BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbSt (R) 5/85 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Steuerbevollmächtigten Karl-Heinz
aus
dort geboren am
1931,
wegen Berufspflichtverletzung
2
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung
vom 11. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Brigitte Anger Hans Liebald
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
3
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. Mai 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe :
I.
1. Der Steuerbevollmächtigte erhielt am 13. April 1961 die Erlaubnis, im Finanzamtsbereich Mülheim/Ruhr geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Am 30. März 1965 wurde er in das Berufsregister für Steuerbevollmächtigte eingetragen. Er wurde von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf am 5. März 1982 mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 4.000 DM belegt, weil er seit 1974 mehrere Aufträge nicht gewissenhaft bearbeitet, in zahlreichen Fällen eingegangene Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt, es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte kommen lassen und mehrere Auskunftsersuchen der Berufskammer nicht beantwortet
4
hatte; mit der Geldbuße in der genannten Höhe wollte das Beruf ungs* gericht ihm deutlich machen, "daß eine derartige Berufsausübung eine überaus gravierende Verletzung der Berufspflichten darstellt und daß er bei weiteren derartigen Berufspflichtverletzungen damit rechnen muß, daß er aus dem Beruf ausgeschlossen wird."
2. Durch Urteil vom 5. Februar 1985 hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf den Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf ausgeschlossen. Die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Steuerbevollmächtigten hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 15. Mai 1985 als unbegründet verworfen.
Das Urteil wurde teilweise in Abwesenheit des Steuerbevollmächtigten verkündet und ihm am 13. Juni 1985 zugestellt.
Am 19. Juni 1985 hat der Steuerbevollmächtigte Revision eingelegt und diese am 16. Juli 1985 begründet.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen des Steuerbevollmächtigten begegnet die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) keinen rechtlichen Bedenken.
5
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die zeitlich unbeschränkte Ausschließung aus dem Beruf nicht (BGHSt 32,
305 ff.).
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - StB StR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist. Dabei hat es nicht übersehen, daß der finanzielle Niedergang des Steuerberaters, der für einen Teil der Verstöße zu demindest mitursächlich war, offenbar auch durch Umstände mitbewirkt wurde, die nicht auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere hat es seinen schweren beruflichen Entwicklungsweg und seine gesundheitlichen Probleme nicht außer Betracht gelassen.
überwiegendes Gewicht hat das Berufungsgericht aber der Schwere der Pflichtverletzungen des Steuerbevollmächtigten (säumige Beratung eines Mandanten und unwahre Angaben gegenüber diesem, Fortführung der Praxis trotz Vermögensverfalls und Hinnahme zahlreicher fruchtloser Zwangsvollstreckungsversuche, Fehlen des Versicherungsschutzes für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, Nichtbeantwortung zahlreicher Auskunftsersuchen der Berufskammer) und dem Umstand zugemessen, daß er sich das vorangegangene berufsgerichtliche Verfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen.
6
Diese Würdigung trägt die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Schmidt
Anger
Meyer
Liebald
Engelhardt