BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
st.hst (r) 10/84 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater Karl-Heinz
dort geboren am
aus
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 20, Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr. Engelhardt
als beis:tzende Richter,
die Steuerberater
Köhler
Prof. Dr. Bareis
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der BundesanwaltSchaft,
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Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26. Juni 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
I.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil unterließ es der Steuerberater während längerer Zeit, die Prämien für seine Berufshaftoflichtversicherung zu leisten. Dies hatte zur Folge, daß der Versicherungsschutz vom 17. Juni 1982 bis 28. März 1983 unterbrochen war. Später schloß er zwar einen Rückversicherungsver-trag ab, durch den nicht bekannt gewordene Haftpflichtfälle abgedeckt wurden. Die im Mai 1983 fällige Jahresprämie zahlte er jedoch wiederum nicht. Seit dem 28. September 1983 besteht für ihn kein Versicherungsschütz mehr.
Eine diese Pflichtverletzungen betreffende Anfrage der Steuerberaterkammer beantwortete er nicht.
Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte er auch den Kammerbeitrag nicht.
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Ab September 1981 führte er die Krankenkassenbeiträge für einen Auszubildenden nicht ab. Gegen diesen ergingen deshalb Mahnbescheide; ferner wurde ihm die Zwangsvollstreckung angedroht.
Erst danach erbrachte der Steuerberater einen Teil der Beiträge. Später zahlte er sogar keine Ausbildungsvergütung mehr.
Einen ihm von den Eheleuten er-
teilten Auftrag erfüllte er teilweise überhaupt nicht, im übrigen unzureichend. Dies führte dazu, daß das Einkommen der Mandanten vom Finanzamt geschätzt und gegen sie ein VerspätungsZuschlag (in Höhe von 5.000,— DM) festgesetzt wurde. Trotz der Aufforderung der Eheleute sowie seiner Zusage, Rechtsmittel gegen die beiden Bescheide einzulegen, unternahm er nichts.
Infolge schuldhaften Verhaltens geriet er in Vermögensverfall. Vom 3. März 1982 bis 4. August 1983 ergingen gegen ihn insgesamt 11 Vollstreckungsbescheide, denen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 150.000,— zugrunde lagen.
In einem weiteren Fall machte eine Bank, die Inhaberin einer auf seinem Grundstück lastenden Grundschuld (in Höhe von 100.000,— DM) war, ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung geltend. Der Steuerberater wurde zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Da er in dem festgesetzten Termin nicht erschien, wurde ein Haftbefehl gegen ihn erlassen.
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Ein halbes Jahr später gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Inzwischen ist das Grundstück zwangsversteigert worden.
Ein zweiter Haftbefehl erging gegen ihn, weil er dem auf Antrag der Eheleute bestimmten
Termin zur Abgabe einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung fernblieb.
Ein ehemaliger Mitarbeiter von ihm, der vergeblich die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Gehalts betrieben hatte, beantragte die Eröffnung des Konkusverfahrens. Dem Antrag wurde entsprochen.
Aufgrund dieser Feststellungen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Steuerberaters gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die er aus dem Beruf ausgeschlossen worden war, verworfen.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Auch in der zweiten Rechtsmittelinstanz hat er keinen Erfolg.
II.
1. Zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erschien der Steuerberater nicht. Einen Tag vor diesem Termin beauftragte er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Der Verteidiger bat in einem noch vor der Sitzung beim Gericht eingegangenen Schriftsatz um Aufhebung des Termins. Zur Begründung gab er an, er könne sich nicht innerhalb eines Tages in den Prozeßstoff einarbeiten. Dem Antrag wurde nicht entsprochen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte nicht in seiner Abwesenheit verhandeln dürfen; durch die Ablehnung des Antrags sei gegen Artikel 103 OG und § 121 StBerG verstoßen worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. m. § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG) genügt. Zumindest ist es unbegründet. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Betroffene war in der Terminsladung darauf hingewiesen worden, daß gemäß § 121 StBerG in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne. Vor Beginn der auf 10.oo Uhr anberaumten Verhandlung erfuhr sein Verteidiger bei einem Ferngespräch mit dem Senatsvorsitzenden, daß eine Terminsverlegung nicht in Betracht komme. Nach Rücksprache zwischen dem Steuerberater und dem Verteidiger teilte dieser dem Vorsitzenden telefonisch mit, daß sein Mandant auf dem Wege von Krefeld nach Düsseldorf sei und gegen 10.2o Uhr hier eintreffen werde. Obwohl das Berufungsgericht bis ll.oo Uhr wartete, erschien er nicht. Das Gericht beschloß darauf, in seiner Abwesenheit zu verhandeln.
Auch während der Hauptverhandlung, die erst um 15.22 Uhr endete, blieb er fern.
Bereits an den beiden Hauptverhandlungsterminen vor dem Landgericht (24. Oktober 1983 und 30. März 1984) hatte er nicht teilgenommen.
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Unter diesen Umständen kann in der Verweigerung der Termins auf hebung und in der Verhandlung ohne seine Anwesenheit kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art, 103 Abs, 1 GG) gesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und eventuelle entlastende Umstände vorzutragen. Es handelte sich nach der Sachund Rechtslage nicht um einen schwierigen Prozeßstoff.
Wenn sein Verteidiger trotzdem die ihm bis zu dem Hauptverhandlungsbeginn zur Verfügung stehende Zeit als unzureichend für eine erschöpfende Vorbereitung erachtete, so hat der Steuerberater dies zu vertreten, da er ihn zu spät mit der Wahrnehmung seiner Sache beauftragt hat. Der Beschluß des Oberlandesgerichts, in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln, ist danach ermessensfehlerfrei.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Steuerberater beschwerenden Rechtsraangel ergeben. Zutreffend sind die festgestellten Handlungen und Unterlassungen des Steuerberaters vom Berufungsgericht als Berufspflichtverletzungen gewertet worden. Auch der Maßnahmenausspruch ist nicht zu beanstanden. Das Urteil läßt ersehen, daß sich das Oberlandesgericht der besonderen Voraussetzungen, unter denen auf die Ausschließung aus dem Beruf als schwerster berufsgerichtlicher Maßnahme erkannt werden darf, bewußt gewesen ist und sie beachtet hat. Es hat das Gewicht der mildernden Gesichtspunkte nicht verkannt. Zu Recht wird von ihm darauf hingewiesen, daß dem Grad des persönlichen Verschuldens des Betroffenen nicht die wesentliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Aufgabe
der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden kann. Dies hat das Berufungsgericht unter anderem im Hinblick auf das Vertrauen der Steuerpflichtigen zu dem Beruf des Steuerberaters rechtsfehlerfrei verneint.
Die Revision muß deshalb verworfen werden. Schmidt Meyer Engelhardt
Köhler
Bareis