BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 1/83 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Joachim
dort geboren am
1929,
aus
wegen Berufspflichtverletzung
2
3;
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 3. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichthof Dr. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Dr, Zeileis Albrecht
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr,
als Vertreter der Bundesanwaltschart, Justizhaupt Sekretär VHIHHHP
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht vom 13, Oktober 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe :
I. Der Steuerbevollmächtigte ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin vom 7. April 1982 aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht auf Grund folgender Feststellungen verworfen:
1. Der Steuerbevollmächtigte trat am 1. März 19A6 in die Berliner Finanzverwaltung ein und stieg bis zu dem Steueroberinspektor auf. Auf seinen Antrag schied er Ende Februar 1968 aus und wurde am 11. April 1968 von der Oberfinanzdirektion Berlin zu dem Steuerbevollmächtigten bestellt.
Der Steuerbevollmächtigte ist verheiratet und hat eine Tochter, die ihm seit 1971 im Büro behilflich ist. Seine Ehefrau leidet an einer Schizophrenie und ist ständig versorgungsbedürftig. Der Steuerbevollmächtigte selbst leidet seit etwa 1972 an einer schmerzhaften Halswirbelsäulenerkrankung lind unter Kopfschmerzen. Sein Gesundheitszustand hat sich ab 1979 gebessert, so daß seine Beschwerden
ab Ende 1979 mit Sicherheit kein solches Gewicht mehr hatten, daß sie die Fähigkeit, die Berufspflichten zu überschauen und zu erfüllen, beeinträchtigten, wenn auch das Leiden des Steuerbevollmächtigten es mit sich bringt, daß die berufliche Arbeit ihm schwerer fällt als einem gesunden Berufsangehörigen.
Der Steuerbevollmächtigte ist berufsgerichtlich bereits dreimal in Erscheinung getreten:
a) Am 11. Februar 1974 sprach die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin gegen ihn eine Warnung aus,
weil er den übernommenen Auftrag eines Steuerpflichtigen, betriebliche Bilanzen zu erstellen und Steuererklärungen vorzubereiten, trotz mehrfacher Mahnung nicht ausgeführt, die zurückgeforderten Unterlagen nicht vollständig herausgegeben und die mehrfache Aufforderung der Berufskammer zur Stellungnahme unbeachtet gelassen hatte.
b) Am 26. April 1976 verhängte die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin gegen den Steuerbevollmächtigten einen Verweis und eine Geldbuße von 1000 DM, weil er wiederum den Auftrag eines Steuerpflichtigen zur Erstellung der Steuererklärung nicht ausgeführt, die überlassenen Unterlagen nicht herausgegeben und die mehrfache Aufforderung der Berufskammer zur Stellungnahme zu Beschwerden des
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Auftraggebers und anderer Steuerpflichtiger unbeantwortet gelassen hatte.
c) Am 12. Dezember 1978 schloß die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin den Steuerpflichtigen aus dem Beruf aus. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht verhängte am 18. Februar 1980 unter Abänderung dieses Urteils gegen den Steuerbevollmächtigten einen Verweis und eine Geldbuße von 5000 DM. Er hatte die Aufträge zweier Steuerpflichtiger zur fortlaufenden Bearbeitung ihrer Steuer- und Abgabenangelegenheiten angenommen und nicht ausgeführt, die überlassenen Unterlagen zu dem Teil erst nach Beschwerde bei der Berufskammer herausgegeben, durch Zahlungsverzug eine Unterbrechung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes verursacht und erneut die mehrfache Aufforderung der Berufskammer zur Stellungnahme unbeachtet gelassen. In der Begründung des Berufungsurteils wies der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht ausdrücklich darauf hin, daß der Steuerbevollmächtigte bei erneutem Fehlverhalten mit seinem Ausschluß aus dem Beruf "ganz ernsthaft" rechnen müsse.
2. Nach den Feststellungen der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen, die der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht im Hinblick auf die von dem Steuerbevollmächtigten erklärte Berufungsbeschränkung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Steuerbevollmächtigte erneut in zwei
Fällen Steuererklärungen seiner Auftraggeber nicht auftragsgemäß erstellt und abgegeben und sich zu diesbezüglichen Beschwerden trotz Aufforderung, Mahnung und Androhung von Rügen durch die Berufskammer nicht geäußert; außerdem hat der Steuerbevollmächtigte den Kammerbeitrag für das Jahr 1980 und die ersten drei Quartale des Jahres 1981 trotz Mahnung nicht gezahlt und den nach Unterbrechung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes vorgenommenen Abschluß einer neuen Berufshaftpflichtversicherung der Berufskammer trotz Aufforderung zu dem Nachweis des Versicherungsschutzes nicht angezeigt,
II. Die Revision des Steuerbevollmächtigten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Steuerbevollmächtigten steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens Rügen erteilt hat (§91 StBerG).
2. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Feststellungen der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht
Berlin zu dem Vorliegen von Berufspflichtverletzungen des Steuer-bevollmächtigten seiner Entscheidung als bindend zugrundegelegt hat. Dazu war das Berufungsgericht durch die Beschränkung der Berufung berechtigt und verpflichtet.
3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß an der Berufungshauptverhandlung ein Vertreter der Steuerberaterkammer Berlin teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung
im berufsgerichtlichen Verfahren ist zwar nicht öffentlich (§ 122 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Nach § 122 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist Jedoch Vertretern der Berufskammer der Zutritt ausdrücklich gestattet.
A. Die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Steuerbevollmächtigten ergeben.
Gegen einen Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen (§89 StBerG). Als zulässige berufsgerichtliche Maßnahme kommt die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht (§90 Abs. 1 Nr. A StBerG).
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20,
73 f.5 BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - Stb StR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist (vgl.
BGHSt 29, 97, 99), Zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß dem Grad des persönlichen Verschuldens des Steuerbevollmächtigten nicht die wesentliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Aufgabe der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden
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kann. Bei dieser Prüfung sind vom Berufungsgericht die äußeren Folgen der Verstöße, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Berufsstandes, ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit des Steuerbevollmächtigten.
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Ausschluß aus dem Beruf sich für den Steuer-bevollmächtigten bei seinem Alter, seiner angegriffenen Gesundheit und seiner schwierigen finanziellen Lage besonders hart auswirkt (UA S. 17). Wenn es dennoch die Anwendung dieser Maßnahme für angemessen und erforderlich gehalten hat, weil die Reinhaltung des Berufsstandes im Interesse des in Steuersachen ratsuchenden Publikums vorrangig sei, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schmidt Meyer Engelhardt
Zeileis
Albrecht