BGH · StbSt (B) 3/88 vom 11.04.1988
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer am 11. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über eine Rechtsfrage oder eine Frage der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 129 Abs. 2 StBerG). Auf diese Frage ist es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angekommen. Der Bundesgerichtshof hat nicht über theoretische Fragen zu befinden, sondern die Entscheidung anhängiger Verfahren nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen sicherzustellen (Senatsbeschluß vom 13. Das Berufungsgericht hat das dem Steuerberater zur Last gelegte Verhalten als Verletzung der Pflicht gewürdigt, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Es mag allerdings zweifelhaft erscheinen, ob die Verfehlung des Steuerberaters unter diese in § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG enthaltenen Formulierung subsumierbar ist; durch den Hinweis auf § 57 Abs. 1 StBerG hat das Berufungsgericht aber zu erkennnen gegeben, daß es auch eine Verletzung der in dieser allgemeinen Vorschrift begründeten Berufspflichten angenommen hat.