BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbSt(R) 2/85 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Steuerberater Ludwig
geboren am
1950 in Kpp,
wegen Berufspflichtverletzung
2
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 11* November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter
die Steuerbevollmächtigten Brigitte Anger Hans Liebald
als ehrenamtliche Richter
Bundesanwait Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
als Verteidiger
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt
Auf die Revision des Steuerberaters wird das Urteil des Senats für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht vom 8. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe :
1. Der Betroffene wurde im Jahr 1976 als Steuerbevollmächtigter, später - nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens - als Steuerberater bestellt. Das Landgericht hat auf seine Ausschließung aus dem Beruf erkannt. Die vom Steuerberater eingelegte Berufung ist vom Kammergericht verworfen worden.
II. 1. Gegen diese Entscheidung hat er Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2. Das Revisionsgericht ist an einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht deshalb gehindert, weil die Be-
Stellung des Beschwerdeführers zu dem Steuerberater erst nach der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgte. Dessen Fortsetzung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ebensowenig hindert dieser Umstand die Ahndung der Berufspflichtverletzungen, obwohl sie fast ausschließlich zu einer Zeit begangen worden sind, als der Beschwerdeführer noch Steuerbevollmächtigter war (BGHSt 28, 389, 391 f).
3. Die Revision ist begründet. Zutreffend macht der Steuerberater geltend, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. Während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung war sein Pflichtverteidiger nicht anwesend.
Der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin hatte Rechtsanwalt Löbsack gemäß § 140 Abs. 2 StPO i.V.m.
§ 107 Abs. 2, § 153 StBerG als Pflichtverteidiger bestellt. Diese Beiordnung wirkte - mangels ausdrücklicher Einschränkung - in der Berufungsinstanz fort.
Wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 1984 ersichtlich ist, zog sich das Berufungsgericht um 13.12 Uhr zur Urteilsberatung zurück. Wenige Minuten später entfernte sich der Pflichtverteidiger. Gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte sein Verteidiger zuvor bei dem Vorsitzenden wegen dringender anderer dienstlicher Termine um seine "Entlassung aus dem Termin" nachgefragt. Darauf war vom Vorsitzenden erklärt worden, daß mit einer Urteilsverkündung erst nach Ablauf einer geraumen Zeit zu rechnen sei und sich der Pflichtverteidiger entfernen könne. Das
Urteil wurde um 14.35 Uhr verkündet. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk, daß der Pflichtverteidiger während der Urteilsverkündung wieder anwesend war.
Es ist daher von der Richtigkeit der Revisionsbehauptung auszugehen, daß das Urteil in Abwesenheit des Pflichtverteidigers verkündet wurde.
Dies begründet einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO. Zwar gehört die Verkündung der Urteilsgründe nicht zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung, während denen die Teilnahme des Pflichtverteidigers erforderlich ist (BGHSt 15, 263). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt aber etwas anderes, soweit es sich um die Verlesung der Urteils formel handelt (u.a. BGHSt 16, 178, 180; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1972 - 5 StR 652/72). Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil für den Steuerberater keine Anwesenheitspflicht bestand (§ 121 StBerG). Wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt, so hat das zur Voraussetzung, daß der Vorsitzende, durch den diese Entscheidung getroffen worden ist, die Mitwirkung des Pflichtverteidigers zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung des Betroffenen als geboten erachtet. Diesem Sinn des § 140 Abs. 2 StPO würde es widersprechen, wenn ein bedeutsamer Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Pflichtverteidigers durchgeführt werden dürfte (vgl. BVerfGE 65, 171, 176). Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Steuerberater und seinem Verteidiger noch nach der Rückkehr des Gerichts in den Sitzungssaal bis zur Verlesung der Urteilsformel das Recht zustand, weitere Beweisanträge zu stellen, und das Gericht verpflichtet war, über sie zu befinden (RGSt 57, 264, 265; 59, 420, 421).
Der somit gegebene unbedingte Revisionsgrund zwingt zur Aufhebung des Urteils.
Der Senat gibt für die neue Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwägen, ob sich eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §§154 Abs. 2 StPO in den Fällen I 4 und I 5 des angefochtenen Urteils empfiehlt. Ferner verweist er auf die Entscheidung des Senats für Anwaltssachen vom 4. März 1985 - AnwSt(R) 8/84 - (veröffentlicht im MittBl, WpK Nr. 117/85 S. 4 f).
Schmidt
Anger
Meyer
Liebald
Engelhardt