BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbSt (R) 6/88 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Gerd 0
aus S
dort geboren am
1929,
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat fur Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten Sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Engelhardt und Kutzer
als beisitzende Richter,
die Steuerbevollmächtigten
Herda und Liebald
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstell
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
1. Der Berufsangehörige ist seit 1963 als Steuerbevollmächtigter bestellt. Gegen ihn sind wiederholt beruf sgericht liehe Maßnahmen verhängt worden.
a) Am 22. Juli 1971 wurde ihm eine Geldbuße von 300 DM auferlegt, weil er eine zu niedrige Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und dem Vorstand der Berufskammer keine Aufklärung über seinen Versicherungsschutz gegeben habe.
b) Am 27. November 1975 schloß ihn die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover aus dem Beruf aus, weil er wiederum
keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abge-
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schlossen habe. Auf seine Berufung änderte das Ober-
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landesgericht den Rechtsfolgenausspruch ab und ahndete
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sein Verhalten mit einem Verweis und einer Geldbuße von
3.000 DM.
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c) Am 8. Oktober 1979 wurden dieselben Maßnahmen noch
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einmal verhängt, weil er keine Beiträge an die Berufskammer gezahlt, deren Anfragen nicht beantwortet und die vom Oberlandesgericht auferlegte Geldbuße erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung gezahlt hatte.
d) Da er auch die am 8. Oktober 1979 verhängte Geld-
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büße nicht fristgerecht zahlte, wurde er durch Urteil vom 20. Oktober 1980 mit einem Verweis und einer Geldbuße von
2.000 DM belegt.
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e) Am 20. Dezember 1982 erkannte das Landgericht Hannover erneut auf einen Verweis und eine Geldbuße von 4.000 DM, weil er keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr hatte, Anfragen der Berufskammer nicht beantwortete und in 18 Fällen die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben werden mußte. Auf die Berufung des Steuerbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die Geldbuße auf 1.000 DM ermäßigt, weil das Erlöschen der Haftpflichtversicherung wegen undurchsichtiger Beitragszahlungen nicht sicher festgestellt werden konnte.
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f) Am 16. Juni 1985 verhängte das Landgericht Hannover
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einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM, weil er Auskunftsersuchen der Berufskammer über seine Haftpflichtversicherung nicht beantwortet hatte.
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g) Schließlich wurde am 6. Juni 1986 auf einen Verweis und eine Geldbuße von 1.500 DM erkannt, weil er für die Jahre 1983 und 1984 keine Kammerbeiträge gezahlt hatte.
2. In dem vorliegenden*Verfahren hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Hannover den Beschwerdeführer wegen Berufspflichtverletzungen aus dem Beruf ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Celle hat seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung verworfen. Der rechtskräftige Schuldspruch ist darauf gestützt, daß der Steuerbevollmächtigte seine Berufshaftpflichtversicherung zu dem 24. September 1986 vorsätzlich erlöschen ließ, ein darauf bezogenes Schreiben des Vorstands der Berufskammer vom 2. Oktober 1986 vorsätzlich nicht beantwortete, auf ein Auskunftsersuchen der Berufskammer vom 20. Oktober 1985 betreffend die Forderung eines früheren Mandanten sowie
auf zwei Erinnerungsschreiben vorsätzlich nicht reagierte
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und von 1984 bis 1986 in 59 Fällen die Zwangsvollstreckung
gegen sich wegen Forderungen von etwa 30.000 DM mindestens
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fahrlässig verschuldete.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Steuerbevollmächtigten, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
3. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu dem Rechtsfolgenausspruch hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Steuerbevollmächtig-ten ergeben. Die Wertung des Oberlandesgerichts, daß Art
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und Schwere der zu dem wiederholten Male festgestellten Berufspflichtverletzungen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerbevollmächtigten erfordern, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit
dieses Berufsstandes zu erhalten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer nicht mehr länger in seinem Beruf tragbar ist. Es hat nicht nur auf das objektive Ausmaß der Berufsverfehlungen, sondern zutreffend auch auf die sich darin offenbarende, von Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit geprägte Haltung des Beschwerdeführers abgestellt.
Dabei konnte es auch berücksichtigen, daß er es mindestens fahrlässig unterließ, die privaten Vermögensverhältnisse so zu ordnen, daß die Interessen seiner zahlreichen Gläu-biger nicht gefährdet werden. Dies wird mit den teuren privaten Weineinkäufen, der Schenkung erheblicher Geldbeträge an seinen Sohn, der unwirtschaftlichen Beschäftigung einer Steuergehilfin und der fehlenden Bereitschaft, wenigstens kleinere Geldforderungen zu erfüllen, hinreichend belegt. Das Oberlandesgericht durfte daher aufgrund einer Gesamtbewertung des zu ahndenden Verhaltens und der Persönlichkeit des bereits mehrfach und erfolglos berufs-
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gerichtlich zur Rechenschaft gezogenen Steuerbevollmächtigten davon ausgehen, daß er auch künftig den gesetz-
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liehen Anforderungen an die Ausübung seines Berufs nicht
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genügen werde und deshalb als berufsgerichtliche Maßnahme nur die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht komme.
Ruß Engelhardt Kutzer
Hans Liebald Peter Herda
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