BGH · Stb StR 2/77 vom 28.11.1977

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Steuerbevoilmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht vom 1. Der 1970 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellte Beschwerdeführer ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht in Berlin vom 29. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht am 1. August 1973 eine Warnung erteilt worden, unter anderem weil er nach Beendigung von zwei Aufträgen nicht die Unterlagen an die Mandanten zurückgegeben und Anfragen der Berufskammer unbeantwortet gelassen hatte. Trotz dieser Warnung sowie eines gegen ihn ergangenen Zivilurteils händigte er die von einem anderen Mandanten erhaltenen Belege nach Kündigung des Auftrags wiederum längere Zeit nicht aus. Wegen dieser sowie weiterer Vorfälle, zu denen die erneute Nichtbeantwortung von Anfragen der Berufskammer gehörte, erhielt er durch Urteil vom 13. Obwohl er von der Berufskammer bereits früher darauf hingewiesen worden war, daß das Zurückbehalten von den Mandanten gehörenden Schriftstücken einen Verstoß gegen die Standesrichtlinien darstelle, und obwohl die Zeugin immer wieder versuchte, von ihm ihre Unterlagen zurückzuerhalten, gab er diese nicht zurück, selbst nicht, nachdem er wegen ähnlichen Verhaltens am 13* Januar 1975 verurteilt worden war. Mai 1975 bat ihn die Berufs-kammer um Auskunft, ob von ihm in den früheren Beschwerdesachen, die zu der berufsgerichtlichen Verurteilung vom 13. Obwohl die Berufskammer ihn auf diese Verurteilung sowie auf seine Auskunftspflicht nach § 38 StBerG aF hinwies und ihm ankündigte, daß sie, falls er innerhalb von zwei Wochen nicht antworte, ein erneutes beruf sgerichtliches Verfahren beantragen werde, äußerte er sich nicht. Zwar gilt im berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten der Grundsatz, daß über mehrere Pflichtverletzungen einheitlich zu entscheiden ist, d.h. für sie nur eine einheitliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. Das ist jedoch zu demindest nach dem vom Senat beschlossenen Ausscheiden der dem Steuerbevollmächtigten zur Last gelegten Nichtbeantwortung der Berufskammeranfragen vom November und Dezember 1974 schon mangels eines Gesamtvorsatzes nicht der Pall. Zu Unrecht meint er, das Berufungsgericht habe den Umfang der Pflichtverletzungen insofern zu weit gezogen, als eine Begründung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid nicht vorgeschrieben sei, die Finanzbehörde vielmehr nach Einlegung des Rechtsbehelfs von sich aus die Richtigkeit des Bescheids zu überprüfen habe. Es kommt deshalb entgegen seiner Ansicht nicht darauf an, ob seiner Mandantin durch die Nichtbegründung der Einsprüche ein Schaden entstehen konnte, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat. Ebenso stellen im Fall }Q|HHI|^die Nichteinhaltung der für die Anfertigung der Bilanz 1974 vereinbarten Frist und das monate- zu dem Teil sogar jahrelange Zurückbehalten der von diesem Mandanten erhaltenen Unterlagen Verletzungen jener Berufspflicht dar. Entgegen seinem Vorbringen in der Revisionsbegrün-dung weisen die Feststellungen hierzu keine Widersprüche auf.Nach ihnen war das Berufungsgericht davon überzeugt, daß er seit mehreren Jahren häufig an Kopfschmerzen und Sehstörungen litt, diese ihn aber nur jeweils für kurze Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit stark behinderten oder sogar arbeitsunfähig machten. Davon abgesehen hat sich das Berufungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Steuerbevollmächtigte selbst in einer derartigen Lage nicht gehindert war, durch seine Ehefrau oder eines seiner älteren Kinder den Mandanten und der Berufskammer zu demindest fernmündlich eine Entschuldigung zukommen zu lassen und um Fristverlängerungen zu bitten, wie er es denn in einem Fall auch getan hat (S. 3 UA), nach denen ihm seine Ehefrau halbtags als Bürokraft half.Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf Ausschluß aus dem Beruf erkannt hat. Da nach diesen Darlegungen des Berufungs gerichts auszuschließen ist, daß es das vom Revisionsgericht nunmehr nach § 15^ a Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 133 StBerG beschlossene Ausscheiden eines geringen Teils der Pflichtverletzungen zu dem Anlaß genommen hätte, nicht auf die schwerwiegendste Maßnahme zu erkennen, war die Revision zu verwerfen.

Schlagwörter

ZeuginSteuerbevollmächtigteMandantBerufungsgerichtEinspruchBerufskammerunterliegenSteuerbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Stb StR 2/77 URTEIL M'44* 77 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Heinz dort geboren amfl^p 1923» aus Bi wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 28. November 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Meyer als beisitzende Richter, die Steuerbevoilmächtigten Albrecht Braun als ehrenamtliche Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Steuerbevoilmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht vom 1. März 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Grün d e : I. Der 1970 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellte Beschwerdeführer ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht in Berlin vom 29. November 1976 aus dem Berufsstand der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen worden. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht am 1. März 1977 aufgrund folgender Feststellungen verworfen. 1. Dem Steuerbevollmächtigten war bereits durch berufsgerichtliches Urteil vom 22. August 1973 eine Warnung erteilt worden, unter anderem weil er nach Beendigung von zwei Aufträgen nicht die Unterlagen an die Mandanten zurückgegeben und Anfragen der Berufskammer unbeantwortet gelassen hatte. Trotz dieser Warnung sowie eines gegen ihn ergangenen Zivilurteils händigte er die von einem anderen Mandanten erhaltenen Belege nach Kündigung des Auftrags wiederum längere Zeit nicht aus. Ferner bearbeitete er die Steuerangelegenheiten zweier weiterer Mandanten so nachlässig, daß gegen sie Schätzungsbescheide ergingen und gegen einen von ihnen mehrfach Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Obwohl ihm von den beiden Betroffenen das Mandat entzogen wurde, verweigerte er auch ihnen gegenüber die Herausgabe ihrer Unterlagen. Die Mandanten waren deshalb auf den Weg der Zivilklage und der anschließenden Zwangsvollstreckung angewiesen. Wegen dieser sowie weiterer Vorfälle, zu denen die erneute Nichtbeantwortung von Anfragen der Berufskammer gehörte, erhielt er durch Urteil vom 13. Januar 1975 einen Verweis. Ferner wurde er mit einer Geldbuße von DM 2.000.— belegt. In den Urteilsgründen wies ihn die Kammer darauf hin, daß er bei erneutem Versagen mit dem Ausschluß aus dem Beruf rechnen müsse. 2. a) Seit 1971 war er mit der Betreuung der Steuerangelegenheiten der Zeugin KjUBB beauftragt. Da er nicht die Bilanzen für die Jahre 1970 bis 1973 auf st eilte und auch nicht die entsprechenden Steuererklärungen fertigte, setzte das Finanzamt die Höhe der Steuerschuld für 1970 und 1971 aufgrund von Schätzungen fest und verlangte zudem Verzugszinsen von der Zeugin. Gegen beide Steuerbescheide legte der Steuerbevollmächtigte unter dem 30. November 1973 zwar Einspruch ein, unterließ es aber, entgegen seiner Ankündigung und trotz wiederholter Erinnerungen der Zeugin, den Einspruch zu begründen. Sie entzog ihm daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 1974 das Mandat. Obwohl er von der Berufskammer bereits früher darauf hingewiesen worden war, daß das Zurückbehalten von den Mandanten gehörenden Schriftstücken einen Verstoß gegen die Standesrichtlinien darstelle, und obwohl die Zeugin immer wieder versuchte, von ihm ihre Unterlagen zurückzuerhalten, gab er diese nicht zurück, selbst nicht, nachdem er wegen ähnlichen Verhaltens am 13* Januar 1975 verurteilt worden war. Kammeranfragen vom November und Dezember 1974 sowie vom April und Mai 1975 ließ er unbeantwortet. Erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren erhielt die Zeugin ihre Belege zurück. b) Der Kaufmann YMKKttKB batte ihm im Dezember 1974 das Mandat, das unter anderem die Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten betraf, entzogen, mit ihm aber vereinbart, daß er bis spätestens 28. Februar 1975 noch die Jahresbilanz 1974 auf stelle. Am 2. März 1975 erbat der Steuerbevollmächtigte wegen einer bestehenden Sehstörung eine Nachfrist von einer Woche. Diese hielt er nicht ein, ließ auch nichts mehr von sich hören und blieb für den Mandanten unerreichbar. Ferner 5 entsprach er nicht dessen wiederholter Bitte um Rückgabe der Lohnunterlagen. Auf ihm im April und Mai 1975 zugegangene Anfragen der Berufskammer in dieser Angelegenheit reagierte er nicht.Schließlich übermittelte er am 18. Dezember 1975 dem Zeugen die Bilanz 197^ und die betriebliche Steuererklärung mit einem Teil der Unterlagen. Die restlichen erhielt der Mandant am Tage vor der Berufungsverhandlung in dem anhängigen Verfahren. c) Mit Schreiben vom 16. Mai 1975 bat ihn die Berufs-kammer um Auskunft, ob von ihm in den früheren Beschwerdesachen, die zu der berufsgerichtlichen Verurteilung vom 13. Januar 1975 geführt hatten, inzwischen die fehlenden Bilanzen und Steuererklärungen gefertigt und die herausverlangten Unterlagen zurückgegeben worden seien. Obwohl die Berufskammer ihn auf diese Verurteilung sowie auf seine Auskunftspflicht nach § 38 StBerG aF hinwies und ihm ankündigte, daß sie, falls er innerhalb von zwei Wochen nicht antworte, ein erneutes beruf sgerichtliches Verfahren beantragen werde, äußerte er sich nicht. II. Der Steuerbevollmächtigte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Der Ahndung der vom Berufungsgericht festgestellten pflichtwidrigen Handlungen steht nicht das Urteil vom 13. Januar 1975 entgegen, wenn auch die dem angefochtenen Urteil zu gründe liegenden Vorfälle in die Zeit vor dem Erlaß Jenes früheren Urteils zurückreichen. Zwar gilt im berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten der Grundsatz, daß über mehrere Pflichtverletzungen einheitlich zu entscheiden ist, d.h. für sie nur eine einheitliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. BGHSt 16, 237; 19, 90, 93; 24, 81, 86). Voraussetzung ist jedoch, daß sie Gegenstand der Anschuldigungsschrift sowie des Eröffnungsbeschlusses waren (BGHSt 24, 81, 86 sowie BGH, Urt. vom 10. Mai 1976 - Stb StR 2/76 -). Da jene Vorfälle nicht in der Anschuldigungsschrift lind dem Eröffnungsbeschluß des früheren Verfahrens enthalten waren, bestand für das Berufungsgericht nicht das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelahndung. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn die durch das Urteil vom 13. Januar 1975 geahndeten Pflichtverletzungen und die im anhängigen Verfahren angeschuldigten Verstöße, soweit sie vor diesem Urteil begangen worden sind (vgl. hierzu BGHSt 9, 324, 326), Teilakte einer fortgesetzten Handlung bilden würden. Das ist jedoch zu demindest nach dem vom Senat beschlossenen Ausscheiden der dem Steuerbevollmächtigten zur Last gelegten Nichtbeantwortung der Berufskammeranfragen vom November und Dezember 1974 schon mangels eines Gesamtvorsatzes nicht der Pall. 2. Das Berufungsurteil ist, wie sich aus dem "hilfsweisen gestellten Revisionsantrag und der Revisionsbegründung ergibt, uneingeschränkt angefochten. Es war deshalb in vollem Umfang zu überprüfen. Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers haben sich dabei nicht ergeben. Durch das Unterlassen der Bilanzerstellung für mehrere Jahre, der Vorbereitung der Steuererklärungen, der Begründung der Einsprüche gegen die Steuerbescheide und der Rückgabe der Unterlagen im Fall hat der Steuerbevollmächtigte gegen die ihm nach § 22 Abs. 1 StBerG aF und § 57 Abs. 1 StBerG nF obliegende Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen. Zu Unrecht meint er, das Berufungsgericht habe den Umfang der Pflichtverletzungen insofern zu weit gezogen, als eine Begründung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid nicht vorgeschrieben sei, die Finanzbehörde vielmehr nach Einlegung des Rechtsbehelfs von sich aus die Richtigkeit des Bescheids zu überprüfen habe. Er läßt hier außer Betracht, daß er, nachdem er selbst das Nachreichen einer Begründung beim Einlegen der Einsprüche angekündigt hatte, von der Mandantin wiederholt gebeten worden ist, die Rechtsbehelfe zu begründen. Unter diesen Umständen entsprach sein Verhalten nicht mehr einer gewissenhaften Berufsausübung. Es kommt deshalb entgegen seiner Ansicht nicht darauf an, ob seiner Mandantin durch die Nichtbegründung der Einsprüche ein Schaden entstehen konnte, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat. Ebenso stellen im Fall }Q|HHI|^die Nichteinhaltung der für die Anfertigung der Bilanz 1974 vereinbarten Frist und das monate- zu dem Teil sogar jahrelange Zurückbehalten der von diesem Mandanten erhaltenen Unterlagen Verletzungen jener Berufspflicht dar. Bedenkenfrei ist auch die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers auf die zahlreichen Anfragen der Beruf skammer (§38 Satz 2 StBerG aF, § 80 Satz 2 StBerG nF; vgl. ferner BGHSt 21, 167 ff)• Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen zur Verantwortlichkeit des Steuerbevollmächtigten für diese Pflicht- 8 verstoße. Entgegen seinem Vorbringen in der Revisionsbegrün-dung weisen die Feststellungen hierzu keine Widersprüche auf. Nach ihnen war das Berufungsgericht davon überzeugt, daß er seit mehreren Jahren häufig an Kopfschmerzen und Sehstörungen litt, diese ihn aber nur jeweils für kurze Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit stark behinderten oder sogar arbeitsunfähig machten. Hiermit ist durchaus in Einklang zu bringen, daß er sich ein- bis zweimal jährlich für drei bis vier Monate in ärztliche Behandlung begab. Denn daraus folgt nicht, daß während der gesamten Dauer dieser Behandlungszeiten jene besondere Situation bestand. Davon abgesehen hat sich das Berufungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Steuerbevollmächtigte selbst in einer derartigen Lage nicht gehindert war, durch seine Ehefrau oder eines seiner älteren Kinder den Mandanten und der Berufskammer zu demindest fernmündlich eine Entschuldigung zukommen zu lassen und um Fristverlängerungen zu bitten, wie er es denn in einem Fall auch getan hat (S. 9 UA), sowie den Mandanten die Unterlagen zurückzugeben. Diese Möglichkeit bestand für ihn auch noch, als er im Dezember 1973 einen Schlaganfall erlitt, der eine leichte Lähmung eines Armes sowie des rechten Augenmuskels zur Folge hatte und seinen Krankenhausaufenthalt bis Anfang Februar 1976 notwendig machte. Mit der Behauptung, seine Ehefrau sei kein mithelfendes Familienmitglied gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen (S. 3 UA), nach denen ihm seine Ehefrau halbtags als Bürokraft half. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht auf Ausschluß aus dem Beruf erkannt hat. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß es sich der besonderen Voraussetzungen, unter - 9 denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urt. vom 10. Mai 1976 - Stb StR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß in einem berufsgerichtlichen Verfahren dem Schuldgehalt der Pflichtverletzung nicht die gleiche überragende Bedeutung zukommt wie im all gemeinen Strafrecht, entscheidend vielmehr ist, ob dem Steuerbevollmächtigten die Aufgabe der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden kann. Bei dieser Prüfung sind von dem Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die äußeren Folgen der Verstöße ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit des Steuer-bevollmächtigten. Da nach diesen Darlegungen des Berufungs gerichts auszuschließen ist, daß es das vom Revisionsgericht nunmehr nach § 15^ a Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 133 StBerG beschlossene Ausscheiden eines geringen Teils der Pflichtverletzungen zu dem Anlaß genommen hätte, nicht auf die schwerwiegendste Maßnahme zu erkennen, war die Revision zu verwerfen. Schmidt Kirchhof Meyer Albrecht Braun