BGH · StbSt (B) 10/88 vom 05.12.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- and Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer und die ehrenamtlichen Richter Liebald und Herda am 5. Dem Steuerbevollmächtigten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt. Der Antrag des Steuerbevollmächtigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts über seine Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. September 1988 zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gesehen werden kann.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHO StbSt (B) 10/88 BESCHLUSS in dem berufsgerichtlichen Verfahre gegen den Steuerbevollmächtigten aus dort geboren am Heinrich H 1944, wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Senat für Steuerberater- and Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Engelhardt und Kutzer und die ehrenamtlichen Richter Liebald und Herda am 5. Dezember 1988 gemäß § 153 StBerG in Verbindung mit § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Dem Steuerbevollmächtigten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gewährt. Der Antrag des Steuerbevollmächtigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts über seine Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. Juni 1988 wird verwarfen. Gründe : Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Revision des Steuerbevollmächtigten zu Recht als unzulässig verworfen. 3 Der Steuerbevollmächtigte hat die Revisionsanträge nicht rechtzeitig angebracht (§ 346 Abs. 1 StPO). In der am 27. Juli 1988 eingegangenen Revisionsschrift sind keine Anträge enthalten. Eine Begründungsschrift ist bei dem Berufungsgericht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen. Der Steuerbevollmächtigte hat sie auch nicht nach Zustellung des Beschlusses vom 2. September 1988 eingereicht (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob in seinem Schreiben vom 18. September 1988 zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gesehen werden kann. Ruß Hans Liebald Engelhardt Peter Herda Kutzer