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BUNDESGERICHTSHOF
Stb StB 1/77 BESCHLUSS
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Hans aus geboren am
1925 in S
wegen Berufspflichtverletzung
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yp
Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, hat am 1. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof und Baumgarten
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Steuerbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Saarbrücken vom 18. November 1976 wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Steuerbevollmächtigten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Steuerberaterkammer im Saarland zu tragen.
Gründe:
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Saarbrücken hat den Steuerbevollmächtigten durch Urteil vom 1. Juli 1975 wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine Berufspflichten zu einem Verweis und einer Geldbuße von eintausend DM verurteilt. Auf seine Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes gericht durch Urteil vom 18. November 1976 die Geldbuße auf achthundert DM ermäßigt, im übrigen jedoch die Berufung verworfen. Er hat die Revision nicht zugelassen. Der Steuerbevollmächtigte hat rechtzeitig Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision, außerdem Revision gegen das Urteil eingelegt.
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Die Beschwerde, in der vorgetragen wird, daß im Urteil über Rechtsfragen und Fragen der Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist, ist zulässig (§ 129 Abs* 3 i.V.m. Abs. 2 StBerG), so daß der Senat prüfen kann und muß, ob Verfahrenshindemisse bestehen. Denn das hat in jeder Lage des Verfahrens zu geschehen.
Ein Verfahrenshindemis liegt darin, daß das Verfahren nicht wirksam gemäß § 118 StBerG eröffnet worden ist. In den Akten befindet sich nur der vom Vorsitzenden der Kammer unterschriebene Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses (Bd. I Bl. 139 d.A.). Allein der Umstand, daß die beisitzenden Richter den "Beschluß” nicht unterschrieben haben, schließt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht aus. Es genügt, wenn zwei weitere Mitglieder des Gerichts die Eröffnung des HauptVerfahrens beschlossen haben (vgl. BGHSt 10, 278, 279). Das kann sich durch andere Tatsachen, z.B. aus dem Rubrum des Beschlusses, auch aus dienstlichen Äußerungen der Richter ergeben. Hier ist jedoch nicht festzustellen, daß tatsächlich drei Richter die Eröffnung des Verfahrens beschlossen haben. Der Vorsitzende, der zugleich Berichterstatter war, erinnert sich zwar noch, daß er mit den zur Mitwirkung berufenen Richtern und wH^^über die
Sache gesprochen hat. Daß dabei aber die Eröffnung des Verfahrens beschlossen worden ist und die noch schriftlich abzusetzende Entscheidung lediglich unterschrieben werden mußte, hat er nicht bestätigt. Auch aus den Äußerungen der Richter und Wl^|^ ist ein solcher Beschluß nicht zu
entnehmen. Richter erinnert sich nur daran, daß
einmal von einem Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten die Rede war. Nach der dienstlichen Äußerung des Richters P^^ ist in der betreffenden Zeit eine Steuerbevollmächtigtensache besprochen worden. Er weiß aber nicht, ob es sich dabei um die vorliegende Sache handelte. Außerdem
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mußten nach dieser Äußerung die betreffenden Richter die Entscheidung erst noch überprüfen, bevor sie unterschrieben. Das spricht dafür, daß der Beschluß erst - im Umlaufverfahren - mit der letzten Unterschrift tatsächlich gefaßt sein sollte.
Weil es demnach an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt, muß das Verfahren eingestellt werden. Damit kann das angefochtene Urteil keine Rechtskraft mehr erlangen (vgl. auch § 129 Abs. 4 StBerG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 StBerG i.V.m. § 153 StBerG, § 467 StPO.
Schmidt
Kirchhof
Baumgarten