BGH · Stb StR 1/70 vom 23.10.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Im berufsgerichtlichen Verfahren ist ein Beweisantrag nach § 244 Abs.3 bis 5 StPO oder nach § 245 StPO, der die Überprüfung der tatsächlichen die Verurteilung begründenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bezweckt, nur dann zulässig, wenn die Mitglieder des Berufsgerichts übereinstimmend die Richtigkeit der Feststellungen bezweifeln und deren nochmalige Prüfung beschließen. Der Senat für Steuerberater- und Stauerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 23. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 12. Dezember 1967 wegen Untreue unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Münster bestrafte den Beschwerdeführer wegen Pflichtverletzung nach den "§§ 22 I, 46 I in Verbindung mit § 47 StBerG" mit der Ausschließung aus dem Beruf.Seine Berufung verwarf der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 12. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil der Senat die Richtigkeit der gegenteiligen Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts, auf denen dieses beruht, nicht bezweifelte, so daß diese Feststellungen für ihn bindend waren. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Auffassung, die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht sei mit den §§ 244 Abs.3 und 245 StPO nicht vereinbar. Mit dem Antrag wollte der Beschwerdeführer eine nochmalige Beweisaufnahme über die Feststellungen des Schöffengerichts herbeiführen, die Grundlage seiner strafgerichtlichen Verurteilung waren. Das hat der Bundesdisziplinarhof für den auch im Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anwendbaren § 244 StPO bereits ausgesprochen (BDHE 7, 19). gegen die Ablehnung eines Beweisantrages unter Anwendung des § 118 Abs.3 BRAO in einem solchen Palle für das ehrengerichtliche Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken erhoben (Urt. vom 11. Die abweichende Auffassung der Revision würde dazu führen, daß das Gericht durch Stellung eines Beweisantrags in jedem Palle zu nochmaliger Beweisaufnahme verpflichtet werden könnte, sofern der Beweisantrag nicht aus einem der in § 244 Abs.3 bis 5 angegebenen Gründe abgelehnt werden darf.Damit würde im berufsgerichtlichen Verfahren die Bindung an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils tatsächlich entfallen und die gesetzliche Regelung in § 62 Abs.3 Satz 1 StBerG außer Kraft gesetzt. Auch die Berufung auf § 245 StPO kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Gegen diese Ansicht bestehen allerdings insofern Bedenken, als damit auch solche im Sinne des § 245 StPO präsenten Beweismittel ausgeschaltet würden, die der Feststellung zusätzlicher Tatsachen oder der Klärung von im Urteil nicht sicher festgestellten Tatsachen dienen sollen (vgl. ergibt sich auch für § 245 StPO die Unzulässigkeit der Beweiserhebung aus den vorstehend zu 1.dargelegten Erwägungen. 3* Nur wenn die Beweiserhebung zusätzlichen nicht im Strafurteil festgestellten Tatsachen gilt oder Widersprüche in den Feststellungen des Strafurteils klären soll, dann sind die Vorschriften der §§ 244, 245 StPO ohne Einschränkung auch im berufsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. Nun meint der Beschwerdeführer, die Feststellungen im Urteil des Schöffengerichts Wanne-Eickel vom 11. Jenem Urteil ist nur zu entnehmen, daß die Zeugin GdHD ihre Aussage zu dem Teil geändert und das Schöffengericht die geänderte Aussage seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Dezember 1967 festgestellt worden ist, ist auch aus diesem Grunde die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldigte die Zeugin GflBHHB» deren Steuersachen er bearbeitete, veranlaßt, ihm für angeblich fällige Steuerzahlungen folgende Beträge zu überweisen: Das Geld behielt der Beschuldigte für sich und führte es seinem Vermögen zu (UA Bl. 3 in Verb, mit Urteil vom 24. Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 114 Abs. 1 StBerG, nach dem das Steuerberatungsgesetz auch auf Pflichtverletzungen anzuwenden ist, die vor dessen Inkrafttreten begangen worden sind, verfassungswidrig ist (vgl. Denn im Vordergrund für die Bemessung der Strafe aus § 47 StBerG steht nicht das Maß der Schuld des Beschuldigten, sondern die Frage, ob der Beschuldigte für den Stand der Steuer- Deshalb bestehen gegen die Ausschließung des Beschuldigten aus dem Berufsstand durch das angefochtene Urteil keine rechtlichen Bedenken.

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja ^ r.nirn i .• 1 ZU li .riG-fiöt: ja ) StBerG §§ 62 Abs. 3, 107; StPO §§ 244 Abs. 3, 4, 5, 245 Im berufsgerichtlichen Verfahren ist ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 bis 5 StPO oder nach § 245 StPO, der die Überprüfung der tatsächlichen die Verurteilung begründenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bezweckt, nur dann zulässig, wenn die Mitglieder des Berufsgerichts übereinstimmend die Richtigkeit der Feststellungen bezweifeln und deren nochmalige Prüfung beschließen. BGH, Urt. v. 23- Oktober 1970 - Stb StR 1/70 - I. LG Münster II. OLG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES stb stR 1/7Q URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Heinz geboren am CIHHHK 1919 in W| aus wegen Verletzung von Berufspflichten 2 Der Senat für Steuerberater- und Stauerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Dr. Meyding Steuerbevollmächtigter Dr. vom Stein als ehrenamtliche Beisitzer, Bundesanwalt Rechtsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, tHHHÜ^aus dHP als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 12. Dezember 1969 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Beschuldigte war seit dem 29* Januar 194-6 als Helfer in Steuersachen zugelassen. Seit dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes ist er Steuerbevollmächtigter. Durch Urteil des Schöffengerichts in Bochum vom 23. September 1965 wurde er wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 300,— DM und wegen Vergehens nach § 396 AbgO aF zu einer Geldstrafe von 300,— DM verurteilt. Das Schöffengericht in Wanne-Eickel erkannte dann am 11. Dezember 1967 wegen Untreue unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. September 1965 auf eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und eine Geldstrafe von 500,— DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin wurde gegen den Beschuldigten ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Münster bestrafte den Beschwerdeführer wegen Pflichtverletzung nach den "§§ 22 I, 46 I in Verbindung mit § 47 StBerG" mit der Ausschließung aus dem Beruf. Seine Berufung verwarf der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 12. Dezember 1969» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel ist zulässig (§87 StBerG in Verbindung mit den §§ 344, 345 StPO), aber nicht begründet. II. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. In der Hauptverhandlung war die ordnungsmäßig geladene Zeugin anwesend. Der Beschuldigte bean- tragte, die Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie - den Feststellungen des schöffengerichtlichen Urteils vom 4 11. Dezember 1967 zuwider - mit der Zuvielzahlung von Steuerbeträgen in den Jahren 1962 bis 1964 ausdrücklich einverstanden gewesen sei und dieses Einverständnis gegenüber dem Beschuldigten erklärt habe. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil der Senat die Richtigkeit der gegenteiligen Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts, auf denen dieses beruht, nicht bezweifelte, so daß diese Feststellungen für ihn bindend waren. Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Auffassung, die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht sei mit den §§ 244 Abs. 3 und 245 StPO nicht vereinbar. Der Beweisantrag war nämlich unzulässig im Sinne dieser nach § 107 StBerG entsprechend anwendbaren Vorschriften. 1. Mit dem Antrag wollte der Beschwerdeführer eine nochmalige Beweisaufnahme über die Feststellungen des Schöffengerichts herbeiführen, die Grundlage seiner strafgerichtlichen Verurteilung waren. Diese Feststellungen waren jedoch für das Berufungsgericht bindend (§62 Abs.3 Satz 1 StBerG). Nur dann, wenn die Richter des Berufungsgerichts übereinstimmend die Feststellungen bezweifelt und deren nochmalige Prüfung beschlossen hätten, wäre erneute Beweiserhebung in dieser Richtung zulässig gewesen (§62 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Ohne solchen Beschluß bleiben die strafgerichtlichen Feststellungen bindend und das Gesetz schließt eine weitere Beweisaufnahme darüber aus. Das hat der Bundesdisziplinarhof für den auch im Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anwendbaren § 244 StPO bereits ausgesprochen (BDHE 7, 19). Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat 5 gegen die Ablehnung eines Beweisantrages unter Anwendung des § 118 Abs. 3 BRAO in einem solchen Palle für das ehrengerichtliche Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken erhoben (Urt. vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = Ehrenger. Entsch. VIII 45, 47). Die abweichende Auffassung der Revision würde dazu führen, daß das Gericht durch Stellung eines Beweisantrags in jedem Palle zu nochmaliger Beweisaufnahme verpflichtet werden könnte, sofern der Beweisantrag nicht aus einem der in § 244 Abs. 3 bis 5 angegebenen Gründe abgelehnt werden darf. Damit würde im berufsgerichtlichen Verfahren die Bindung an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils tatsächlich entfallen und die gesetzliche Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 1 StBerG außer Kraft gesetzt. Da das Berufungsgericht keinen Beschluß nach § 62 Abs. 3 Satz 2 StBerG gefaßt hat, war der Beweisantrag unzulässig. 2. Auch die Berufung auf § 245 StPO kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Nach der in BDHE 6, 19 veröffentlichten Entscheidung soll § 245 StPO auf die Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren überhaupt nicht anwendbar sein, weil die Vorschrift auf der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beruhe, die das Disziplinarverfahren nicht kenne. Gegen diese Ansicht bestehen allerdings insofern Bedenken, als damit auch solche im Sinne des § 245 StPO präsenten Beweismittel ausgeschaltet würden, die der Feststellung zusätzlicher Tatsachen oder der Klärung von im Urteil nicht sicher festgestellten Tatsachen dienen sollen (vgl. dazu unter 3.). Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls 6 ergibt sich auch für § 245 StPO die Unzulässigkeit der Beweiserhebung aus den vorstehend zu 1. dargelegten Erwägungen. Zieht das Berufsgericht die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil nicht in Zweifel, so ist eine weitere Beweiserhebung über die Richtigkeit dieser Feststellungen unzulässig. Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen, die das Gericht nach § 245 StPO zur Benutzung präsenter Beweismittel zwingen. 3* Nur wenn die Beweiserhebung zusätzlichen nicht im Strafurteil festgestellten Tatsachen gilt oder Widersprüche in den Feststellungen des Strafurteils klären soll, dann sind die Vorschriften der §§ 244, 245 StPO ohne Einschränkung auch im berufsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BDHE 2, 8, 11; 4, 28; Amelung in Behnke BDO 2. Auflage, § 18 Anm. 14, Kalsbach BRAO, § 118 Anm. III 2). Insoweit kann verständlicherweise keine Bindung des Berufsgerichts bestehen. Nun meint der Beschwerdeführer, die Feststellungen im Urteil des Schöffengerichts Wanne-Eickel vom 11. Dezember 1967 seien widersprüchlich. Das ist jedoch nicht richtig. Jenem Urteil ist nur zu entnehmen, daß die Zeugin GdHD ihre Aussage zu dem Teil geändert und das Schöffengericht die geänderte Aussage seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Da die Zeugin auch nur zu einer Tatsache aussagen sollte, deren Gegenteil im Urteil vom 11. Dezember 1967 festgestellt worden ist, ist auch aus diesem Grunde die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu beanstanden. 4• Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. 7 III. Der Sachrüge bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Das Oberlandesgericht hat die Ausschließung wegen der fortgesetzten Untreue des Beschuldigten im Falle GflHH^für erforderlich gehalten und unterstützend das Verhalten des Beschuldigten im Falle Q^J^^heran-gezogen, das der Verurteilung wegen Untreue und Steuerhinterziehung durch das Schöffengericht in Bochum vom 28. September 1965 zu Grunde lag. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldigte die Zeugin GflBHHB» deren Steuersachen er bearbeitete, veranlaßt, ihm für angeblich fällige Steuerzahlungen folgende Beträge zu überweisen: am 8.3.1962 am 10.1.1963 am 10.1.1964 am 10.6.1964 330,— DM 2.900,— DM 2.000, — DM 1.000, — DM. Die Steuern waren nicht fällig. Das Geld behielt der Beschuldigte für sich und führte es seinem Vermögen zu (UA Bl. 3 in Verb, mit Urteil vom 24. Februar 1969 Bl. 15 und 19). Erst im Herbst 1965 zahlte der Beschuldigte auf Vorhalte der Mandantin das Geld zurück. Daß der Beschuldigte die Zeugin G|H^|^ bewußt schädigte, ist ausdrücklich festgestellt (UA vom 24. Februar 1969 Bl. 19). Auch vom Zeugen dessen Steuerbevollmächtig- ter er ebenfalls war, hatte der Beschuldigte vom 5. Dezember 1957 his zu dem 8. Februar 1961 stark überhöhte Gewerbesteuerbeträge angefordert und erhalten. In dieser Zeit erhielt er Einzelbeträge im Gesamtwert von 4.070,— DM, von denen jedoch nur 730,— DM geschuldet und von ihm an die Stadtkasse weitergeleitet wurden. In derselben Zeit 8 hatte er von für die Bezahlung von angeblich fälligen Vermögens-, Einkommen- und Kirchensteuern insgesamt 3*476,— DM erhalten, von denen er nur 1.735,— DM weiterleitete. Obwohl er also 5.081,— DM mehr erhalten hatte, stellte er am 28. April 1961 beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung für Einkommen-und Kirchensteuer in Höhe eines Teilbetrages von 5*797,— DM, weil seinem Auftraggeber keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stünden. Erst 1963 leitete der Beschuldigte einen Betrag von 1.741,— DM, den er noch schuldete, als angebliche Rückerstattung des Finanzamts zu. Diese schuldhaften Berufspflichtverletzungen rechtfertigen die Ausschließung aus dem Beruf (§47 Abs. 1 Nr. 4 StBerG). Die Verfehlungen im Falle lie- gen nach dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes, die Hinausziehung der Rückzahlung der zuviel angeforderten Beträge und die Tarnung als Rückerstattung im Falle ebenfalls nach diesem Zeitpunkt. Nur die- ses Verhalten des Beschuldigten hat das Oberlandesgericht unmittelbar zur Begründung des Ausschlusses herangezogen (TJA Bl. 10, 11). Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 114 Abs. 1 StBerG, nach dem das Steuerberatungsgesetz auch auf Pflichtverletzungen anzuwenden ist, die vor dessen Inkrafttreten begangen worden sind, verfassungswidrig ist (vgl. dazu u.a. BGHSt 20, 104, 106). Daß ein solches vor diesem Zeitpunkt liegendes Verhalten, ebenso wie im Strafverfahren eine nicht angeklag-te, aber festgestellte Straftat strafschärfend gewertet werden kann, bedarf keiner besonderen Erörterung. Denn im Vordergrund für die Bemessung der Strafe aus § 47 StBerG steht nicht das Maß der Schuld des Beschuldigten, sondern die Frage, ob der Beschuldigte für den Stand der Steuer- 9 bevollmächtigten angesichts seines Gesamtverhaltens noch tragbar ist (vgl. BGHSt 20, 73; und Urteile des Senats vom 5- März 1968 - Stb StR 2/67 abgedruckt in "Steuerberater" 1968, Heft 4, Beilage "Amtliche Mitteilungen" S. 20 und vom 5. Dezember 1968 - Stb StR 2/68). Dabei ist anerkannt, daß in der Regel eine Veruntreuung von Mandantengeldern so schwer wiegt, daß sie den Ausschluß aus dem Berufsstande zur Folge hat (vgl. für Rechtsanwälte BGHSt 15, 372, 374)» Hier hat der Beschuldigte zudem noch die Beträge durch Täuschungen erlangt. Deshalb bestehen gegen die Ausschließung des Beschuldigten aus dem Berufsstand durch das angefochtene Urteil keine rechtlichen Bedenken. Baldus Kirchhof Müller Dr. Meyding Dr. vom Stein