BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbStR 5/84 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Steuerberater Ulrich Wilhelm S aus geboren am^|^ 1940 in S|
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr, F. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerberater
Herzogenrath Prof, Guntermann
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Notar Prof,
Dr,
als Verteidiger,
aus
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht vom 9* Dezember 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe :
I. Der Betroffene wurde nach vorausgegangener Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter im Jahr 1975 zu dem Steuerberater bestellt. Ein gegen ihn wegen berufswidriger Werbung eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren endete 1981 im Wege der Einstellung gemäß § 153 a StPO, nachdem er eine Geldbuße in Höhe von 1.500 DM gezahlt hatte. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 27. April 1983 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. April 1982 erhielt er von der Kammgarnspinnerei S^^^GmbH & Co., die zu seinen Mandanten gehörte, einen Verrechnungsscheck über 72.887 DM. Ihn sollte er zwecks Ausgleichs einer vom Finanzamt irrtümlich doppelt vorgenommenen Umsatzsteuerrückerstattung an die Behörde weiterleiten. Weil ihm die Aufbewahrung des Schecks in seinem Büro während der Osterfeiertage nicht sicher genug erschien, ließ er den Scheckbetrag auf seinem Treu-
handkonto bei der Berliner Bank gutschreiben« Diese teilte ihm am 8« April 1982 mit, daß ein von ihm zu dem Einzug eingereichter Wechsel über 47*000 DM, den ihm ein anderer Mandant zur Bezahlung von Honorarschulden gegeben hatte, mangels Deckung nicht eingelöst worden sei« Am 13* April 1982, dem ersten Werktag nach Ostern, wurde er von der Bank unter Androhung einer Scheck* sperre auf gef ordert, sein Konto sofort um ca. 20.000 DM aufzufüllen. Die ihm eingeräumte Kreditlinie von 60.000 DM hatte er erheblich überzogen. Außerdem standen Schecks zur Einlösung an, die er an den Vortagen begeben hatte, um fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der AOK, dem Finanzamt und Gläubigem aus seinem Wohnhausbauvorhaben nachzukommen. Er versuchte vergeblich, von Freunden und Bekannten finanzielle Hilfe zu erhalten.
In dieser Situation entschloß er sich, einen Teil des von der genannten Gesellschaft zur Weiterleitung enthaltenen Geldes für seine Zwecke zu verwenden. Er hob 30.000 DM ab und bezahlte damit eigene Verbindlichkeiten. Im Juli 1982 stellte die Gesellschaft fest, daß das Finanzamt den irrtümlich zweimal zurückgewährten Betrag bei der Festsetzung der für einen anderen Zeitraum zu erstattenden Umsatzsteuer abgezogen hatte. Sie wandte sich deshalb an den Steuerberater. Dieser antwortete ausweichend. Erst durch ihre Bank, konnte sie schließlich klären, was mit dem Scheck geschehen war.
Auf eine erneute Anfrage gab der Betroffene am 12. August 1982 zu, den Betrag nicht weitergeleitet zu haben. Er versprach, ihn (zuzüglich Zinsen) binnen einer Woche zurückzuzahlen, hielt sich aber nicht hieran, sondern zahlte in fünf Teilbeträgen bis Ende November 1982 DM 69*000. Die Restsumme wurde in den folgenden
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Monaten durch Verrechnung mit Honoraransprüchen des Steuerberaters ausgeglichen« Die Gesellschaft ließ sich weiterhin von ihm beraten« ln einem Schreiben vom 12« September 1983 brachte sie ihr Bedauern über die für ihn aus der Scheckangelegenheit erwachsenen nachteiligen Folgen zu dem Ausdruck«
II« Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Berlin hat dem Betroffenen wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 20.000 EM auferlegt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Steuerberater durch den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht aus dem Beruf ausgeschlossen worden.
Der Betroffene wendet sich mit seiner Revision gegen diese Änderung des Maßnahmenausspruchs« Er rügt Verletzung sachlichen Rechts«
III« Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg«
Die vom Beschwerdeführer angedeuteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 90 StBerG getroffenen Regelung sind unbegründet« Es entspricht der herkömmlichen Struktur allen Standesrechts, daß die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können (BVerfGE 45, 346, 351). Daher scheidet die Möglichkeit aus, für die jeweiligen Berufspflichtverletzungen bestimmte berufsgerichtliche Maßnahmen vorzusehen« Die Auswahl innerhalb des in § 90 StBerG aufgestellten
Sanktionenkatalogs muß deshalb dem (nTat"~)Richter überlassen werden.
Dessen Entscheidung darf das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler prüfen, insbesondere darauf, ob er die im Wege der Rechtsprechung entwickelten Zumessungsgrundsätze beachtet hat.
Das angefochtene Urteil gibt keinen Anlaß zu derartigen rechtlichen Bedenken. Es läßt ersehen, daß sich das Berufungsgericht der besonderen Voraussetzungen, unter denen zulässigerweise auf die Ausschließung aus dem Beruf als schwerster berufsgerichtlicher Maßnahme erkannt werden kann, bewußt gewesen ist und daß es sie auch beachtet hat. Im Urteil wird ausführlich auf die zugunsten des Steuerberaters sprechenden Gesichtspunkte und die Auswirkungen dieser Sanktion auf ihn und seine Familie eingegangen. Wenn das Kammergericht angesichts der im einzelnen dargelegten Erschwerungsgründe zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen des Grades der persönlichen Schuld und des besonderen Gewichts der Pflichtverletzung im Hinblick u. a. auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit des Berufsstandes auf den Ausschluß aus diesem nicht verzichtet werden kann, so hält sich diese Entscheidung in den Grenzen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens. Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufsgerichte zählt die Untreue gegenüber einem Mandanten zu den schwerwiegendsten Berufspflichtverstößen und erfordert in der Regel den Ausschluß aus dem Berufsstand. Die vom Kammergericht festgestellten mildernden Gesichtspunkte sind nicht von solcher Bedeutung, daß sie trotz der Erschwe-
rungsgründe zu einer Ausnahme von dieser Regel zwin-gen. Der in der Revisionsbegründung erhobene Vorwurf, das Kamnergericht habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, ist danach unberechtigt. Deshalb gibt der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts NJW 1984, 2341 keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung,
Schmidt
Dr. Meyer Dr, Engelhardt
Herzogenrath
Prof
Guntermann
Berichtigung
eines Schreibversehens in den Ausfertigungen und den Abschriften des Urteils des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof vom 15. Oktober 1984
Betrifft: Berufsgerichtliches Verfahren gegen
den Steuerberater Ulrich Wilhelm wegen Berufspflichtverletzung
das oben erwähnte Urteil wird dahin berichtigt, daß es im Urteilskopf anstelle von "in der Strafsache" richtig heißen muß
"in dem berufsgerichtlichen Verfahren".
Karlsruhe, den 13. November 1984 Geschäftsstelle des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bundesgerichtshofs