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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
StbSt (R] 2/93
vom 29. November 1993 ln dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Steuerbevollmächtigten Alois H
aus F
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 29. November 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof
Harms
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
die Steuerberater Prof.
Prof. Dr.
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Steuerbevollmächtigten wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandes-gericht München vom. 29. April 1993. mit. den Feststellungen aufgehoben... vtr -i-ver —
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. -
r - Von Rechts wegen
?r„;!, ;;:v,.Gründe: -nn ■ > .: v :. ' «r, r A.-:
Der Steuerbevollmächtigte wurde durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts München I vom 23. Juli 199.2 wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten (Verstöße gegen die Ver-. sicherungspflicht nach § 67 StBerG und gegen die: Auskunftspflicht nach § 80 StBerG) aus dem Beruf ausgeschlossen. ....
Seine Berufung wurde vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei. dem Oberlandesgericht München durch Urteil vom 29. April 1993 als unbegründet verworfen. rv/Vt .V-v.:..; c r{ - .
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Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen dieses Urteil hat Erfolg.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, dem Antrag des Steuerbevollmächtigten auf Vertagung der Hauptverhandlung stattzugeben.
II.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt:
a) Der Steuerbevollmächtigte wurde im Jahr 1954 als Steuerbevollmächtigter zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in Freising. Der Steuerbevollmächtigte ist querschnittsgelähmt und an den Rollstuhl gefesselt.
b) Zwischen 1981 und 1990 wurde der Steuerbevollmächtigte wiederholt berufsgerichtlich verurteilt. Gegenstand dieser Verfahren war auch die Nichtbeantwortung von Anfragen der Steuerberaterkammer.
c) Mit Schreiben vom 8. Februar 1991 hatte der Präsident der Steuerberaterkammer München den Steuerbevollmächtigten auf die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften vom 27. April 1990 hingewiesen, nach der jeder Berufsangehörige verpflichtet wurde, seine Haftpflichtversicherung mit einer gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 500.000 DM auszustatten und dies der zuständigen Steuerberaterkammer bis zu dem 31. Dezember 1990 nachzuweisen. Da der Steuerbevollmächtigte einen solchen
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Nachweis nicht geführt hatte, hatte der Präsident der Steuerberaterkammer München Frist für diesen Nachweis bis 28. März 1991 gesetzt.
Auf dieses Schreiben und auf weitere Schreiben des Präsidenten der Steuerberaterkammer München vom Juli 1991 und vom 7. Januar 1992 reagierte der Steuerbevollmächtigte nicht. In allen drei Schreiben war der Steuerbevollmächtigte auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Bestellung bei Fehlen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung, in den Schreiben vom 8. Februar 1991 und vom 7. Januar 1992 auch auf seine dahingehende berufsrechtliche Verpflichtung, hingewiesen worden.
Eine Berufshaftpflichtversicherung bestand für den Steuerbevollmächtigten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften vom 27. April 1990 am 1. Juli 1990 nicht. Der Steuerbevollmächtigte hat zwar am 7. Juli 1992 den Abschluß einer Ver-
mögensschadens-Ka^Pflichtversicherung bei der VflHHMi....-
Versicherung-AG beantragt. Ein Versicherungsschein wurde auch erstellt. Das Versicherungsverhältnis ist jedoch rückwirkend beendet worden, weil der Steuerbevollmächtigte die Erstprämie nicht bezahlt hat.
2. In dem festgestellten Verhalten sieht das Berufungsgericht Pflichtverstöße gegen §§ 67, 80 StBerG.
Die■Rechtsfolge begründet das Berufungsgericht wie folgt: .
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"Bei der Frage, wie diese neuerlichen Verstöße zu ahnden seien, konnte lediglich das Alter des Betroffenen und seine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten mußten jedoch die oftmaligen Vorverurteilungen wegen erheblicher Sachverhalte gehen, die von großer Rücksichtslosigkeit gegenüber Angestellten, Mandanten und den Belangen der Steuerberaterkammer München sprechen. Auch die Versicherungslo-sigkeit seit 1.7.1990 - die vorangegangene Versicherungslo-sigkeit war nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift und wurde demgemäß nicht berücksichtigt - wiegt sehr schwer.
Sie läßt ebenso wie das bisherige Verhalten des Betroffenen auf eine grundsätzliche ablehnende Haltung gegegenüber den Berufspflichten schließen, so daß bei Abwägung aller Umstände als angemessene Reaktion nur der Ausschluß aus dem Beruf in Betracht kommt" (UA S. 9).
B,
Die Revision ist begründet.
1.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Steuerbevollmächtigte habe seine Berufspflichten verletzt, läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
II.
Der Rechtsfolgenausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1. Die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerbevollmächtigten nach § 90 StBerG kommt als schwerste ehrengerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt und damit tief in seine Lebensgestaltung eingreift, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zu dem Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität der steuerberatenden Berufe - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist zu prüfen, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Deshalb genügt die Feststellung, daß der Steuerbevollmächtigte eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, für sich allein nicht.
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Beruf sfreiheit ist vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen? nur wenn diese nach dem Erkenntnisstand des Tatrichters zu der Prognose führt, daß der Betroffene weiterhin als Steuerbevollmächtigter untragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden.
Dies hat der Senat durch Urteil vom 6. August 1993 - StbSt (R) 1/93 - (zur Veröffentlichung bestimmt) grundsätzlich entschieden.
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2. Diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht nicht gerecht.
a) Allerdings kann auch die wiederholte Nichtbeantwortung von Anfragen des Präsidenten der Steuerberaterkammer so schwer wiegen» daß dies den Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß durch
diese Nichtbeantwortung die Steuerberaterkammer daran ge..
hindert wird, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder einzuleiten, die erforderlich sind» um Gefahren für die Rechtspflege im Sinne der Entscheidung des Senats vom. 6. August 1993 abzuwenden. Dies war hier nicht der Fall, da die Steuerberaterkammer bei Nichtvorlage der Unterlagen über den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung davon ausgehen konnte, daß eine solche Versicherung nicht besteht und deshalb in der Lage war, auch ohne eine dahingehende Auskunft des Berufsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen, nämlich das Verfahren auf Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, in die Wege zu leiten.
b) Der schuldhafte Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung, sich gegen Haftpflichtverfahren angemessen zu versichern, erst recht das Unterlassen jeglicher Haftpflichtversicherung, wird in der Regel als Berufspflichtverletzung so schwer wiegen, daß dies den Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. die Urteile des Senats StbSt (R) 5/88 vom 17. Oktober 1988 und StbSt (R) 6/88 vom 5. Dezember 1988).
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Der vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf, die möglicherweise eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme hätten ausreichen lassen. Mindestens hätte geprüft werden müssen, ob die gesundheitlichen Probleme des Steuerberaters den Verstoß gegen seine Berufspflichten in einem milderen Lichte erscheinen lassen. Es hätte deshalb der Prüfung und Erörterung bedurft, ob und in welchem Umfang der wegen einer Querschnittslähmung an den Rollstuhl gefesselte Steuerbevollmächtigte seine Praxis überhaupt betrieb, ob durch, das Unterlassen einer Haftpflichtversicherung Gefahren für Mandanten entstehen konnten und ob die Erkrankung des Steuerbevollmächtigten die korrekte Erfüllung seiner berufsrechtlichen Pflichten beeinträchtigte. Diese Gründe sind für den Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unerheblich, weil es dort auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht ankommt. Für die Ahndung einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung mit der schwersten berufsgerichtlichen Maßnahme können sie nicht außer Betracht bleiben.
Um dem neu entscheidenden Tatgericht eine umfassende Prüfung zu ermöglichen, hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben.
Laufhütte
Schäfer
Guntermann
Harms
Bareis