BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
StbSt(R) 4/85 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater Gerd Josef S
1927 in Bf
geboren am
aus Sf
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-Sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 11. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. F. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter
die Steuerberater
Dr. Peter Bode
Professor Heinz Wilhelm Guntermann
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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I. Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben .
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
I. Der Betroffene wurde nach vorausgegangener Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und als Steuerbevollmächtigter im Jahre 1974 zu dem Steuerberater bestellt.
1. Am 24. April 1981 verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Seit 1963 gehörte der Apotheker H^^^ zu den Mandanten des Betroffenen. 1969 gründete Hobe zusammen mit dem Apotheker eine Gesellschaft als Treugeberin
zweier Apotheken, die mit Einrichtung und Warenbestand von Hobe in diese Gesellschaft eingebracht wurden. Oer Beitrag beschränkte sich auf dessen Arbeits-
leistung. Es wurde vereinbart, daß der in den beiden Apotheken erzielte Gewinn der Gesellschaft zufließen und in den ersten fünf Jahren zu 60 % Hobe, zu 40 %
, später hälftig jedem von ihnen zustehen sollte.
Oie Apotheken wurden von K|^HHIP und einem angestellten Apotheker geführt. Hf^ arbeitete nur selten mit. Oer Steuerberater übernahm nach der Gründung der Gesellschaft auch deren steuerliche Betreuung sowie die des Gesellschafters Unter anderem war er mit der Ein-
zahlung der Steuern und Abgaben der Gesellschaft sowie der Gesellschafter beauftragt. Zu diesem Zweck ließ er sich aus den Geschäftseinkünften Gelder aushändigen. Dabei gab er Beträge an, die überhöht waren. Dies geschah auf Weisung • Ihm zahlte er die jeweiligen Differenzbe-
träge aus. KflH» hatte von diesen verdeckten Entnahmen seines Mitgesellschafters keine Kenntnis. Teilweise wurden sie allerdings vom Steuerberater in das Kassenbuch eingetragen, das er jeweils für das zurückliegende Jahr nachträglich anlegte. In diesem Umfang fanden sie auch in der Bilanz Berücksichtigung. Unver-bucht blieben in den Jahren 1971 bis 1976 jedoch verdeckte Entnahmen Hobes in einer Gesamthöhe von über 181.000 0M. Dessen Kapitalkonto war entsprechend - zu Lasten - überhöht.
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H verstarb am 9. Juli 1976. Oamals befanden sich in einer Schreibtischschublade, zu der außer H^^^nur der
Steuerberater einen Schlüssel besaß, verdeckte Entnahmen in Höhe von 12.000 OM. Nachdem der Steuerberater vom Tod des Apothekers Hfl^ erfahren hatte, nahm er dieses Geld an sich, ohne die Witwe des Verstorbenen oder den Mitgesell-
unwiderlegten Einlassung hatte er Honor?ransprüche gegen die beiden Gesellschafter und die Gesellschaft in jener Höhe; mit ihnen verrechnete er den Betrag.
2. Das Unterbleiben der Verbuchung von Entnahmen führte dazu, daß von 1970 bis 1975 Umsatz-, Gewerbe-und Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 242.000 DM verkürzt wurden. Das Schöffengericht Wuppertal verurteilte deshalb den Steuerberater am 22. Februar 1983 wegen Steuer hinterziehung unter Einbeziehung der Strafe aus dem bereit genannten Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 1981 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
3. Der Berufsangehörige übersandte der Firma Anlagen- und Beratungs-GmbH & Co. KG Köln am 7. Oktober 1977 drei Rechnungen über insgesamt 43.518,75 DM für im einzelnen nicht aufgeschlüsselte Beratungsleistungen zugunsten langjähriger Mandanten im Zusammenhang mit der Zeichnung von Objekten dieser Gesellschaft.
schafter
hierüber zu unterrichten. Gemäß seiner
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II. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Düsseldorf hat hinsichtlich des letzten Sachverhalts unter anderem ausgeführt, der Steuerberater wäre verpflichtet gewesen, vor der Zeichnung der betreffenden Anlageobjekte durch seine Mandanten diesen gegenüber klarzustellen, daß in erster Linie sie seine Honorarschuldner seien, das geschuldete Honorar nur auf Grund der besonderen Zusagen jener An-lagevermittlungs-Firma von dieser für sie bezahlt werde und daß sie den Betrag zu leisten hätten, wenn diese Firma ihn nicht zahlen werde; demgegenüber habe er den Anschein der unzulässigen Entgegennahme einer von dieser Firma gewährten Vermittlungsprovision erweckt. Zudem habe er die in Rechnung gestellten Leistungen nicht in der erforderlichen Weise spezifiziert, so daß es möglich gewesen wäre, einzelne von ihnen den Mandanten nochmals in Rechnung zu stellen.
Das erstinstanzliche Berufsgericht hat dem Berufsangehörigen einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM auferlegt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen den Maßnahmenausspruch richtete, ist der Steuerberater durch den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberländesgerichts Düsseldorf aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Diese Sanktion hat das zweitinstanzliche Gericht für erforderlich erachtet, obwohl nach seiner Auffassung zahlreiche Milderungsgründe gegeben sind.
Der Betroffene wendet sich mit seiner Revision gegen die Änderung der Folgenentscheidung. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
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III. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Zu Unrecht vertritt der Revisionsführer allerdings die Ansicht, wie im Strafprozeß dürfe auch in einem berufs gerichtlichen Verfahren bei der Sanktionswahl nicht primär auf den Umfang und das Gewicht der Verfehlung abgestellt werden; entscheidend müsse vielmehr das Maß der Schuld sein, da sonst der auch hier geltende Grundsatz "nulla poena sine culpa" verletzt werde.
Die im Steuerberatungsgesetz bestimmten berufsgericht liehen Maßnahmen dienen - ähnlich wie die gesetzlich geregelten persönlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung - dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktions tüchtigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts.
Durch sie soll gewährleistet werden, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erhalten bleibt, soweit, dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse jenes Gemeinschaftsguts liegt. Aus dieser - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 66, 337, 353 ff) - Zweckbestimmung erklärt sich, daß dem Schuldgrad hier nicht die gleiche überragende Bedeutung wie im Strafrecht zukommt. Das führt jedoch nicht dazu, daß ihm nur geringes Gewicht zuzu demessen wäre. Bei der Entscheidung, ob der Betroffene als Steuerberater untragbar ist, müssen seine Persönlichkeit und sein Gesamtverhalten berücksichtigt werden (BGHSt 20, 73, 74;
28, 333, 335). Damit findet aber auch das Ausmaß seiner
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Schuld Beachtung. Der Grad der Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit hängt wesentlich von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, vor allem auch von der Schwere des Schuldgehalts.
.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht hat leiten lassen, Grund zu der Besorgnis geben, es habe diese Zusammenhänge nicht richtig gesehen und ferner verkannt, daß die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme nur dann verhängt werden darf, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Interessen der Steuerpflichtigen und einer Minderung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten entgegengewirkt werden muß (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1985 - AnwSt(R) 3/85 - m.w.N., insbesondere das Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt(R) 8/84 - veröffentlicht in Mitt. Bl. WPK Nr. 117/85). Denn der Maßnahmenausspruch ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen aufzuheben.
3. Zutreffend beanstandet der Betroffene die Wertung des Berufungsgerichts im Rahmen der Untragbarkeitsprüfung, soweit es ausführt, besonders schwer wiege, daß er nicht davor zurückgeschreckt sei, nach dem Tode des Apothekers H^^ aus dessen Schreibtisch 12.000 DM an sich zu nehmen, wenn auch unwiderlegt zur Deckung eigener Honoraransprüche. Gegen diese Würdigung ergeben sich schon insofern rechtliche Bedenken, als das Oberlandesgericht in demselben Umstand an anderer Stelle einen mildernden Gesichtspunkt
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gesehen hat. Eine solche widersprüchliche Beurteilung ein und desselben Grundes erweist sich als fehlerhaft.
Davon abgesehen tragen die Feststellungen nicht die Einordnung jener Berufspflichtverletzung als besonders schwerwiegend. Da dem Steuerberater in der genannten Höhe Geldforderungen gegen die Gesellschafter und die Gesellschaft zustanden, konnte diesen durch die Aneignung des Geldes im Ergebnis wirtschaftlich kein Schaden erwachsen.
Diese Fehler sind von entscheidender Bedeutung, weil das Oberlandesgericht allein jenen Umstand als besonders schwerwiegend herausgestellt hat. Das Revisionsgericht vermag deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Anordnung des Berufsausschlusses auf diesen Fehlern beruht. Im angefochtenen Urteil werden zahlreiche zugunsten des Steuerberaters sprechende Gründe genannt. Möglicherweise war die fehlerhafte Bewertung jenes Vorfalls ausschlaggebend für die Verhängung der strengsten berufsgerichtlichen Sanktion.
Schmidt
Bode
Meyer
Guntermann
Engelhardt