BGH · StbSt (R) 11/88 vom 05.06.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 5. Ein von ihm angestrengter Arbeitsgerichtsprozeß endete mit einem Vergleich, durch den das Anstellungsverhältnis zu dem 31. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf verhängte durch Urteil vom 12. Dezember 1986 gegen den Steuerberater einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000,— DM, weil er vom 10. Juni 1985 bis Anfang Juli 1986 nicht gegen Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit versichert gewesen war und weil er einer früheren freien Mitarbeiterin das ihr zustehende Honorar nicht ausgezahlt hatte; in diesem Urteil wies das Gericht bereits darauf hin, daß der Steuerberater bei einem erneuten Wegfall einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung mit der Ausschließung aus dem Beruf rechnen müsse. November 1987 schloß die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf den Steuerberater aus dem Beruf aus. 4. Gegen das Urteil des Berufsgerichts hat der Steuer» berater beschränkt auf den Maßnahmenausspruch Berufung ein» gelegt. Auf der Grundlage der dadurch bindend gewordenen Feststellungen der Kammer zu dem Schuldspruch hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Steuerberaters durch Urteil vom 10. 1. Die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts, daß der Steuerberater seine Berufspflichten verletzt hat, ist durch die zulässige Beschränkung der Berufung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Es stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, daß dem Steuerberater seit 1986 die für die selbständige Ausübung seines Berufes erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit fehle, weil er seit dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu halten, und dadurch schließlich in völlige Überschuldung geraten sei. Zum Vorwurf macht es ihm, er habe angesichts seiner hohen Verschuldung infolge Hauskaufs entweder keine selbständige Steuerberatertätigkeit aufnehmen dürfen oder seine Praxis aufgeben müssen, als sich für ihn abzeichnete, daß er das Anwachsen seiner Schulden und die Zerrüttung seiner Vermögensverhältnisse auf Dauer nicht verhindern konnte. b) Die vom Berufungsgericht bestätigte Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) kommt als schärfste, in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifende berufsgerichtliche Maßnahme nur in Betracht, wenn sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Das dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegte Verhalten des Steuerberaters ist eine schwere Verletzung der dem Steuerberater obliegenden Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL * in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater Dipl.-Kaufmann Karl-Georg aus geboren am 1942 in wegen Berufspflichtverletzung Will 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 5. Juni 1989, an der teilgenoramen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer als beisitzende Richter, Dr. Haehling von Lanzenauer und Herzogenrath als ehrenamtliche Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: * 3 Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 1988 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: 1. Der Beschuldigte wurde am 28. Februar 1975 nach bestandener Steuerberaterprüfung zu dem Steuerberater bestellt. Br war zunächst im Anstellungsverhältnis tätig, bis ihm am 16. Januar 1980 - nach seiner Behauptung völlig überraschend - fristlos gekündigt wurde. Ein von ihm angestrengter Arbeitsgerichtsprozeß endete mit einem Vergleich, durch den das Anstellungsverhältnis zu dem 31. März 1980 beendet wurde und der Steuerberater eine Abfindung von 15.000,— DM erhielt. In der Folgezeit baute der Steuerberater eine eigene Beratungspraxis auf. Er hatte dabei mit Schwierigkeiten zu kämpfen und erzielte in den Jahren 1984 und 1985 Verluste, danach bescheidene Gewinne. * 4 2. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf verhängte durch Urteil vom 12. Dezember 1986 gegen den Steuerberater einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000,— DM, weil er vom 10. Juni 1985 bis Anfang Juli 1986 nicht gegen Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit versichert gewesen war und weil er einer früheren freien Mitarbeiterin das ihr zustehende Honorar nicht ausgezahlt hatte; in diesem Urteil wies das Gericht bereits darauf hin, daß der Steuerberater bei einem erneuten Wegfall einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung mit der Ausschließung aus dem Beruf rechnen müsse. 3. Durch Urteil vom 23. November 1987 schloß die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Düsseldorf den Steuerberater aus dem Beruf aus. Der Verhängung dieser Maßnahme liegen folgende Feststellungen zugrunde: Nachdem der Steuerberater die am 7. September 1986 und am 7. März 1987 fällig gewordenen Versicherungsprämien von 703,— bzw. 705,— DM nicht gezahlt hatte, mahnte die Versicherungsgesellschaft ihn unter Fristsetzung bis zu dem 4. Juni 1987 vergeblich und teilte der Steuerberaterkaromer Düsseldorf durch Schreiben vom 19. Juni 1987 mit, daß das Versicherungsverhältnis aufgehoben sei. Die Steuerberaterkammer hatte den Steuerberater bereits durch Schreiben vom 29. Januar 1987 um Auskunft über seine Haftpflichtversicherung ersucht; der Steuerberater reagierte auf dieses Schreiben nicht. 5 * * Seit 1986 machten zahlreiche Gläubiger Geldforderungen gegen den Steuerberater gerichtlich geltend und leiteten Vollstreckungsmaßnahmen ein, die meistenteils ganz oder teilweise erfolglos blieben. In vier Fällen wurde gegen den Steuerberater Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen. 4. Gegen das Urteil des Berufsgerichts hat der Steuer» berater beschränkt auf den Maßnahmenausspruch Berufung ein» gelegt. Auf der Grundlage der dadurch bindend gewordenen Feststellungen der Kammer zu dem Schuldspruch hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Steuerberaters durch Urteil vom 10. August 1988 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die form» und fristgerecht eingelegte Revision des Steuerberaters, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Revision des Steuerberaters ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts, daß der Steuerberater seine Berufspflichten verletzt hat, ist durch die zulässige Beschränkung der Berufung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. 2. Den Rechtsfolgenausspruch beanstandet die Revision ohne Erfolg. * 6 a) Das Berufungsgericht hat, soweit außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Steuerberaters Gegenstand der Ahndung ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 StBerG bejaht. Es stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, daß dem Steuerberater seit 1986 die für die selbständige Ausübung seines Berufes erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit fehle, weil er seit dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu halten, und dadurch schließlich in völlige Überschuldung geraten sei. Zum Vorwurf macht es ihm, er habe angesichts seiner hohen Verschuldung infolge Hauskaufs entweder keine selbständige Steuerberatertätigkeit aufnehmen dürfen oder seine Praxis aufgeben müssen, als sich für ihn abzeichnete, daß er das Anwachsen seiner Schulden und die Zerrüttung seiner Vermögensverhältnisse auf Dauer nicht verhindern konnte. Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht, daß der Steuerberater seine Berufspflichten durch die Nichtzahlung der am 7. September 1986 und am 7. März 1987 fälligen Beruf shaftpflichtversicherungsprämien erheblich verletzt hat. Dabei hält es ihm zugute, daß die Versicherungsgesellschaft trotz des Zahlungsverzuges gemäß § 158 c Abs. 2 Satz 1 WG im Verhältnis zu eventuell geschädigten Dritten zur Leistung verpflichtet geblieben ist. b) Die vom Berufungsgericht bestätigte Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) kommt als schärfste, in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifende berufsgerichtliche Maßnahme nur in Betracht, wenn sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer 7 * * den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden unabhängigen und eigenverantwortlichen Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere zu dem Schutz der Mandanten und der übrigen Beteiligten, erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 337, 360; BGHSt 32, 305, 306 ff). Ob dies der Fall ist, muß unter Würdigung aller den Einzelfall und die Persönlichkeit des Betroffenen kennzeichnenden Umstände entschieden werden, wobei dem Schuldgehalt der Tat nicht die gleiche überragende Bedeutung zukommt wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGHSt 20, 73, 74). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Das dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegte Verhalten des Steuerberaters ist eine schwere Verletzung der dem Steuerberater obliegenden Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG). Eine den Steuerberater weniger belastende Maßnahme, die gleichwohl zu dem Schutz des steuerlichen Rat suchenden Publikums ausreichend wäre, stehen nicht zur Verfügung. Der Widerruf der Bestellung würde den Steuerberater allerdings weniger hart treffen, weil danach •* 8 eine Wiederzulassung jederzeit möglich ist, sobald der Widerrufsgrund nicht mehr besteht (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Im Gegensatz zu § 15 Nr. 1 BRAO, nach dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch dann zurückgenommen werden kann, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind (vgl. auch § 20 Abs. 3 Nr. 1 WPO), sieht § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG den Widerruf der Bestellung nur für den Fall vor, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Ruß Engelhardt Nutzer Dr. R. Haehling von Lanzenauer Herzogenrath .