Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
StbSt (R) 2/89
BESCHLUSS
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Joachim
geboren am
1947 in
wegen Berufspflichtverletzung
Will
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollraächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat am 3. Juli 1989 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 130 Abs. 3 StBerG, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 28. Februar 1989 gerichtete Antrag des Steuerbevollmächtigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .
Das Oberlandesgericht hat die Revision zu Recht nach § 130 Abs. 3 StBerG i.V.m. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des S 130 Abs. 3 StBerG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge gestellt noch die Revision begründet hat. Auf diese Notwendigkeit
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Ruß
war er in dem ihm durch persönliche Übergabe zugestellten Berufungsurteil des Oberlandes-gerichts vom 10. Juni 1988 ausdrücklich hingewiesen worden.
Engelhardt Kutzer
Hans Liebald Anger