Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
stb stR 1/77 BESCHLUSS
U.l
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Hans Otto aus smU, geboren am
1930 in
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, hat am 21. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof und Dr. Fritz Meyer beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Beschlusses des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Saarbrücken vom 31. Dezember 1976 und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des vorgenannten Senats vom 21. Oktober 1976 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschluß vom 31. Dezember 1976, durch den die Revision gegen das Urteil vom 21. Oktober 1976 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist dem Beschwerdeführer persönlich am 7. Januar 1977 zugestellt worden. Sein Antrag auf Entscheidung des Re-vionsgerichts ist jedoch erst am 17. Januar 1977, also nicht in der durch § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 130 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz idF vom 4. November 1976 (BGBl I 2735) gesetzten Wochenfrist eingegangen. Er ist deshalb ohne sachliche Prüfung zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 1976, durch den die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ein vorläufiges Berufsverbot aus
JZ
sprechenden Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juni 1976 verworfen worden ist, ist unzulässig, da eine weitere Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nicht zugelassen ist (vgl. StBerG 1976 § 141 Abs. 3, § 153 i.V.m. § 304 StPO und für die entsprechende Bestimmung des § 157 BRAO BGHSt 19, 4 und BGH EGE VIII, 56, 58).
Schmidt Kirchhof Meyer