BGH · StbSt (B) 3/88 vom 11.04.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer am 11. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über eine Rechtsfrage oder eine Frage der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 129 Abs. 2 StBerG). Auf diese Frage ist es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angekommen. Der Bundesgerichtshof hat nicht über theoretische Fragen zu befinden, sondern die Entscheidung anhängiger Verfahren nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen sicherzustellen (Senatsbeschluß vom 13. Das Berufungsgericht hat das dem Steuerberater zur Last gelegte Verhalten als Verletzung der Pflicht gewürdigt, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Es mag allerdings zweifelhaft erscheinen, ob die Verfehlung des Steuerberaters unter diese in § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG enthaltenen Formulierung subsumierbar ist; durch den Hinweis auf § 57 Abs. 1 StBerG hat das Berufungsgericht aber zu erkennnen gegeben, daß es auch eine Verletzung der in dieser allgemeinen Vorschrift begründeten Berufspflichten angenommen hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF fitbSt (B) 3/88 BESCHLUSS ^ / f in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater Rainer am 1943 in H aus H geboren wegen Berufspflichtverletzung Win ❖ST Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer am 11. April 1988 gemäß § 129 Abs. 5 StBerG beschlossen: Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater- und Steuer-bevollmächtigensachen beim Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg vom 8. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Der Steuerberater hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Revision zu Recht nicht zugelassen. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über eine Rechtsfrage oder eine Frage der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 129 Abs. 2 StBerG). Diese Voraussetzung der Revisionszulassung liegt nicht vor. 3 Die von der Beschwerde vorgelegte Rechtsfrege, welche Qualität den sog. Standesrichtlinien zukoirant, hat hier keine grundsäztliche Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 2 StBerG. Auf diese Frage ist es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angekommen. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt aber die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage voraus. Der Bundesgerichtshof hat nicht über theoretische Fragen zu befinden, sondern die Entscheidung anhängiger Verfahren nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen sicherzustellen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1983 - StbStB 7/83). Das Berufungsgericht hat das dem Steuerberater zur Last gelegte Verhalten als Verletzung der Pflicht gewürdigt, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Es mag allerdings zweifelhaft erscheinen, ob die Verfehlung des Steuerberaters unter diese in § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG enthaltenen Formulierung subsumierbar ist; durch den Hinweis auf § 57 Abs. 1 StBerG hat das Berufungsgericht aber zu erkennnen gegeben, daß es auch eine Verletzung der in dieser allgemeinen Vorschrift begründeten Berufspflichten angenommen hat. Auf die Richtlinien für die BerufsausÜbung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten hat es sich weder tatsächlich bezogen, noch war es nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt dazu veranlaßt. Vielmehr konnte es das Verhalten des Steuerberaters ohne Rechtsfehler unter die genannte berufsrechtliche Generalklausel subsumieren. VS’ Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (DVBl 1988, 188 = ZIP 1987, 1559, 1606) zur Bedeutung von Standesrichtlinien für die Verhängung berufs-rechtlicher Maßnahmen haben daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Ruß Engelhardt Kutzer