BGH · StbSt (R) 2/89 vom 03.07.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

1947 in wegen Berufspflichtverletzung Will Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollraächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat am 3. Juli 1989 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 130 Abs.3 StBerG, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 28.

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LiebaldStbStOberlandesgerichtHansSteuerbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF StbSt (R) 2/89 BESCHLUSS in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Joachim geboren am 1947 in wegen Berufspflichtverletzung Will Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollraächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat am 3. Juli 1989 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 130 Abs. 3 StBerG, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 28. Februar 1989 gerichtete Antrag des Steuerbevollmächtigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen . Das Oberlandesgericht hat die Revision zu Recht nach § 130 Abs. 3 StBerG i.V.m. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des S 130 Abs. 3 StBerG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge gestellt noch die Revision begründet hat. Auf diese Notwendigkeit 3 Ruß war er in dem ihm durch persönliche Übergabe zugestellten Berufungsurteil des Oberlandes-gerichts vom 10. Juni 1988 ausdrücklich hingewiesen worden. Engelhardt Kutzer Hans Liebald Anger