BUNDESGERICHTSHOF
stbst (b) 1/86 BESCHLUSS
in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Steuerberater Hans Joachim
geboren am
1935,
aus
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer und Dr. Engelhardt am 11. April 1986
beschlossen:
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen beim Kammergericht vom 23. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
I.
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin hat gegen den Steuerberater durch Urteil vom 2. Juli 1985 wegen Verstoßes gegen seine Beruf spflichten einen Verweis und eine Geldbuße von 7.500,— DM verhängt. Die Berufung des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht durch Urteil vom 23. Oktober 1985 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldbuße auf 4.000,— DM herabgesetzt wurde. Er hat Verstöße des Steuerberaters gegen die Pflicht,
sich in seinen eigenen Steuerangelegenheiten gesetzmäßig zu verhalten, sowie gegen die Pflicht, Anfragen der Berufskammer zu beantworten, festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen wendet der Steuerberater sich mit der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (§ 129 Abs. 3 StBerG) sowie formund fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet.
Die nicht schon nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StBerG zulässige Revision gegen ein Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei einem Oberlandesgericht darf nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 StBerG nur zugelassen werden, wenn in dem Urteil über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden worden ist, die von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 129 Abs. 2 StBerG). Dies ist hier nicht der Fall.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Entscheidung einer Rechtsfrage oder einer Frage der Berufspflichten nur dann zu, wenn diese Frage vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden ist. Die von dem Steuerberater aufgeworfene Frage, von wem Anfragen der Berufskammer ausgehen müssen, um eine Auskunftspflicht des Berufsangehörigen nach § 80 Satz 2 StBerG zu begründen, ist vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Mai 1985 (BGHSt 33t 225) entschieden worden.
SS
Der Umstand, daß ein Auskunftsersuchen selbst die Erteilung eines konkreten Auftrages erkennen läßt, hat nur Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob dem Steuerberater ein Verschulden zur Last fällt (vgl. BGHSt 33, 227), sowie als Beweisanzeichen für die Erteilung des Auftrages. Insoweit war durch die Mitteilung des Vorstandsmitglieds D^^^an den Steuerberater die erforderliche Klarheit geschaffen und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden.
Ob die Nichtzulassungsbeschwerde etwa auch darauf gestützt werden kann, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage oder einer Frage der Berufspflichten von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine solche Abweichung liegt entgegen der Auffassung des Steuerberaters nicht vor.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das mit der einleitenden Bearbeitung von Aufsichtsund Beschwerdesachen beauftragte Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Berlin das konkrete Auskunftsersuchen an den Steuerberater veranlaßt und dies dem Steuerberater auch
mitgeteilt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage steht die Bejahung eines Verstoßes gegen § 80 Satz 2 StBerG im Einklang mit dem Senatsurteil vom 20. Mai 1985 (aaO).
Schmidt
Meyer
Engelhardt