steuerberater muß deshalb die Möglichkeit bestehen, auf den Betroffenen wegen der während seiner Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter begangenen Tat spezialpräventiv einzuwirken. Äußerstenfalls muß er aus dem Beruf ausgeschlossen werden können; denn das allgemeine Vertrauen der Steuerpflichtigen zu dem Beruf der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und die Achtung dieses Berufsstandes kann auch in einem derartigen Fall beeinträchtigt sein.
Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 27, 390, in der vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs der Standpunkt vertreten worden ist, daß sich ein Rechtsanwalt zwar mit einem Steuerberater,
nicht aber mit einem Steuerbevollmächtigten zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden darf. Der Anwaltssenat hat in seinem Urteil darauf abgestellt, daß die beiden Berufsgruppen der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten trotz der Änderungen des Steuerberatungsgesetzes ab 1972 immer noch Unterschiede aufweisen, vor allem hinsichtlich der Vorbildungsvoraussetzungen. Das trifft aber nicht auch für die standesrechtlichen Verpflichtungen zu. Ein Steuerberater hat in gleicher Weise wie ein Steuerbevollmächtigter für Verfehlungen einzustehen, deren er sich bei Ausübung des steuerberatenden Berufs, in dem dargelegten umfassenden Sinn, schuldig gemacht hat.
Die Revision hat somit keinen Erfolg.
Schmidt Kirchhof Meyer
Günther Dr. Dr. Hundertmark