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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 1/76 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Hermann H aus geboren amfl^|HBl933 in Bl
Kreis
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 10, Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Meyer
als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Dr. Zeileis Kühnert
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bunde sainwalt schaft, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Senats für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 24. Juli 1975 wird verworfen. Jedoch wird der Spruch des angefochtenen Urteils wie folgt gefaßt:
"Auf die Berufung des Steuerbevollmächtigten wird das Urteil der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Münster (Westf.) vom 22. Juli 1974
im Ausspruch über die Rechtsfolgen geändert. Der Steuerbevollmächtigte wird zu einer Geldbuße von 3.000,— DM und einem Verweis verurteilt.
Die Kosten der Berufung trägt der Steuer-bevollmächtigte, jedoch werden die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Steuerbevollmächtigten zu zwei Drittel der Kammer für Steuerbevollmächtigte Westfalen-Lippe in Münster auferlegt.”
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, die gerichtlichen Auslagen, auch die notwendigen Auslagen des Steuerbevollmächtigten, hat die genannte Kammer für Steuerbevollmächtigte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Der Steuerbevollmächtigte ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Münster vom 22. Juli 1974 aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Auf seine Berufung, die er auf die Rechtsfolgen seiner Pflichtverletzungen beschränkt hatte, hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 24. Juli 1975 das angefochtene Urteil ”im Strafmaß” geändert und den Steuerbevollmächtigten zu einem Verweis und einer
Geldbuße von 3.000,— DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, die Verwerfung der Berufung beantragt hatte, Revision eingelegt.
II. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig (§ 129 Abs. 1 Nr. 2, § 130 StBerG idF vom 4, November 1975 - BGBl I 2735), Jedoch nicht begründet.
Die Standespflichtverletzungen des Steuerbevollmächtigten und ihr Umfang sind infolge der Beschränkung der Berufung rechtskräftig festgestellt worden.
III. Danach steht fest, daß der Steuerbevollmächtigte in den Jahren 1965 bis 1972 die ihm von vier Kunden übertragenen Mandate für die Betreuung ihrer steuerlichen Angelegenheiten nachlässig wahrgenommen hat.
1. Für die Eheleute G^BB> die ein Hotel betrieben, reichte er für die Zeiträume vom 1. Januar 1966 bis zu dem 31. Dezember 1967 keine Lohnsteueranmeldungen ein. Die Lohnsteueranmeldungen für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 31. Dezember 1970 stimmten nicht mit den bei seinen Mandanten geführten Lohnkarten überein. In den Jahren 1967 und 1969/1970 wurden insgesamt 1.334,50 IW einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt.
2 • Für den Gastwirt führte er trotz über-
nommener Verpflichtung die Bücher nicht, legte er auch kein Inventarverzeichnis an. Den Steuererklärungen wurden lediglich Aufzeichnungen in Schulheften über die täglichen Einnahmen und eine Aufzeichnung der nach Kostenarten geord neten und auf Rechenstreifen addierten Betriebsausgaben
zugrunde gelegt. In die Steuererklärungen setzte er zu dem Teil geschätzte, aber nicht als solche erkennbare Posten ein. Das Finanzamt mußte daher Umsatz,
Einkommen und Gewerbeertrag für die Jahre 1966 und 1967 durch teilweise Schätzung ermitteln. In diesen beiden Jahren zahlte Grund dieser Ermitt-
lungen insgesamt 6,662,60 DM zu wenig Steuern.
3. Der Steuerbevollmächtigte hatte für die Firma Otto HafllB KG und deren Gesellschafter gegen ein monatliches Honorar von 1.700,— DM die gesamte Buchführung einschließlich der Kassenführung und alle anfallenden steuerlichen Arbeiten mit Ausnahme der Lohnbuchhaltung übernommen. Im Jahre 1971 stellte sich bei einer Betriebsprüfung der Firma heraus, daß der Steuerbevollmächtigte seit Ende 1966 seinen Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig nachgekommen war. Es fehlten u.a. Warenbestandsaufnahmen zu dem 31. Dezember 1966 und 31. Dezember 1968, Kreditoren- und Debitorensaldenlisten, Hauptabschlußübersichten und Umbuchungslisten. Nachdem er zur Vorlegung der fehlenden Unterlagen zweimal aufgefordert worden war, verließ der Steuerbevollmächtigte am 11. Januar 1971 mit unbekanntem Ziel seinen Wohnort.
Er konnte erst am 15. April 1971 ermittelt werden. Bei der Betriebsprüfung wurden erhebliche Mängel und Differenzen in den Buchungen festgestellt. Lohnzahlungen waren falsch und nicht zeitgerecht eingetragen. Für Privatent-nahmen waren willkürlich Pauschbeträge eingesetzt. Aufwand-und Bilanzkonten waren zu dem Teil nicht oder falsch abgeschlossen. Das Bankkonto, das sich aus der Bilanz vom 31. Dezember 1968 ergab, und der Saldo nach dem Kontoauszug stimmten nicht überein. Der Materialumsatz war
zu dem Teil falsch angeführt. Im Kassenbuch waren seit dem 1. April 1969 die monatlichen Einund Ausgaben nicht mehr zusammengerechnet und vorgetragen worden.
Die Betriebsprüfung kam schließlich zu dem Ergebnis, daß von der Firma Otto Ha^J^ KG und deren beiden Gesellschaftern in den Jahren 1966 und 1967 insgesamt 270.006,80 DM Steuern mehr hätten gezahlt werden müssen.
4. Weiter hatte der Steuerbevollmächtigte es übernommen, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Fricke und Sundermann neben der Aufrechnung des Tageskassen-und Wareneingangsbuchs die Kundenkartei und das Journal zu führen, sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen anzufertigen. Nach seinem Verschwinden im Januar 1971 stellte sich heraus, daß er nur die Umsatzsteuervoranmeldungen angefertigt und zu diesem Zwecke Kassen- und Wareneingangsbuch auf gerechnet, aber seit dem 1. Januar 1969 Kundenkartei und Journal nicht geführt hatte. Auch nach seiner Rückkehr führte der Steuerbevollmächtigte das Journal, das inzwischen auf den neuesten Stand gebracht worden war, nur mangelhaft. Seit dem 11. Mai 1972 enthielt es keine Aufzeichnungen mehr. Eine am 28. August 1972 beginnende Betriebsprüfung ergab, daß die Firma und SuflHHBl insgesamt 15.008,— DM Steuern zu wenig gezahlt hatte.
5. Alle zunächst verkürzten Steuern hat das Finanzamt von den Steuerpflichtigen nachgefordert. Der Erstrichter legt dar, daß der Steuerbevollmächtigte seine Standespflichten nicht gewissenhaft ausgeübt hat, dies aber zu dem Teil darauf zurückzuführen ist, daß seine Mandanten ihm die notwendigen Unterlagen trotz wiederholter
Mahnungen nicht oder nicht vollständig gegeben und auch sonst nicht, wie erforderlich, mitgewirkt hätten.
Deshalb hätte der Beschuldigte die Mandanten zur Mitwirkung anhalten und schließlich das Mandat niederlegen müssen.
IV. Daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die wesentlichen Verfehlungen bereits lange zurückliegen und der Steuerbevollmächtigte seit Herbst 1972 seinen Beruf ordnungsmäßig versehen hat, einen Ausschluß aus dem Beruf als eine unangemessen harte Rechtsfolge angesehen hat (UA Bl. 3)f ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt es in den Mittelpunkt seiner Erwägungen, ob der Steuerbevollmächtigte in Anbetracht seiner erheblichen Verfehlungen für den Beruf eines Steuerbevollmächtigten noch oder nicht mehr tragbar ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die Ausschließung aus dem Beruf, in der Regel nur angebracht ist, wenn der Steuerbevollmächtigte, der eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere begangen hat, für den Beruf nicht mehr tragbar ist, d.h. wenn ihm die einem Steuerbevollmächtigten obliegenden Aufgaben nicht mehr anvertraut werden können (vgl. Urteile vom 15. Mai 1968 - Stb StR 2/68 - bei Klöcker/ Mittelsteiner/Gehre, Handbuch der Steuerberatung Gruppe 12 (1) Nr. 10 und vom 8. Dezember 1975 - Stb StR 2/75 -). Dabei hat der Schuldgehalt der Tat nicht die überragende Bedeutung wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGH aaO und BGHSt 20, 73 f). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Es hat mit rechtlich einwandfreier Begründung dargelegt, weshalb es unter Berücksichtigung des konkreten Verhaltens des Steuerbevollmächtigten
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und seiner Auswirkungen auf den Berufsstand die Voraussetzungen für einen Ausschluß nicht bejahen konnte. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, daß die Verfehlungen im wesentlichen in leichtfertigen Unterlassungen bestehen, nicht auf einem persönlichen Gewinnstreben beruhen, überwiegend bereits in den Jahren 1966 bis 1968 verübt worden sind undder tatsächliche Schaden sich in Grenzen gehalten hat. Damit hält es sich im Rahmen des ihm obliegenden tatrichterlichen, vom Revisionsgericht nur rechtlich nachprüfbaren Ermessens.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, nicht das Ge samt verhalten des Steuerbevollmächtigten und die Schwere der Pflichtverletzungen berücksichtigt hat, besteht kein Anhalt, ebenso nicht dafür, daß es nur bei vorsätzlichen gegen das Vermögen gerichteten, durch positives Tun begangenen Taten eines Steuerbevollmächtigten die Ausschließung aus dem Berufs stand für angemessen hält. Da auch im übrigen nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, kann die Revision der Staatsanwaltschaft mit ihrem Begehren, den Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf auszuschließen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, keinen Erfolg haben.
V. Weil die Vorfälle zu dem Teil lange zurückliegen und ein Ausschluß des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf nicht mehr in Betracht kommt, mußte der Senat prüfen, ob die Verfolgung der Verfehlungen ganz oder
zu dem Teil nach § 93 StBerG nF verjährt ist. Zum ersten Male ist die Verfolgungsverjährung gemäß § 93 StBerG nF, § 49 StBerG aF i.V.m. § 78 c StGB 1975, § 68 StGB aF nach den Akten Ende Januar 1973 oder Anfang Februar 1973 unterbrochen worden (Bl. 8 d.A.: Weiterleitung der Akten durch den Richter des Amtsgerichts Münster an das Amtsgericht Herford - Bl. 10 d.A.: Anberaumung eines Termins zur Vernehmung des Steuerbevollmächtigten durch das Amtsgericht Herford -). Die fünfjährige Verjährungsfrist hat jedoch nicht fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt begonnen. Da das fehlerhafte Gesamtverhalten des Steuerbevollmächtigten eine einheitliche Stande sverfehlung bildet, beginnt die Fünf jahre sfr ist erst dann, wenn die letzte Verfehlung beendet worden ist (vgl. BGHSt 22, 157, 166 m.w.Nachw.). Nur dann, wenn sich die einheitliche Standespflichtverletzung aus mehreren völlig selbständigen, in keinerlei Zusammenhang stehenden Verfehlungen zusammensetzt, ist der Zeitablauf für jeden selbständigen Tatkomplex besonders zu berechnen (BGHSt aaO). Ob letzteres hier der Fall ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Verfehlungen gegenüber allen vier Mandanten reichten über das Jahr 1967 hinaus bis in den Fünfjahres-zeiträum vor Anfang 1973. Die Verfolgung ist daher nicht verjährt.
Weil das Steuerberatungsgesetz neuer Fassung nicht mehr den Ausdruck Beschuldigter und auch keine Bestrafung, sondern nur noch Rechtsfolgen in Form der berufs-
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gerichtlichen Ahndung kennt, hat der Senat den Spruch des angefochtenen Urteils neu gefaßt* Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 146, 150 StBerG nF*
Schmidt Kirchhof Meyer
Dr. Zeileis
Ktihnert