BGH · StbSt (B) 3/00 vom 24.07.2000

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 2000 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der Berufspflicht Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Nack sowie den Steuerberater Professor Dr. Bareis und die Steuerberaterin Dr. Haehling von Lanzenauer am 24. Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle vom 11. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 11.

Schlagwörter

VorsitzendeHarmsSteuerbevollmächtigtensachenBeschlußSteuerberatersRechtsmittelSteuerberaterBareis

Volltext der Entscheidung

StbSt (B) 3/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juli 2000 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der Berufspflicht Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Nack sowie den Steuerberater Professor Dr. Bareis und die Steuerberaterin Dr. Haehling von Lanzenauer am 24. Juli 2000 beschlossen: Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe Der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover hat durch eine Mitteilung an den Steuerberater vom 8. März 2000 es abgelehnt, einen anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 11. April 2000 verworfen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Harms Häger Nack Bareis Haehling von Lanzenauer