BGH · StbSt (R) 3/87 vom 25.04.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Juli 1987 wird das Verfahren eingestellt, soweit ihm im Fall V Nr. 5 der Urteilsgründe zu dem Vorwurf gemacht wird, er habe der Mandantin Sczustehende gegenüber dem Finanzamt nicht geltend gemacht und trotz seiner Zusage keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. Im übrigen wird die Revision des Steuerberaters gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen; insoweit werden die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt. In einem weiteren Fall legte er die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 erst im Mai 1982 dem Finanzamt vor, nachdem die Mandanten ihn mehrmals gemahnt, das AuftragsVerhältnis gekündigt und durch einen Rechtsanwalt die Rückgabe ihrer Unterlagen verlangt hatten. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, es könne auch die Pflichtverletzungen des Steuerberaters, die der Schadensersatzforderung der Mandantin (Fall V Nr. 5 der Urteilsgründe) zugrundeliegen, in sein Urteil einbeziehen, weil sie von dem LebensSachverhalt umfaßt würden, der Gegenstand der Anschuldigungsschrift (Nichtmitteilung der Anschrift des Haftpflichtversicherers) sei. Das Berufungsgericht hat im Fall Sachverhalte zu dem Gegenstand des Urteils gemacht, die nicht von der zugelassenen Anschuldigungsschrift gedeckt werden. In ihr wird dem Steuerberater insoweit lediglich vorgeworfen, "in einem Haftpflichtfall" trotz mehrfacher Anfragen nicht die Anschrift des Haftpflichtversicherers mitgeteilt zu haben, so daß die Mandantin darauf angewiesen war, den Weg der gerichtlichen Geltendmachung sowie der Zwangsvollstreckung zu beschreiten. Dieses Vorkommnis ist mit den die Schadensersatzforderung begründenden Pflichtverletzungen des Steuerberaters nicht derart verknüpft, daß der berufsrechtlieh beachtliche Gehalt jenes Verhaltens nur unter Mitberücksichtigung dieser vorausgegangenen Vorfälle richtig gewürdigt werden könnte und eine getrennte Beurteilung der beiden Tatkomplexe als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde. Das Urteil läßt ersehen, daß sich das Berufungsgericht der besonderen Voraussetzungen, unter denen auf die Ausschließung aus dem Beruf als schwerster berufsgerichtlicher Sanktion erkannt werden darf, bewußt gewesen ist und sie auch beachtet hat. Wenn es angesichts der im Urteil dargelegten Erschwerungsgründe zu dem Ergebnis gelangt ist, daß wegen der von dem Steuerberater "gezeigten persönlichen Unzuverlässigkeit vielfältiger und schwerer Art" zur Sicherheit der Ratsuchen den und zur Wahrung des Ansehens des BerufsStandes eine mildere Sanktion als der Ausschluß aus dem Beruf nicht zu verantworten sei, so hält sich diese Entscheidung in den Grenzen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL stbstrm 3/87 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater Adolf geboren am 1942 in wegen Berufspflichtverletzung 2 « Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 25. April 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt Kutzer als beisitzende Richter, Professor Guntermann Herzogenrath als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: WIV 3 * r Auf die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für - und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 14. Juli 1987 wird das Verfahren eingestellt, soweit ihm im Fall V Nr. 5 der Urteilsgründe zu dem Vorwurf gemacht wird, er habe der Mandantin Sczustehende gegenüber dem Finanzamt nicht geltend gemacht und trotz seiner Zusage keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. Im Umfang der Einstellung hat die Steuerberaterkammer die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Steuerberaters zu tragen. II. Im übrigen wird die Revision des Steuerberaters gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen; insoweit werden die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt. Von Rechts wegen Gründe s I. Der Steuerberater ist vom Landgericht wegen Berufspflichtverletzungen aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Seine Berufung hat das Oberlandesgericht verworfen. Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der 1979 zu dem Steuerberater bestellte Betroffene unterließ es in zwei Fällen, das übernommene Mandat zur Vorbereitung und Einreichung von Steuererklärungen auszuführen. In einem weiteren Fall legte er die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 erst im Mai 1982 dem Finanzamt vor, nachdem die Mandanten ihn mehrmals gemahnt, das AuftragsVerhältnis gekündigt und durch einen Rechtsanwalt die Rückgabe ihrer Unterlagen verlangt hatten. Die ihm in diesem Fall ferner übertragene Fertigung der Umsatzsteuererklärung unterblieb völlig. Zwei Mandanten, die sich nach dem Fortgang der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten erkundigten, erteilte er falsche Auskünfte. In fünf Fällen händigte er Mandanten, die den mit ihm geschlossenen Vertrag gekündigt hatten, nicht ihre Unterlagen aus, die sie dringend benötigten. Diese Verhaltensweisen des Steuerberaters wirkten sich vor allem in finanzieller Hinsicht zu dem Nachteil der Mandanten aus. Gegenüber der Mandantin ScfMHfe hatte er sich schadensersatzpflichtig gemacht. Als der von ihr beauftragte Rechtsanwalt ihn bat, seine Haftpflichtversicherung mitzuteilen, reagierte er nicht. Die Mandantin sah sich deshalb zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderung sowie zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gezwungen. In einem weiteren Fall legte er eine Bilanz, mit 5 deren Erstellung er beauftragt worden war, erst fast zwei Jahre nach Übernahme des Auftrags dem Finanzamt vor. Der nach Beendigung des Auftragsverhältnisses erfolgten Aufforderung eines anderen Mandanten sowie dessen neuen Beauftragten, ihnen mitzuteilen, aus welchen Erwägungen er den Feststellungen der Betriebsprüfer zugestimmt habe, sowie der Bitte, sie über bestehende Divergenzen zwischen den bisherigen Bilanzen und den ihnen zugrundeliegenden Buchführungsunter lagen aufzuklären und sie darüber zu unterrichten, wie er die Anfrage des Finanzamtes betreffend die von ihm bearbeiteten Buchführungsunterlagen zu beantworten gedenke, entsprach er nicht. Ferner führte er Sozialversicherungsbeiträge seiner Angestellten, die er für die Monate Januar bis Mai 1984 einbehalten hatte, erst Monate nach Fälligkeit an die Krankenkasse ab und leistete auch seine Beitrags-Anteile entsprechend verspätet. Während der Zeit von Februar 1982 bis Mai 1986 folgte er in insgesamt 29 Fällen nicht der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO). Deshalb erging gegen ihn gemäß § 901 ZPO jeweils ein Haftbefehl. Die Steuerberaterkammer hatte ihn bereits nach dem Erlaß des ersten dieser Haftbefehle darauf hingewiesen, welche berufsrechtliche Bedeutung seinem diesbezüglichen Verhalten beizu demessen sei. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, es könne auch die Pflichtverletzungen des Steuerberaters, die der Schadensersatzforderung der Mandantin (Fall V Nr. 5 der Urteilsgründe) zugrundeliegen, in sein Urteil einbeziehen, weil sie von dem LebensSachverhalt umfaßt würden, der Gegenstand der Anschuldigungsschrift (Nichtmitteilung der Anschrift des Haftpflichtversicherers) sei. 6 II. Der Steuerberater rügt mit seiner Revision Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet. 1. Allerdings muß das Verfahren zu einem geringen Teil eingestellt werden. Das Berufungsgericht hat im Fall Sachverhalte zu dem Gegenstand des Urteils gemacht, die nicht von der zugelassenen Anschuldigungsschrift gedeckt werden. In ihr wird dem Steuerberater insoweit lediglich vorgeworfen, "in einem Haftpflichtfall" trotz mehrfacher Anfragen nicht die Anschrift des Haftpflichtversicherers mitgeteilt zu haben, so daß die Mandantin darauf angewiesen war, den Weg der gerichtlichen Geltendmachung sowie der Zwangsvollstreckung zu beschreiten. Dieses Vorkommnis ist mit den die Schadensersatzforderung begründenden Pflichtverletzungen des Steuerberaters nicht derart verknüpft, daß der berufsrechtlieh beachtliche Gehalt jenes Verhaltens nur unter Mitberücksichtigung dieser vorausgegangenen Vorfälle richtig gewürdigt werden könnte und eine getrennte Beurteilung der beiden Tatkomplexe als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde. Der bloße BeziehungsZusammenhang verbindet die beiden Ge- schehensabläufe nicht zu einer Tat im prozessualen Sinn. Der erste Tatkomplex durfte deshalb nicht zu dem Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Insoweit fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung. Das Verfahren muß daher in diesem Umfang eingestellt werden. Der Grundsatz der einheitlichen lung der Berufspflichtverletzungen steht dem nicht entgegen (BGHSt 34, 248). 7 2. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Bewertung. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat - unter Berücksichtigung der Teileinstellung - keinen den Steuerberater beschwerenden Rechts-mangel ergeben. Zutreffend sind die festgestellten Handlungen und Unterlassungen vom Oberlandesgericht als Berufs-pfliehtverletzungen angesehen worden. Auch der Maßnahmeausspruch ist nicht zu beanstanden. Das Urteil läßt ersehen, daß sich das Berufungsgericht der besonderen Voraussetzungen, unter denen auf die Ausschließung aus dem Beruf als schwerster berufsgerichtlicher Sanktion erkannt werden darf, bewußt gewesen ist und sie auch beachtet hat. Soweit mildernde Gesichtspunkte überhaupt vorliegen, ist das Oberlandesgericht hierauf eingegangen, vor allem auf die Auswir kungen dieser berufsgerichtlichen Maßnahme für den Betroffe nen. Wenn es angesichts der im Urteil dargelegten Erschwerungsgründe zu dem Ergebnis gelangt ist, daß wegen der von dem Steuerberater "gezeigten persönlichen Unzuverlässigkeit vielfältiger und schwerer Art" zur Sicherheit der Ratsuchen den und zur Wahrung des Ansehens des BerufsStandes eine 8 mildere Sanktion als der Ausschluß aus dem Beruf nicht zu verantworten sei, so hält sich diese Entscheidung in den Grenzen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens. 3. Der Senat hat keinen Zweifel, daß das Oberlandesgericht ohne die durch die Teileinstellung ausgeschiedenen Pflichtverletzungen ebenfalls die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt hätte. Die Revision muß deshalb verworfen werden. Engelhardt Kutzer Herzogenrath Guntermann