BGH · StbSt (R) 8/84 vom 25.03.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevo11machtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof.Dr. Meyer und Dr. Engelhardt am 25. über eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters, der zugleich der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist - nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater im Zusammenhang steht (§ 110 Abs. 1 StBerG). Im Zweifel hat das ehrengerichtliche Verfahren für Rechtsanwälte den Vorrang vor dem berufsgerichtlichen Verfahren für Steuerberater (Gehre, Steuerberatungsgesetz, §110 Rn. 3); denn im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte wird nach § 118 a BRAO entschieden, Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß dieses Verhalten überwiegend mit der Führung des Steuerberaterberufs im Zusammenhang steht.

Schlagwörter

RechtsanwaltskammerSteuerbevollmächtigtensachenNürnbergBundesgerichtshofZusammenhangSteuerberatungsgesetzPflichtverletzungSteuerberaterRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF StbSt (R) 8/84 BESCHLUSS in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater Diplomkaufmann Kurt M aus dort geboren am 1930, wegen BerufspflichtVerletzung 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevo11machtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof. Dr. Meyer und Dr. Engelhardt am 25. März 1985 gemäß §153 StBerG, § 206 a StPO beschlossen: Auf die Revision des Steuerberaters werden das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 11. April 1984 sowie das Urteil der Kammer für.Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1983 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Steuerberater entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Steuerberaterkammer Nürnberg. Gründe Die Gerichte der Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz sind zur Beurteilung des dem Steuerberater zur Last gelegten Verhaltens nicht zuständig. 3 über eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters, der zugleich der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist - nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater im Zusammenhang steht (§ 110 Abs. 1 StBerG). Im Zweifel hat das ehrengerichtliche Verfahren für Rechtsanwälte den Vorrang vor dem berufsgerichtlichen Verfahren für Steuerberater (Gehre, Steuerberatungsgesetz, §110 Rn. 3); denn im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte wird nach § 118 a BRAO entschieden, "es sei denn, daß die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs im Zusammenhang steht”. Der Steuerberater untersteht als Rechtsbeistand, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (§ 209 Satz 2 BRAO). Die ihm zur Last gelegte Führung der Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" steht ffoerwiegend im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs als Rechtsbeistand, als welcher er der Rechts an waltskammer angehört. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß dieses Verhalten überwiegend mit der Führung des Steuerberaterberufs im Zusammenhang steht. Deshalb kann über seine 4 Zulässigkeit nur im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden werden. Dies ist auch sinnvoll, denn gegen die Zulässigkeit der von dem Steuerberater geführten Bezeichnung wird letztlich geltend gemacht, sie könne gegenüber dem rechtsuchenden Publikum die Unterschiede zwischen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen verwischen, und für die Beurteilung dieser Frage ist die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltskammer angehörende Rechtsbeistände die sachnähere Gerichtsbarkeit. Schmidt Meyer Engelhardt