BGH · StbSt (R) 4/87 vom 25.04.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. den der Steuerbevoll mächtigte seit 1973 oder 1974 in steuerlichen Angelegenhei ten betreute, Ende 1983 eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, stellte sich heraus, daß der Steuerbevollmächtigte nicht ordnungsgemäß und auch säumig hatte; auf grund der Versäumnisse kam es zu einer Steuerschätzung. b) Als sein Mandant Fondarella, der mit der Arbeit des Steuerbevollmächtigten nicht zufrieden war, 1984 einen anderen Steuerberater mit der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten beauftragte, wurde festgestellt, daß der Steuerbevollmächtigte für 1982 und 1983 keine Steuererklärungen abgegeben hatte; die Steuern wurden für diese Zeiträume vom Finanzamt geschätzt. Dem Verlangen des Mandanten, die Steuerunterlagen herauszugeben, kam der Steuerbevollmäch-tigte erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts und der Steuerberaterkammer Düsseldorf nach. Juli 1985 fällige Prämie wieder nicht bezahlte und von der Versicherung am 27. Februar 1986 kündigte die Versicherung das Vertragsverhältnis; seitdem ist der Steuerbevollmächtigte gegen aus seiner Berufstätigkeit sich ergebende Haftpflichtgefahren nicht mehr versichert. Mai 1984 wurde der Steuerbevollmächtigte zur Zahlung von Beträgen unterschiedlicher Höhe, einmal für ärztliche Behandlung, im übrigen wegen mangelhafter Erfüllung seiner beruflichen Pflichten verurteilt. e) Nachdem die Versicherung der Steuerberaterkammer Düsseldorf vom Erlöschen der Berufshaftpflichtversicherung Mitteilung gemacht hatte, forderte diese den Steuerbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. April 1986 stellte ein förmliches Aus-kunftsersuchen des zuständigen Vorstandsausschusses dar und wurde dem Steuerbevollmächtigten am 9. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf hat den Steuerbevollmächtigten am 28. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes-gericht Düsseldorf hat die Berufung des Steuerbevollmächtigten am 21. September 1987 Revision eingelegt und beantragt, "das Urteil im ganzen auf zuheben ■, da er den Termin nicht habe wahmehmen können, sowie einen neuen Termin anzuberaumen. März 1988 geladen worden war, hat der Steuerbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. Der Steuerbevollmächtigte macht geltend, er habe den anberaumten Termin nicht wahrnehmen können; da er auf seine diesbezügliche Mitteilung vom Gericht keinen Bescheid erhal ten habe, sei er von einer Vertagung ausgegangen. einen Steuerbevollmächtigten, der zu dem Termin nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Im Gegensatz zu dem Angeklagten im Strafverfahren (§ 230 Abs. 1 StPO) ist der steuerliche Berater im berufsgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwesenheit verpflichtet und kann deshalb auch nicht durch Zwangsmittel zu dem Erscheinen in der Hauptverhandlung gezwungen werden (§ 106 StBerG). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich zwar kein Recht auf mündliche Verhandlung; ist aber eine solche gesetzlich vorgeschrieben und wird sie auch durchgeführt, so verlangt das verfassungsrechtliche Prinzip des rechtlichen Gehörs grundsätzlich, dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (BGHSt 28, 35, 36 f.; vgl. § 127 Abs.4) StBerG in Abwesenheit des Berufsangehörigen durch, so liegt darin ein Verfahrens-fehler nur dann, wenn nachgewiesen ist, daß der Berufsangehörige an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert war. Die ihn hindernden Umstände muß er dem Gericht unverzüglich unter Angabe von Einzelheiten so substantiiert mitteilen, daß das Gericht in der Lage ist, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen Ein - vom Tatrichter allerdings nicht verschuldeter -Verfahrens fehler liegt auch dann vor, wenn der Hinderungsgrund unmittelbar vor der Haupt Verhandlung, etwa durch einen Verkehrsunfall, eingetreten ist und der Berufsangehörige nicht in der Lage war, das Berufsgericht rechtzeitig zu benachrichtigen. sandt hat, diese Mitteilung ohne sein Verschulden aber so spät eingegangen ist, daß eine Rücksichtnahme dem Gericht nicht mehr möglich war. Der Steuerbevollmächtigte hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vertagung der Berufungshauptverhandlung vor dem Berufsgericht schon nie * hinreichend d a r g e - Der Revisionsbegründung ist iiglich zu entnehmen, der Steuerbevollmächtigte habt dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 1987 eingegangene Schreiben abgesandt haben und aus welchem Grund er an der Terminswahmehmung gehindert gewesen sein will.

Schlagwörter

MandantHauptverhandlungTerminSchreibenSteuerbevollmächtigtenSteuerbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ** IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Willi dort geboren am 1948, aus wegen Berufspflichtverletzung 4 Will 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-tensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 25. April 1988 an der teilcrenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt Kutzer als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Lingelbach als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. Juli 1987 wird verworfen. Der Steuerbevollmächtigte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : 1. Der Berufsangehörige wurde am 11. Mai 1976 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellt. Er ist am 13. Dezember 1984 wegen fahrlässiger Trunken heit im Verkehr und am 20. August 1985 wegen Betruges zu Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen verurteilt worden. 2. a) Als bei dem Mandanten e den der Steuerbevoll mächtigte seit 1973 oder 1974 in steuerlichen Angelegenhei ten betreute, Ende 1983 eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, stellte sich heraus, daß der Steuerbevollmächtigte nicht ordnungsgemäß und auch säumig hatte; auf grund der Versäumnisse kam es zu einer Steuerschätzung. 4 Der Mandant kündigte das Auftragsverhältnis und verlangte seine Steuerunterlagen heraus. Der Steuerbevollmächtigte kam dieser Forderung nicht nach. Ein von dem Mandanten erwirktes Versäumnisurteil auf Herausgabe mußte vollstreckt werden. Die Unterlagen für 1983 hat der Mandant noch nicht erhalten. b) Als sein Mandant Fondarella, der mit der Arbeit des Steuerbevollmächtigten nicht zufrieden war, 1984 einen anderen Steuerberater mit der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten beauftragte, wurde festgestellt, daß der Steuerbevollmächtigte für 1982 und 1983 keine Steuererklärungen abgegeben hatte; die Steuern wurden für diese Zeiträume vom Finanzamt geschätzt. Dem Verlangen des Mandanten, die Steuerunterlagen herauszugeben, kam der Steuerbevollmäch-tigte erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts und der Steuerberaterkammer Düsseldorf nach. I I i c) Der Steuerbevollmächtigte zahlte den am 1. Juli 1984 / fälligen Jahresbeitrag zur Berufshaftpflichtversicherung nicht. Am 10. September 1984 wurde er gemäß § 39 WG vergeblich gemahnt. Der Versicherungsschutz endete im Innenverhältnis am 27. September 1984 und im Außenverhältnis am 12. Januar 1985. Am 25. April 1985 zahlte der Steuerbevollmächtigte 493,36 DM und am 22. Mai 1985 den ausstehenden Restbetrag von 31,41 DM. Einen Antrag auf Rückwärtsversiche-rung stellte er nicht, so daß er vom 27. September 1984 an im Innenverhältnis und vom 12. Januar 1985 an im Außenverhältnis bis zu dem 22. Mai 1985 nicht versichert war. 5 t 63 Da der Steuerbevollmächtigte die am 1. Juli 1985 fällige Prämie wieder nicht bezahlte und von der Versicherung am 27. November 1985 erfolglos gemahnt wurde, erlosch der Versicherungsschutz im Innenverhältnis am 13. Dezember 1985 und im Außenverhältnis am 1. März 1986 erneut. Am 5. Februar 1986 kündigte die Versicherung das Vertragsverhältnis; seitdem ist der Steuerbevollmächtigte gegen aus seiner Berufstätigkeit sich ergebende Haftpflichtgefahren nicht mehr versichert. d) Seit 1984 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerbevollmächtigten völlig zerrüttet. Vom Landgericht Duisburg wurde der Steuerbevollmächtigte durch Urteil vom 24. Mai 1982 zur Zahlung von 4.600,— DM Schadensersatz wegen Schlechterfüllung seiner steuerlichen Beratungspflicht verurteilt. Er zahlte bis Dezember 1983 3.300,— DM; die Zwangsvollstreckung wegen der Restforderung * blieb erfolglos. Durch Urteile und einen Vollstreckungsbescheid vom 29. Juni 1982, 16. Dezember 1982/24. Februar 1983, 24. November 1983, 17. Mai 1984 wurde der Steuerbevollmächtigte zur Zahlung von Beträgen unterschiedlicher Höhe, einmal für ärztliche Behandlung, im übrigen wegen mangelhafter Erfüllung seiner beruflichen Pflichten verurteilt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hatten keinen Erfolg. Der Steuerbevollmächtigte wurde am 25. Oktober 1984 verhaftet, aber wieder aus der Haft entlassen, da er an diesem Tage die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. 6 Auch die Vollstreckung eines weiteren Urteils vom 10. Dezember 1984 sowie von Vollstreckungsbescheiden vom 22. März 1985 und vom 31. Juli 1985 blieb erfolglos. Am 27. September 1983 erging ein weiterer Vollstreckungsbescheid über 86,72 DM wegen Warenlieferungen. e) Nachdem die Versicherung der Steuerberaterkammer Düsseldorf vom Erlöschen der Berufshaftpflichtversicherung Mitteilung gemacht hatte, forderte diese den Steuerbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Februar, 5. März, 4. April und 5. Juni 1986 vergeblich zur Stellungnahme auf. Das Schreiben vom 4. April 1986 stellte ein förmliches Aus-kunftsersuchen des zuständigen Vorstandsausschusses dar und wurde dem Steuerbevollmächtigten am 9. April 1986 persönlich zugestellt. 3. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf hat den Steuerbevollmächtigten am 28. November 1986 wegen Berufspflichtverletzung aus dem Beruf ausgeschlossen. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes-gericht Düsseldorf hat die Berufung des Steuerbevollmächtigten am 21. Juli 1987 in seiner Abwesenheit als unbegründet verworfen. Gegen das ihm am 25. August 1987 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat der Steuerbevollmächtigte am 1. September 1987 Revision eingelegt und beantragt, "das Urteil im ganzen auf zuheben ■, da er den Termin nicht habe wahmehmen können, sowie einen neuen Termin anzuberaumen. 7 Nachdem er zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht am 5. März 1988 geladen worden war, hat der Steuerbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. April 1988, eingegangen am Samstag, dem 23. April 1988, darum gebeten, "ausnahmsweise den Termin vom 25. April 1988 ... zu verschieben Die Revision des Steuerbevollmächtigten wird verworfen . 1. Der Steuerbevollmächtigte macht geltend, er habe den anberaumten Termin nicht wahrnehmen können; da er auf seine diesbezügliche Mitteilung vom Gericht keinen Bescheid erhal ten habe, sei er von einer Vertagung ausgegangen. In diesem Vorbringen kann eine Verfahrensrüge dahin gesehen werden, das Berufungsgericht habe nicht am 21. Juli 1987 in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandeln und über seine Berufung entscheiden dürfen. Die Ablehnung der Terminsverlegung unterliegt nach § 305 StPO nicht der Beschwerde (vgl. KK-Engelhardt, 2. Aufl., § 305 Rn. 6); sie kann im Rahmen der Revision auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BGHSt 28, 35, 42). Die dahingehende Rüge des Steuerbevollmächtigten bleibt jedoch ohne Erfolg. 2. Gemäß § 121 i.V.m. § 127 Abs. 4 StBerG kann die Berufungshauptverhandlung gegen einen Steuerberater oder 8 einen Steuerbevollmächtigten, der zu dem Termin nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Im Gegensatz zu dem Angeklagten im Strafverfahren (§ 230 Abs. 1 StPO) ist der steuerliche Berater im berufsgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwesenheit verpflichtet und kann deshalb auch nicht durch Zwangsmittel zu dem Erscheinen in der Hauptverhandlung gezwungen werden (§ 106 StBerG). Dadurch wird aber sein Recht , an der Hauptverhandlung teilzunehmen, nicht berührt; dies gebietet schon der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich zwar kein Recht auf mündliche Verhandlung; ist aber eine solche gesetzlich vorgeschrieben und wird sie auch durchgeführt, so verlangt das verfassungsrechtliche Prinzip des rechtlichen Gehörs grundsätzlich, dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (BGHSt 28, 35, 36 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1985 - StbSt(R) 10/84). Führt das Gericht die Hauptverhandlung gemäß § 121 (gegebenenfalls i.V.m. § 127 Abs. 4) StBerG in Abwesenheit des Berufsangehörigen durch, so liegt darin ein Verfahrens-fehler nur dann, wenn nachgewiesen ist, daß der Berufsangehörige an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert war. Die ihn hindernden Umstände muß er dem Gericht unverzüglich unter Angabe von Einzelheiten so substantiiert mitteilen, daß das Gericht in der Lage ist, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen 9 und dazu etwa erforderliche Ermittlungen anzustellen oder dem Berufsangehörigen ergänzende Nachweise aufzugeben (BGHSt 28, 35, 40 f.). Ein - vom Tatrichter allerdings nicht verschuldeter -Verfahrens fehler liegt auch dann vor, wenn der Hinderungsgrund unmittelbar vor der Haupt Verhandlung, etwa durch einen Verkehrsunfall, eingetreten ist und der Berufsangehörige nicht in der Lage war, das Berufsgericht rechtzeitig zu benachrichtigen. In einem solchen Falle trifft ihn kein Verschulden daran, daß trotz Teilnahmeabsicht und Vorliegen eines Hinderungsgrundes in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist; deshalb muß ihm nachträglich die Möglichkeit eröffnet werden, tatsächlich und rechtlich so, wie beabsichtigt, zur Sache Stellung zu nehmen (BGHSt 28, 35, 42). Das gleiche muß gelten, wenn der Berufsangehörige die Mitteilung des Hinderungsgrundes an das Gericht rechtzeitig abge-* sandt hat, diese Mitteilung ohne sein Verschulden aber so spät eingegangen ist, daß eine Rücksichtnahme dem Gericht nicht mehr möglich war. 3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Verfahrensrüge keinen Erfolg haben kann. Der Steuerbevollmächtigte hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vertagung der Berufungshauptverhandlung vor dem Berufsgericht schon nie * hinreichend d a r g e - legt. A . / Der Revisionsbegründung ist iiglich zu entnehmen, der Steuerbevollmächtigte habt dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juni 1987 mitgeteilt, könne den Termin am % 4 10 21. Juli 1987 nicht wahraehraen. Aus ihr geht weder hervor, wann der Steuerbevollmächtigte das bei dem Berufungsgericht am 20. Juli 1987 eingegangene Schreiben abgesandt haben und aus welchem Grund er an der Terminswahmehmung gehindert gewesen sein will. Beides muß in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Verfahrensfehler vorliegen kann. Ruß Engelhardt Kutzer Best Lingelbach