BUNDESGERICHTSHOF
078
6
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 2/66
URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Stcucrbevollmächtigten Alexander P aus K Kreis geboren am
1926
£
Dei* Bundesgerichtshof, Senat für Steuex’berater- und Steuerbevollnächtigtensacher.? hat in der Sitzung von 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter, Steuorbevollmlichtigter Br» jur. Meyding StcucrbeVollmachtigter Steincke
als ehrenamtliche Beisitzer, Bundesanwalt Ir.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangcstellter fHHIB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevoll-nächtigtcnsachen beim Oborlandesgericht in Frankfurt am Main,vom 24. November 1965 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer der Steuerbevollmächtigten Hessen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Der Beschuldigte ist seit 1953 als Helfer in Steuersachen und seit dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes (1. November 1961) als Steuerbe-vollnächtigter tätig. Er betreute neben Verwandten vorwiegend Mandanten aus seinen Heimatort. Außerdem war er bis 1959 in Baudekorationsunternehmen seines Bruders beschäftigt. Dort bearbeitete er sämtliche Steuer- und Versicherungsangelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortlichkeit. Am 25® September 1962 wurde er durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt am Main wegen f ortgeset :n; rf Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Beschuldigte hat 1957 und 1958 in drei Fällen (Nr. 1, 2 und 4) Leistungen aus Insassen-Unfallversicherungen, die er für Kraftwagen der Firma seines Bruders abgeschlossen hatte, in einem weiteren Fall (Nr. 5) Leistungen aus einer auf seinen Bruder lautenden Unfallversicherung und ferner in zwei Fällen (Nr. 5 und 6) Leistungen aus Heisegepäckversicherungen, die zugunsten eines Gerhard Old und der Stieftochter* des Beschuldigten abgeschlossen waren, fürf sich erschwiildölt oder - im Falle Nr. 3 zu erschwindeln versucht. Er spiegelte den Versicherungsgesell rehafren. vor, der Versicherungsfall sei eingetreten, und trat Adabei - teilweise unter Vorlegung selbst angefertigter Vollmachten - als Bevollmächtigter des jeweiligen Versicherungsnehmers und des angeblich Geschädigten auf.
4
Unter Zugrundelegung dc3 in dienern Strafurteil fest-gestellten Sachverhalts (§ 62 Abs.3 StBerG) hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerhevollmächtigtensachcn beim Landgericht in Frankfurt am Main den Beschuldigten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten bei der Berufs-ausübung au3 dem Beruf der Steuerbevollmächtigton ausgeschlossen (§ 114 Abs.l in Verb, mit § 47 Abs.l Nr.4 SuBoG).
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberiondesgericht in Frankfurt am Main hat die Berufung des Beschuldigten verworfen. Br teilt den Standpunkt der Kammer, daß im Lande Hessen das Rückwirkung sverbot des Art. lo3 Abs.2 GG der Anwendung des § 114 Abs.l StBerG insoweit nicht entgegenstehe, als die Strafe der Ausschließung aus dem Beruf in Betracht komme. / Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, daß die Kammer jedenfalls in den Fällen Nr. 2, 3 und 5? in denen der Beschuldigte als Helfer in Steuersachen und als in dieser Eigenschaft Bevollmächtigter der Versicherungsnehmer aufgetreten sei, zu Recht Pflichtverletzungen "bei der Berufsausübung" angenommen habe und daß schon diese drei Fälle die ausgesprochene Strafe rechtfertigten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision dos Beschuldigten mit der Sachbeschv/erde.
II.
Dos Rechtsmittel ist zulässig (§ 87 Abs.l lJr.l StferO) und hat Erfolg.
Der Senat kann die von ihm bisher nicht entschiedene Frage, ob § 114 Abs.l StBerG ganz oder teilweise mit
5
Arte lo3 Abs« 2 GG vereinbar ist und ob möglicherweise für die einzelnen Lander Unterschiede bestehen (vgl. BGHSt 2o, lo4, lo6), auch hier offenlassen. Die Anwendung dieser Vorschrift muß jedenfalls daran scheitern, daß ihre sachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Beschuldigte hat durch die im Berufungsurteil festgestellten, sämtlich vor den 1. November 1961 begangenen strafbaren Handlungen nicht seine Pflichten bei^der^Aus^ übun*r des Berufes als Helfer in Steuersachen verletzt.
Das Berufungsgericht ist für die drei Palle, in denen er als Helfer in Steuersachen und als in dieser Eigenschaft Bevollmächtigter der Versicherungsnehmer aufgetreten ist, anderer Meinung. Zur näheren Begründung dieser Auffassung hat es folgendes ausgeführts
Dabei kann es dem Beschuldigten nicht zugute kommen, daß er ohne Auftrag und mißbräuchlich, nämlich in strafbarer Weise und unter Überschreitung der Befugnisse eines Helfers in Steuersachen handelte. Er trat als Helfer in Steuersachen auf, um die betrügerische Täuschung zu erleichtern und bei den Versicherungsgesellschaften den Eindruck zu erwecken, er erledige die Versicherungsangelegenheit im Auftrag des Versicherungsnehmers und nach eigenverantwortlicher Prüfung, so daß die Versicherungsgesellschaften den Angaben eher Glauben schenken sollten. Dabei hat er bewußt das Vertrauen, das im geschäftlichen Leben dem Inhaber der Berufsstellung eines Steuerbevollmächtigton entgegengebracht wird und die bei diesem vorauszusetzenden rechtlichen Kenntnisse zur Erreichung seiner verwerflichen Ziele mißbraucht. Deshalb und weil der Beschuldigte hauptsächlich wegen seiner Eigenschaft als Helfer in Steuersachen von seinem Bruder beschäftigt wurde, die ihm übergebenen Steuer- und Versicherungsangelcgen-heiten völlig selbständig bearbeitete und auch ..... auf Grund umfassender Vollmacht seines Bruders Wilhelm außen hin selb-
ständig tätig wurde, ist sein Pall nicht dem der kaufmännischen Angestellten im Palle des BGK NJW 1965, 593 vergleichbar.
Das Berufungsgericht geht hiernach davon aus, es brauche sich für die Anwendbarkeit des § 114 Abs.l SISorG nicht um eine bei der Erfüllung steuerlicher Aufgaben begangene Pflichtv/idrigkeit zu handeln, sondern es genüge, daß der Helfer in Steuersachen auf einen anderen, von ihn selbständig bearbeiteten Gebiet die ihm zustehende Berufsbezeichnung zu betrügerischen Machenschaften mißbraucht habe« Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden»
Der Senat hat zwar in der erwähnten Entscheidung (auch veröffentlicht in BGHSt 2o, lo4 und Deutsches Steuer«-recht 1965, 6o7), die Veruntreuungen einer Helferin in Steuersachen in ihrer Eigenschaft als angcstcllte Buchhalterin eines Verlages zu dem Gegenstand hatte, darauf hingeniesen, daß schon die unselbständige Stellung der Beschuldigten gegen ein Handeln bei der Berufsausübung im Sinne des § 114 Abs.l StBerG spreche. Zu diesem Hinweis hat jedoch allein die Bestimmung des § 22 Abs.4 Nr. 2 StBerG Anlaß gegeben, nach der ein Steuerbevollmächtigter in der Hegel nicht als Arbeitnehmer tätig sein darf. Daß die selbständige Ausübung einer Tätigkeit eine andere Beurteilung rechtfertige, ist ihn nicht zu entnehmen. Der Senat hat in übrigen diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht beigemessen, sondern darauf abgestellt, daß die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur solche Pflichtverletzungen erfasse, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausübung deo Berufs als Helfer in Steuersachen begangen werden. Diesen Zusammenhang hat er verneint, weil die damals Beschuldigte nicht bei der Erfüllung speziell steuerlicher Aufgaben, also nicht in ihrer Eigenschaft
„ n _
als Helferin in SteuerSachen tätig geworden sei, und es ohne Belang sei, ob sic etwa ihrer besonderen Ausbildung wegen als Buchhalterin eingestellt wurde. An dieser Auf“ fassung zu § 114 Abs.l StBerG hält der Senat fest. Daß damit eine Lücke im Gesetz anerkannt wird, hat er 3chon in dem früheren Urteil hervorgehoben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann 03 somit nicht maßgebend auf die selbständige Steilung des Beschuldigten oder darauf ankommen, daß er als Helfer in Steuersachen auftrat und hauptsächlich wegen dieser Eigenschaft von seinem Bruder beschäftigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob er die strafbaren Handlungen bei der Erfüllung der ihm gerade als Helfer in Stcucr-sachen obliegenden Aufgaben begangen hat. Zu diesen Aufgaben gehörte jedenfalls nicht mehr als der im § 2 StBerG beschriebene Tätigkeitskreis der Steuorbevoll-nächtigten. In Rahmen einer solchen Tätigkeit hat sich der->Beachuldigte aber nicht strafbar gemacht. Daß er durch sein Auftreten als Helfer in Steuersachen Vertrauen und Ansehen, die seinem Berufsstand entgegengebracht werden, mißbraucht hat, macht seine Hand-langen ebensowenig zu solchen, die ubei der Berufsaus-übung'1 begangen sind, wie etwa bei einem Beamten, der seine Amtsbezeichnung zu einem Kreditbetrug ausnutzt, davon gesprochen werden kann, er habe seine Pflichten bei der Ausübung seines Amtes verletzt.
Der Beschuldigte kann daher trotz der von ihm begangenen schweren Verfehlungen nicht aus dem Beruf ausgeschlossen werden. Er muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.
8
Dio Kostenentocheidung ergibt sich aus § lo5 in Verb, mit § lo7 StBerG und § 467 Abs.l StPO.
Baldus Kirchhof Meyer
Meyding
Steincke