2091 088
Stb
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 2/76 URTEIL
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in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Arnold Hinrich aus geboren am 1928 in S
Holstein
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wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 10. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Meyer
als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Dr. Zeileis Kuhnert
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Steuerbevollmächtigten Sfl^ wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 24. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Der 1964 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellte Beschwerdeführer ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts in Kiel vom 11. November 1974 aus dem Berufsstand der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen worden. Seine Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig am 24. Oktober 1975 verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers. Innerhalb der Revisionsbegründungs-frist hat er nur allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Erst nach Ablauf dieser Frist sind von ihm einzelne Verfahrensbeschwerden erhoben worden. Gleichzeitig hat er insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. Die Revision greift mit der allgemeinen Sach-rüge durch.
Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Steuerbevollmächtigten darin gesehen, daß er
1. DM 8.205,74, die er 1972 in Teilbeträgen von dem Zeugen CHHfczur Weiterleitung an das Finanzamt erhalten hatte, für eigene Zwecke verwendete,
2. in den Jahren 1969 bis 1971 insgesamt DM 2.559,20 Lohnsteuern hinterzog,
3* a) DM 62.000,—, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970 von verschiedenen Mandanten empfangen
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hatte, damit er sie zur Begleichung ihrer Steuerschulden an das Finanz^ amt weitergebe, nicht auf Anderkonten, sondern auf seine eigenen Konten einzahlte ,
b) von diesem Geld "Beträge in unbestimmter Höhe" ohne Einwilligung der betreffenden Mandanten zu demindest während einer kurzen Zeit für sich selbst verwendete,
c) die Gelder nicht rechtzeitig an das Finanzamt weiterleitete, so daß dieses gegen die Steuerpflichtigen in 370 Fällen Verspätungszuschläge erhob, die er allerdings selbst bezahlte,
d) im Mai 1972 dem Betriebsprüfer des Finanzamts nicht seine Unterlagen vollständig vorlegte.
Die vorstehend unter 3 a) bis d) bezeichneten Vorgänge waren nicht Gegenstand der Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungsschrift. In der letzteren ist dem Steuerbevollmächtigten außer der Lohnsteuerhinterziehung (vgl. oben zu 2) zur Last gelegt worden, die Verkürzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1968 bis 1970 um insgesamt DM 6.433>70, ferner die der Einkommensteuer für die Jahre 1968 und 1969 sowie der Ergänzungsabgabe für 1968 um insgesamt DM 14.665,— bewirkt, ferner versucht zu haben, Einkommensteuer für das Jahr 1970 in Höhe von DM 5.692,— zu hinterziehen. Zwischen den diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalten und den Vorgängen, in denen das Berufungsgericht Jene Pflicht-
Verletzungen gesehen hat, besteht keine Tatidentität im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Unterlassen der Einzahlung der Mandantengelder auf Anderkonten, ihre teilweise Verwendung zu eigenen Zwecken und ihre zu späte Weiterleitung an das Finanzamt stellen nach natürlicher Auffassung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - völlig andere geschichtliche Ereignisse dar als die unrichtigen monatlichen Voranmeldungen der Umsätze und die entsprechenden zu geringen Leistungen der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die Abgabe falscher Einkommensteuererklärungen. Dasselbe gilt für den Vorgang der bloß teilweisen Vorlage der Unterlagen bei der Betriebsprüfung im Mai 1972. Zwar ist bereits in der Nachtragsanschuldigungsschrift erwähnt, daß die Betriebsprüfung die Unvollständigkeit der Einnahmeaufzeichnungen und der Buchführung des Steuerbevollmächtigten ergeben hat. Damit wurde Jedoch lediglich angegeben, wie es zur Aufdeckung der Steuerhinterziehungen gekommen war. Nicht aber wurde seitens der das berufsgerichtliche Verfahren einleitenden Staatsanwaltschaft aus diesem selbständigen Ereignis eine Pflichtverletzung des Steuerbevollmächtigten hergeleitet.
Da somit die unter 3a) bis d) wiedergegebenen Vorgänge von der Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungs schrift nicht umfaßt sind, fehlt es insoweit an einer Pro zeßvorausSetzung. Zwar darf im berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten ein Sachverhalt, der mehrere Pflichtverletzungen enthält, nur einheitlich beurteilt werden (vgl. BGHSt 24, 81, 86). Das setzt aber voraus, daß sie Gegenstand der Anschuldigungs-oder Nachtragsanschuldigungsschrift sowie des Eröffnungsbeschlusses waren und insofern ordnungsgemäß in das Haupt
verfahren eingeführt worden sind. Wegen dieses Erfordernisses muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Es kann nicht etwa deshalb aufrechterhalten werden, weil der Mangel nur einen Teil der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen des Steuerbevollmächtigten betrifft. Der Senat vermag nicht mit letzter Sicherheit davon auszugehen, daß dem , Berufungsgericht die sonstigen Pflichtverletzungen zur Verhängung der Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf genügt hätten. Zwar führt das Berufungsgericht auf Seite 13 UA aus, daß das äußere Erscheinungsbild des Berufs Standes des Steuerbevollmächtigten auch durch diese Verhaltensweisen schwer geschädigt worden ist. Es hat Jedoch seine Entscheidung auf die Gesamtheit aller festgestellten Berufspflichtverletzungen gestützt, also auch auf die unter 3 a) bis d) bezeichne-ten Sachverhalte. Da es diese mitberücksichtigt hat, obwohl sie nicht Gegenstand der AnschuldigungsSchriften waren, muß es ihnen eine besondere Bedeutung für sein Urteil beigemessen haben. Hinzu kommt, daß von ihm als schwerwiegend erachtet worden ist, daß der Steuerbevollmächtigte nicht nur einmal, sondern mehrfach und insgesamt über einen langen Zeitraum gefehlt hat (S. 13 UA), Da zudem eine Veruntreuung nicht stets, sondern lediglich in der Regel den Ausschluß aus dem Berufsstand zur Folge hat (vgl. BGHSt 15, 372) und im vorliegenden Fall einige mildernde Umstände gegeben sind (vgl. S. 14 UA), sieht sich der Senat nicht in der Lage, das angefochtene Urteil allein auf Grund der unter 1 und 2 bezeichneten Pflichtverletzungen zu bestätigen.
Bei der Zurückverweisung hat er von der durch § 130 Abs. 3 Satz 2 StBerG eingeräumten Befugnis, die Sache an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht.
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Die durch den dargelegten Sachmangel bedingte Aufhebung des Berufungsurteils macht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegenstandslos«
Schmidt Kirchhof Meyer
Dr. Zeileis
Kühnert