BGH · StbSt (R) 1/88 vom 17.10.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Will Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 17. Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Der Steuerberater hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Juli 1985 verhängte das Landgericht Kiel gegen den Steuerberater in einem berufsgerichtlichen Verfahren einen Verweis und eine Geldbuße von 600 DM, weil er von April 1984 bis Mai 1985 nicht für die notwendige Berufshaftpflichtversicherung Sorge getragen und damit im Zusammenhang stehende Anfragen der Berufskammer nicht beantwortet hatte. Das Landgericht Hamburg hat den Steuerberater durch Urteil vom 19. § 109 Abs.3 Steuerberatungsgesetz als verbindlich zugrunde gelegt hat, hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hamburg den Steuerberater durch Urteil vom 10. Die auf den Maßnahmenausspruch beschränkte Berufung des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbe- Gegen das Berufungsurteil hat der Verteidiger des Steuerberaters am 24. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 130 Abs.3 Satz 1 StBerG Denn selbst wenn § 48 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verfassungswidrig ist, folgt daraus nicht, daß schon die Ausschließung aus dem Beruf nur für eine von vornherein fest begrenzte Zeit zulässig ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß es sich der besonderen Voraussetzungen bewußt gewesen ist, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4j.40<& in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Herbert , geboren am 1930 in wegen • Berufspflichtverletzung * Will Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer als beisitzende Richter, die Steuerberater Dr. Haehling von Lanzenauer und Prof. Dr. Bareis als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt ♦ als Vertreter der BundesanwaltSchaft, Justizhauptsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. September 1987 wird verworfen. Der Steuerberater hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : 1. Der Berufsangehörige wurde am 27. Dezember 1960 als Helfer in Steuersachen zugelassen. Am 8. Oktober 1963 wurde er in das Berufsregister für Steuerbevollmächtigte eingetragen. Am 6. Dezember 1979 bestand er die Prüfung als Steuerberater. 2. Am 19. Juli 1985 verhängte das Landgericht Kiel gegen den Steuerberater in einem berufsgerichtlichen Verfahren einen Verweis und eine Geldbuße von 600 DM, weil er von April 1984 bis Mai 1985 nicht für die notwendige Berufshaftpflichtversicherung Sorge getragen und damit im Zusammenhang stehende Anfragen der Berufskammer nicht beantwortet hatte. 3. In der Zeit von 1978 bis 1984 hob der Steuerberater in einer Vielzahl von Einzelfällen Geldbeträge in einer Gesamthöhe von rd. 2,2 Mio. DM von einem Treuhandkonto ab, das er für eine Mandantin zur Auszahlung von Arbeitslöhnen und zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer führte. Dieses Geld verwendete er zur Begleichung von Schulden, die ihm durch mißglückte steuerbegünstigte Kapitalanlagen entstanden waren. Durch entsprechende Einzahlungen sorgte er da- 4 für, daß kein Schuldsaldo entstand; desweiteren meldete er von November/De2ember 1981 an die geschuldete Lohnsteuer für Monate, in denen Urlaubsund Weihnachtsgelder gezahlt wurden, nicht in voller Höhe an. Der Mandantin entstand ein Schaden von rd. 548.000,— DM; Lohnsteuer wurde in Höhe von 372.704,79 DM nicht angemeldet. Nach Aufdeckung der Straftat erkannte der Steuerberater seine Schuld sofort an und bemühte sich um Wiedergutmachung des Schadens. Das Landgericht Hamburg hat den Steuerberater durch Urteil vom 19. September 1985 wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. 4. Auf der Grundlage der Feststellungen der Strafkammer, die sie gern. § 109 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz als verbindlich zugrunde gelegt hat, hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hamburg den Steuerberater durch Urteil vom 10. März 1987 aus dem Beruf ausgeschlossen. Die auf den Maßnahmenausspruch beschränkte Berufung des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbe- % vollmächtigtensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg durch Urteil vom 21. September 1987, dem Verteidiger zugestellt am 27. Oktober 1987, verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Verteidiger des Steuerberaters am 24. September 1987 Revision eingelegt und das Rechtsmittel durch Schriftsätze vom 15. Oktober und 25. November 1987, # * 5 eingegangen am 16. Oktober und am 26. November 1987, begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend, die Ausschließung aus dem Beruf auf Lebenszeit sei grundgesetzwidrig und im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Die Revision bleibt erfolglos. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG 1. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt worden« 4 2. Die zeitlich nicht fest begrenzte Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) widerspricht nicht dem Grundgesetz. Ob die Regelung der Wiederzulassung nach rechtskräftiger Ausschließung (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) einer verfassungsrechtlichen Prüfung standzuhalten vermag (vgl. BVerfGE 72, 51 zu § 7 Nr. 3 BRAO), ist hier nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn § 48 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verfassungswidrig ist, folgt daraus nicht, daß schon die Ausschließung aus dem Beruf nur für eine von vornherein fest begrenzte Zeit zulässig ist. In welcher Weise verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auszuräumen sind, muß vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben, dem dabei mehrere Möglichkeiten offenstehen (vgl. BVerfGE 66, 362 = JZ 1984, 668). 3. Die Verhängung der schwersten berufsgerichtlichen Maßnahme läßt auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen. 6 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß es sich der besonderen Voraussetzungen bewußt gewesen ist, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f.). Seine Würdigung der Berufspflichtverletzung des Steuerberaters läßt insoweit Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Ruß Engelhardt Nutzer Dr. Haehling von Lanzenauer