BGH · StbSt (B) 2/08 vom 26.03.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Heuermann und Schulze am 26. Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 8.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Heuermann und Schulze am 26. März 2009 einstimmig gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG beschlossen: Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Steuerberater hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei den ersten berufsrechtlichen Verstoß (UA S. 13) als irreführende Werbung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) gewertet. Basdorf Raum Schaal Heuermann Schulze