BGH · StbSt (R) 3/97 vom 04.08.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Laufhütte, die Richterin Harms, den Richter Dr. Wahl, den Steuerberater Prof. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Stuttgart hat durch Urteil vom 3. Seine hiergegen gerichtete Berufung ist durch den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 10. Bei dieser Sachlage ist das berufsgerichtliche Verfahren nach §§ 130 Abs. 3, 125 Abs.3 Nr. 1 StBerG in sinngemäßer Anwendung des § 206a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - einzustellen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StbSt(R) 3/97 vom 4. August 1997 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Laufhütte, die Richterin Harms, den Richter Dr. Wahl, den Steuerberater Prof. Dr. Bareis und die Steuerberaterin Dr. Haehling von Lanzenauer am 4. August 1997 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gründe: 1. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Stuttgart hat durch Urteil vom 3. November 1995 den Betroffenen aus dem Beruf ausgeschlossen. Seine hiergegen gerichtete Berufung ist durch den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 10. Oktober 1996 verworfen worden. Die Revision ist am 21. Januar 1997 rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Indessen hatte der Beschwerdeführer schon vor Zustellung des Urteils mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 an das Finanzministerium Baden-Württemberg gegenüber der zuständigen Behörde seinen Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater erklärt. Damit ist seine Bestellung mit Eingang seines Schreibens beim Finanzministerium Baden-Württemberg am 2. Januar 1997 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erloschen; da der Betroffene nicht mehr Berufsangehöriger ist, kann eine berufsgerichtliche Ahndung nicht mehr erfolgen. 3 2. Bei dieser Sachlage ist das berufsgerichtliche Verfahren nach §§ 130 Abs. 3, 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG in sinngemäßer Anwendung des § 206a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - einzustellen. 3. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Laufhütte Harms Wahl Bareis Haehling von Lanzenauer