BGH · StbSt (R) 2/88 vom 25.04.1988

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

1944 in aus wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 25. Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 2. April 1982 verhängte die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Koblenz gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM, weil er Mandantenunterlagen zurückgehalten und die Pflicht, der Berufskammer Auskunft zu geben und vor ihr zu erscheinen, verletzt hatte. Wegen des Verurteilung zugrunde lie genden Sachverhalts hat die Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Koblenz durch Urteil vom 2. erbevollmächtigten hat der Senat für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht ist von den Feststellungen des Schöffengerichts Worms ausgegangen. Dezember 1982 füllte der Steuerbevollmächtigte in 19 Einzelfällen die Schecks auf ungerade "Phantasiebeträge" aus, zog das Geld von dem Konto seines Mandanten ein und verbrauchte es für sich. Die Revision des Steuerbevollmächtigten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Zur Zulässigkeit einer solchen Rüge gehört nach § 130 Abs.3 StBerG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Mitteilung des Inhalts der beiden Schreiben, da das Revisionsgericht sonst nicht schon aufgrund der Revisionsbegründung überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. Daß das Oberlandesgericht den Inhalt der beiden Schreiben trotz dieses Hinweises bei der Urteilsfindung als Urkundenbeweis verwertet habe, behauptet die Revision nicht. Das angefochtene Urteil geht vielmehr auch zur Höhe der veruntreuten Beträge von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts Worms aus (§ 109 Abs.3 Satz 1 StBerG). Die vom Oberlandesgericht nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG angeordnete Ausschließung aus dem Beruf läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn er täuschte seinen Mandanten durch die Einsetzung von ungeraden "Phantasiebeträgen" über den wahren Verwendungszweck der Schecks, so daß deren Einlösung auch insoweit nicht vom Willen seines Mandanten gedeckt war. Die Wertung des Oberlandesgerichts, daß Art und Schwere der festgestellten Berufspflichtverletzung die Ausschließung aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten erfordern, um lichen Maßnahmen einer Geldbuße bis zu 20.000 DM und der Ausschließung aus dem Beruf enthält, hier nicht (vgl.

Schlagwörter

MandantOberlandesgerichtSchreibenRechtberufenSteuerbevollmächtigtenSteuerbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbSt rm 2/88 URTEIL in dem berufsgerichtliehen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Manfred S geboren am 1944 in aus wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 25. April 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt, Kutzer als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Lingelbach, als ehrenamtliche Richter, Buridesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: * V •* */ ♦ Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 2. November 1987 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: 1. Der Berufsangehörige ist seit 1970 als selbständiger Steuerbevollmächtigter tätig. Am 21. September 1979 verurteilte ihn das Schöffengericht Mainz wegen Beihilfe zu dem versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 60 TagesSätzen zu je 125 DM. Er hatte im Jahre 1973 die zur Krediterlangung benötigte Bilanz seines Auftraggebers, aus der sich ein Verlust von 18.008 DM ergab, so "frisiert”, daß sie einen Gewinn von 99.587 DM auswies. Am 25. Oktober 1979 erteilte ihm der Vorstand der Steuerberaterkammer eine Rüge, weil er Schreiben der Kammer nicht beantwortet hatte, die die Nichtherausgabe von Mandantenunterlagen über Sachkonten des Jahres 1977 betrafen. Durch Strafbefehl vom 20. Oktober 1980 wurde er wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen zu je 110 DM verurteilt. Er hatte in den Jahren 1972 und 1973 die Betriebseinnahmen seiner Praxis nicht vollständig verbucht und dadurch die Einkommensteuer um 21.200 DM und die Umsatzsteuer um 3.800 DM vorsätzlich verkürzt. Am 1. April 1982 verhängte die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Koblenz gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM, weil er Mandantenunterlagen zurückgehalten und die Pflicht, der Berufskammer Auskunft zu geben und vor ihr zu erscheinen, verletzt hatte. 2. Das Schöffengericht Worms hat den Steuerbevollmächtigten durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Januar 1986 wegen Untreue nach § 266 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Wegen des Verurteilung zugrunde lie genden Sachverhalts hat die Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Koblenz durch Urteil vom 2. Juli 1987 die Ausschließung des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf angeordnet. Die Berufung des Steu- erbevollmächtigten hat der Senat für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht ist von den Feststellungen des Schöffengerichts Worms ausgegangen. Da nach war der Steuerbevollmächtigte von dem Gastwirt mit der Erledigung sämtlicher steuerlichen Angelegen heiten betraut worden. Unter anderem sollte er für ihn die Steuerzahlungen an das Finanzamt abführen. Zu diesem Zweck hatte ihm der Gastwirt Vasiliadis blanko unterschriebene 5 / * * Scheckvordrucke überlassen. Vom 26. März 1980 bis 9. Dezember 1982 füllte der Steuerbevollmächtigte in 19 Einzelfällen die Schecks auf ungerade "Phantasiebeträge" aus, zog das Geld von dem Konto seines Mandanten ein und verbrauchte es für sich. Von dem auf diese Weise erlangten Gesamtbetrag von 51.291,60 DM hat der Mandant, der zuvor zu keiner Zeit eine Abrechnung des Steuerbevollmächtigten erhalten hatte, eine Honorarforderung in Höhe von 15.000 DM anerkannt. Den Differenzbetrag nebst Zinsen hat der Steuerbevollmächtigte bis zu dem Jahre 1983 erstattet. Die Revision des Steuerbevollmächtigten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Beschwerde führer beanstandet, daß die Schreiben des Gastwirts vom 17. April 1984 und des Steuerberaters vom 5. Juli 1984 gemäß § 249 StPO zu Beweiszwecken verlesen wurden; dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verletzt worden. Zur Zulässigkeit einer solchen Rüge gehört nach § 130 Abs. 3 StBerG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Mitteilung des Inhalts der beiden Schreiben, da das Revisionsgericht sonst nicht schon aufgrund der Revisionsbegründung überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 988/989). Im übrigen wäre die Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Denn das Oberlandesgericht hat den durch die Verlesung zunächst erhobenen Urkundenbeweis seinen Tatsachenfeststellungen nicht zugrunde gelegt. Der Vorsitzende hat die Beteiligten vor den Schlußanträgen darauf hingewiesen, daß das Verlesen der Schreiben nur als Vorhalt gelten solle. Das war entgegen der Ansicht der Revision zulässig. Daß das Oberlandesgericht den Inhalt der beiden Schreiben trotz dieses Hinweises bei der Urteilsfindung als Urkundenbeweis verwertet habe, behauptet die Revision nicht. Das angefochtene Urteil geht vielmehr auch zur Höhe der veruntreuten Beträge von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts Worms aus (§ 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG). 2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die vom Oberlandesgericht nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG angeordnete Ausschließung aus dem Beruf läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie kommt als schärfste, in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende berufsgerichtliche Maßnahme nur in Betracht, wenn sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden unabhängigen und eigenverantwortlichen Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere zu dem Schutze der Mandanten und der übrigen Beteiligten, erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 337, 360; BGHSt 32, 305, 306 ff.). Ob dies der Fall ist, muß unter Würdigung aller den Einzelfall und die Persönlichkeit des Betroffenen kennzeichnenden Umstände entschieden werden, wobei dem Schuldgehalt der Tat nicht die gleiche überragende Bedeutung wie im allgemeinen Strafrecht zukommt (vgl. BGHSt 20, 73, 74). Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet. Die von ihm festgestellte Untreue zu dem Nachteil des Gastwirts 7 ✓ eine schwere vorsätzliche Verletzung der dem Steuerbevollmächtigten nach § 57 Abs. 1 StBerG obliegenden Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Das ihm als Steuerbevollmächtigten entgegengebrachte Vertrauen seines Mandanten hat er grob mißbraucht, indem er dessen für Steuerzahlungen bestimmte Blankoschecks zur persönlichen Bereicherung verwandte. Selbst wenn er sich durch den Einzug der Gelder zu einem geringen Teil wegen seiner Honorarforde-rung befriedigen wollte, stände dies einer schuldhaften Beruf spflichtverletzung nicht entgegen. Denn er täuschte seinen Mandanten durch die Einsetzung von ungeraden "Phantasiebeträgen" über den wahren Verwendungszweck der Schecks, so daß deren Einlösung auch insoweit nicht vom Willen seines Mandanten gedeckt war. Die Wertung des Oberlandesgerichts, daß Art und Schwere der festgestellten Berufspflichtverletzung die Ausschließung aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten erfordern, um 4 das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit dieses Berufsstandes zu erhalten, ist revisionsrechtlieh nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Oberlandesgericht hierbei auch die das berufliche Verhalten des Beschwerdeführers negativ kennzeichnenden, jeweils andere Sachverhalte betreffenden Vorbelastungen berücksichtigt (Rüge des Vorstands der Steuerberaterkammer, berufsgerichtliche Verhängung von Verweis und Geldbuße sowie strafrechtliche Verurteilungen wegen Beihilfe zu dem versuchten Betrug und wegen Steuerhinterziehung). Demgegenüber fällt das unter dem Druck des Straf- und des vorliegenden Verfahrens nunmehr einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend ins Gewicht. Mit 8 Recht mißt der Tatrichter bei der Feststellung der beruflichen Unzuverlässigkeit dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß der Steuerbevollmächtigte die Untreuehandlungen zu dem ihn zwischenzeitlich das Landgericht Koblenz wegen einer anderen Berufspflichtverletzung zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt hatte. Das Oberlandesgericht hat somit den Steuerbevollmäch-tigten unter rechtsfehlerfreier Bewertung der Interessen der Allgemeinheit als für den Beruf nicht mehr tragbar angesehen. Daher stellt sich die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Maßnahmenkatalog des § 90 StBerG eine verfassungsrechtlich erhebliche Lücke zwischen den berufsgericht- lichen Maßnahmen einer Geldbuße bis zu 20.000 DM und der Ausschließung aus dem Beruf enthält, hier nicht (vgl. auch BGHSt 32, 305). Nachteil seines Mandanten V fortgesetzt hat, obwohl Ruß Engelhardt Kutzer Best LingeIbach