Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2009 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Heuermann und Schulze am 26. März 2009 einstimmig gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG beschlossen:
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Steuerberater hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei den ersten berufsrechtlichen Verstoß (UA S. 13) als irreführende Werbung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) gewertet.
Basdorf Raum Schaal
Heuermann
Schulze