BGH · StbStR 6/81 vom 01.02.1982

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zurückverwiesen. Ihm wird zur Last gelegt, für die DBB seit 1977 wiederholt Schreiben an die Berufskammer sowie Praxisübernahmeverträge allein unterschrieben zu haben, obwohl er damals noch nicht Steuerberater war, und hierdurch gegen §§ 50, 57 StBerG i.V. m. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover hat ihn einer Berufspflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmungen für schuldig erachtet und gegen ihn die berufsgerichtliche Maßnahme eines Verweises verhängt. Auf seine Berufung ist er vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Celle am 25. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das festgestellte Verhalten stehe nicht in Widerspruch zu § 50 Abs. 2 StBerG; diese Vorschrift besage für Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH lediglich, daß neben Steuerberatern auch Angehörige bestimmter anderer Berufe, z.B. Steuerbevollmächtigte, Geschäftsführer sein dürften; Durch die Formulierung "neben Steuerberatern" hat der Gesetzgeber ferner zu dem Ausdruck gebracht, daß der Wirkungsbereich von Geschäfts führern, die nicht Steuerberater sind, insofern eingeschränkt ist, als ihre Tätigkeit mit dem Grundsatz der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs.3 S. Ihre Berufsstellung ist - im Verhältnis zu der eines Steuerberaters - gemindert, da sie nicht alleiniger Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft sein können. Sie dürfen nur dann Geschäftsführer werden, wenn die Gesellschaft bereits einen weiteren Geschäftsführer in der Person eines Steuerberaters hat. Die Bedeutung des § 50 Abs. 2 StBerG ist nicht darauf begrenzt, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die behördliche Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft festzulegen. Vielmehr muß diese Vorschrift ebenso wie jener Grundsatz, wenn sie überhaupt einen Sinn haben sollen, auch während des Bestehens der Gesellschaft beachtet werden. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht, daß ein Steuerbevollmächtigter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer, der Steuerberater ist, tätig werden darf.Wenn der Gesetzgeber eine so einschneidende Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Regelung, z.B. in § 35 Abs. 2 S. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Rechte eines Steuerbevollmächtigten, der sich mit einem Steuerberater in einer Sozietät zusammengeschlossen hat, nicht durch das Gesetz eingeschränkt sind. 1 der Standesrichtlinien (damals Nr. 53 Abs.3 Satz 1), daß anderen Personen als Steuerberatern die Befugnis, eine Steuerberatungsgesellschaft allein zu vertreten, nicht eingeräumt sei. Da die BundesSteuerberaterkammer auch nicht (durch § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) ermächtigt ist, die Grenzen der Berufsausübung durch autonomes Satzungsrecht zu normieren (BGHSt 30, 81, 82), kommt jener Richtlinie hier keine Bedeutung zu. Sollte dieses zu dem Ergebnis gelangen, daß der Betroffene seine Berufspflicht verletzt hat, so wird zu prüfen sein, ob ihm ein solcher Verstoß zu dem Vorwurf gemacht werden kann, obwohl die DBB durch die oberste Landesbehörde in Kenntnis des Gesellschaftsver-

Schlagwörter

BetroffeneRechtStBerGGesetzGeschäftsführerSteuerbevollmächtigtenSteuerberaterSteuerberatungsgesellschaft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StBerG § 50 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Satz 2 Ein zu dem Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (mbH) bestellter Steuerbevollmächtig ter darf allein tätig werden. Es muß jedoch der bestimmende Einfluß des anderen Geschäftsführers (Steuerberater) gesichert sein. BGH, Urt. v. 1. Februar 1982 - StbStR 6/81 - LG Hannover OLG C6ll6 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbStR 6/81 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater Heinz Otto S ■■■■■■ft aus geboren am ■■■■■■■■ 1934 wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 1. Februar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Dr. Zeileis Dr. Weigl als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt Dr. VHHBi als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor tfHMF als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n de: Der Betroffene wurde 1975 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellt. Er ist seit diesem Jahr Geschäftsführer der Oe^BBMHl Bu®&- und BefHMh-GmbH (DBB) an deren Hauptsitz in VflHHIHBBfe». Sowohl er als auch der weitere Geschäftsführer dieser Gesellschaft, der in BadflHIBBB v.d.H. ansässige Steuerberater RflU» sind nach dem Gesellschaftsvertrag zur Einzelvertretung berechtigt. Im Mai 1981 wurde der Betroffene zu dem Steuerberater bestellt. Ihm wird zur Last gelegt, für die DBB seit 1977 wiederholt Schreiben an die Berufskammer sowie Praxisübernahmeverträge allein unterschrieben zu haben, obwohl er damals noch nicht Steuerberater war, und hierdurch gegen §§ 50, 57 StBerG i.V.m. Nr. 51 Abs. 7, Nr. 53 Abs. 1 bis 3» 5 der Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten (Standesrichtlinien - in der Fassung vom 24./25. Januar 1977) verstoßen zu haben. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover hat ihn einer Berufspflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmungen für schuldig erachtet und gegen ihn die berufsgerichtliche Maßnahme eines Verweises verhängt. Auf seine Berufung ist er vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Celle am 25. Juni 1981 freigesprochen worden. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das festgestellte Verhalten stehe nicht in Widerspruch zu § 50 Abs. 2 StBerG; diese Vorschrift besage für Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH lediglich, daß neben Steuerberatern auch Angehörige bestimmter anderer Berufe, z.B. Steuerbevollmächtigte, Geschäftsführer sein dürften; sie schränke aber nicht den Umfang deren Tätigkeit dahin ein, daß ihnen nur eine gemeinsame Vertretung mit einem der zu den sonstigen Geschäftsführern gehörenden Steuerberater gestattet sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, den betreffenden Steuerberatern in der Führung des Unter nehmens das entscheidende Gewicht zu belassen, trage § 50 Abs. 4 StBerG Rechnung; ferner könne eine Verurteilung auch nicht auf Nr. 53 Abs. 3 der Standesrichtlinien i.d.F. vom 24./25. Januar 1977 - nunmehr Nr. 54 Abs. 3) gestützt werden, da diese Richtlinien kein Gesetz Seien. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen den Freispruch. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 StBerG zulässige Rechts mittel führt zur Aufhebung des Urteils. Der Fortsetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens steht nicht die nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Bestellung des Betroffenen zu dem Steuerberater entgegen (BGHSt 28, 389). Das Oberlandesgericht hat § 50 Abs. 2 StBerG unzutreffend ausgelegt. Diese Vorschrift bestimmt nicht nur den Kreis derjenigen Fachkräfte, die - ohne besondere Genehmigung - Geschäftsführer einer Steuerberatungsge-sellschaft (m.b.H.) sein können. Durch die Formulierung "neben Steuerberatern" hat der Gesetzgeber ferner zu dem Ausdruck gebracht, daß der Wirkungsbereich von Geschäfts führern, die nicht Steuerberater sind, insofern eingeschränkt ist, als ihre Tätigkeit mit dem Grundsatz der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG) in Einklang stehen muß. Ihre Berufsstellung ist - im Verhältnis zu der eines Steuerberaters - gemindert, da sie nicht alleiniger Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft sein können. Sie dürfen nur dann Geschäftsführer werden, wenn die Gesellschaft bereits einen weiteren Geschäftsführer in der Person eines Steuerberaters hat. Hierin zeigt sich die herausgehobene Stellung der Steuerberater. Sie findet ihre Erklärung in dem erwähnten Grundsatz. Die Bedeutung des § 50 Abs. 2 StBerG ist nicht darauf begrenzt, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die behördliche Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft festzulegen. Vielmehr muß diese Vorschrift ebenso wie jener Grundsatz, wenn sie überhaupt einen Sinn haben sollen, auch während des Bestehens der Gesellschaft beachtet werden. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht, daß ein Steuerbevollmächtigter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer, der Steuerberater ist, tätig werden darf. Wenn der Gesetzgeber eine so einschneidende Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Regelung, z.B. in § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG, gewollt hätte, wäre dies von ihm durch eine Vorschrift im StBerG eindeutig bestimmt worden. Dessen hätte es im Hinblick auf Fälle wie dem vorliegenden dann um so mehr bedurft, weil es das Ziel des Gesetzgebers ist, die beiden Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten "miteinander verwachsen" zu lassen (so schon die Ansicht des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages in seinem Bericht über den Entwurf eines Steuerberatungsgesetzes in der 3. Wahlperiode - zu Drucksache 2859 S. 5). Seit dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 sind frühere Unterschiede in den Rechten der Angehörigen dieser Berufsgruppen außer- halb des Steuerberatungsgesetzes weitgehend beseitigt worden. Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 hat der Gesetzgeber entschieden, daß die beiden Berufsgruppen nach einer Übergangszeit zusammengeführt werden sollen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Rechte eines Steuerbevollmächtigten, der sich mit einem Steuerberater in einer Sozietät zusammengeschlossen hat, nicht durch das Gesetz eingeschränkt sind. Wenn demgegenüber dem zu dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellten Steuerbevollmächtigten grundsätzlich kein Einzelvertretungsrecht zustehen sollte, so wäre das im Verhältnis zu dem Sozietätsfall derartig außergewöhnlich, daß es im Gesetz eindeutig hätte zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Nun heißt es allerdings in Nr. 54 Abs. 3 S. 1 der Standesrichtlinien (damals Nr. 53 Abs. 3 Satz 1), daß anderen Personen als Steuerberatern die Befugnis, eine Steuerberatungsgesellschaft allein zu vertreten, nicht eingeräumt sei. Die Standesrichtlinien sind aber kein Gesetz. Da die BundesSteuerberaterkammer auch nicht (durch § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) ermächtigt ist, die Grenzen der Berufsausübung durch autonomes Satzungsrecht zu normieren (BGHSt 30, 81, 82), kommt jener Richtlinie hier keine Bedeutung zu. Aus diesen Gründen vermag der Senat die von den Finanzbehörden sowie im Schrifttum nahezu einhellig vertretene Gegenmeinung nicht zu teilen (vgl. Merkblatt für das Verfahren zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, herausgegeben vom Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, veröffentl. in DStR 1977, 533 f; Gehre, Komm. z. StBerG, § 50 Rdn. 5; Kolbeck/ Peter/Rawald, Komm. z. StBerG, §§ 49 bis 55, Rdn. 3; Klöcker/Mittelsteiner/Späth, Handbuch der Steuerberatung, § 50 Anm. 2, 4; Meng, DStR 1978, 123, 125; zweifelnd Meggendorfer, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 50 Rdn. B 740). Dem Grundsatz der verantwortlichen Führung der Steuerberatungsgesellschaft durch Steuerberater kann bei einem Tätigwerden eines Steuerbevollmächtigten ausreichend Rechnung getragen werden, ohne daß der zuständige Steuerberater mitwirkt. Das gilt z.B. dann, wenn die betreffende Angelegenheit nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Selbst bei wichtigen Geschäften bestehen keine Bedenken, solange sich der Steuerbevollmächtigte im Rahmen des Einverständnisses des Steuerberaters hält. Dieses braucht nicht jeweils für den einzelnen Fall erteilt zu sein, sondern kann - und wird normalerweise - für bestimmte Tätigkeiten oder auch Sachgebiete allgemein erklärt sein. Soweit auf diese Weise der bestimmende Einfluß des Steuerberaters gesichert ist, darf der Steuerbevollmächtigte allein tätig werden. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob der Betroffene diese Grenzen eingehalten hat. Vom Berufungsgericht sind hierzu keine Feststellungen getroffen worden, weil es nach seiner Ansicht darauf nicht ankam. Das Revisionsgericht sieht sich deshalb zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage und verweist die Sache gern. § 130 Abs. 3 S. 2 StBerG an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zurück. Sollte dieses zu dem Ergebnis gelangen, daß der Betroffene seine Berufspflicht verletzt hat, so wird zu prüfen sein, ob ihm ein solcher Verstoß zu dem Vorwurf gemacht werden kann, obwohl die DBB durch die oberste Landesbehörde in Kenntnis des Gesellschaftsver- trags als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und diese Anerkennung nicht zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Schmidt Dr. Meyer Dr. Engelhardt Dr. Zeileis Dr. Weigl