BGH · StbStR 5/81 vom 01.02.1982

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 1. Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe vom 21. Der Steuerbevollmächtigte ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Karlsruhe vom 30. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe aufgrund folgender Feststellungen verworfen: Im Februar 1978 kam im M^IHfe Regattaverein der Verdacht der Untreue gegen den Steuerbevollmächtigten auf.Er räumte seine Verfehlungen ein, legte sein Amt nieder, war bei der Ermittlung des Gesamtschadens behilflich und ersetzte ihn in Höhe von 37 883,04 DM im September und Oktober 1978 in mehreren Raten, Wegen dieses Verhaltens ist der Steuerbevollmächtigte vom Amtsgericht (Schöffengericht) Mannheim wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem das Finanzamt die Einkünfte der Mandanten für die Jahre 1970 bis 1972 geschätzt hatte, legte der Steuerbevollmächtigte Einspruch ein. Die Revision des Steuerbevollmächtigten richtet sich lediglich gegen den Ausspruch der Ausschließung aus dem Beruf.Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist (vgl. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der von dem Steuerbevollmächtigten begangenen Untreue zu dem Nachteil des H^|[^Regatta< Vereins davon ausgegangen ist, daß der Steuerbevollmächtigte bei der Verwaltung der Kasse und Führung der Bücher des Vereins eine "an sich berufstypisehe Tätigkeit'* ausgeübt habe (UA 14). Die Gesichtspunkte, die zugunsten des Steuerbevollmächtigten ins Gewicht fallen, nämlich daß er seine Verfehlungen von Anfang an eingeräumt, zur Ermittlung des Schadens beigetragen und den veruntreuten Betrag erstattet hat, sind vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Auf die von der Revision der Höhe nach beanstandete Einkommensteuerverkürzung um 11 504 DM ist die berufsgerichtliche Maßnahme nicht gestützt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

MandantHöheUntreueBerufungsgerichtSteuerbevollmächtigtenSteuerbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2097 092 IM NAMEN DES VOLKES stbstR g/ei URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Rudolf dort geboren am aus wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 1. Februar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Dr. Zeileis Dr. Weigl als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe vom 21. Mai 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : I. Der Steuerbevollmächtigte ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Karlsruhe vom 30. Januar 1981 aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe aufgrund folgender Feststellungen verworfen: 1. Im Jahre 1966 wurde der Steuerbevollmächtigte zu dem Kassenwart des Regattavereins bestellt. Er hatte die Kasse zu verwalten und die Bücher zu führen. Um Urlaubsreisen und größere persönliche Anschaffungen finanzieren zu können, entnahm er in den Jahren 1968 bis 1975 insgesamt 19 889,41 DM aus der Kasse und verwendete überdies im Jahre 1974 einen eingegangenen Scheck über 2 650 DM für eigene Zwecke. Da er Ende 1975 für einen Haftpflichtfall in Höhe von 30 000 DM eintreten und außerdem größere Steueraachzahlungen leisten mußte, entnahm er 1976 aus der Vereinskasse insgesamt 12 348,43 DM und benutzte vier eingegangene Schecks in Höhe von insgesamt 2 995,20 EM zur Bezahlung eigener Schulden* Um die Entnahme der Geldbeträge zu verschleiern, addierte er einzelne Spalten der Journale falsch. Die Schecks trug er überhaupt nicht in die Bücher ein. Im Februar 1978 kam im M^IHfe Regattaverein der Verdacht der Untreue gegen den Steuerbevollmächtigten auf. Er räumte seine Verfehlungen ein, legte sein Amt nieder, war bei der Ermittlung des Gesamtschadens behilflich und ersetzte ihn in Höhe von 37 883,04 DM im September und Oktober 1978 in mehreren Raten, Wegen dieses Verhaltens ist der Steuerbevollmächtigte vom Amtsgericht (Schöffengericht) Mannheim wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Berufung ist vom Landgericht Mannheim verworfen worden, 2. Von 1971 an unterließ der Steuerbevollmächtigte es, für seine Mandanten KflHHBidie Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen zu beantragen. Nachdem das Finanzamt die Einkünfte der Mandanten für die Jahre 1970 bis 1972 geschätzt hatte, legte der Steuerbevollmächtigte Einspruch ein. Er versprach, die Steuererklärungen bis Mitte September 1975 nachzureichen. Da er weder 1975 noch 1976 dem Finanzamt eine Nachricht zukommen ließ, verwarf dieses den Einspruch. Obwohl die Mandanten den Steuerbevollmächtigten ausdrücklich auf forderten, Klage beim Finanz gericht zu erheben, versäumte er die Klagefrist. 3. Wegen aufgrund der Schätzung des Finanzamts zu viel entrichteter Steuern erwirkten die Mandanten K0HHB am 9. Mai 1978 ein Versäumnisurteil auf Schadensersatz gegen den Steuerbevollmächtigten. Dieser zahlte nicht und ließ es zur Anordnung der Haft gemäß § 901 ZPO kommen, um seinen Kundenkreis nicht offenlegen zu müssen und um dadurch die Pfändung künftiger Ansprüche gegen seine Mandanten zu verhindern. Den Schaden der Mandanten hat der Steuerbevollmächtigte zwischenzeitlich ersetzt. 4. Auch in dem unter 1 erwähnten Haftpflichtfall hatte der Steuerbevollmächtigte es zur Anordnung der Haft nach § 901 ZPO kommen lassen. 5. Der 1977 mit Sonderrundschreiben an alle Mitglieder gerichteten Aufforderung der Steuerberaterkammer Nordbaden, ein neues Mitgliederkarteiblatt aus-zufüllen und zurückzusenden, kam der Steuerbevollmächtigte trotz mehrfacher Erinnerung erst am 9. Februar 1979 nach; die beizufügenden Lichtbilder reichte er erst am 10. März 1979 nach. 6. Nachdem die Verfehlungen des Steuerbevollmächtigten zu dem Nachteil des Regattavereins der Steuer- beraterkammer Nordbaden zur Kenntnis gebracht worden waren, forderte diese den Steuerbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Juni 1978 zur Stellungnahme auf. Trotz mehrfacher Erinnerung nahm der Steuerbevollmächtigte jedoch erst am 9. Februar 1979 zu den Vorwürfen Stellung. II. Die Revision des Steuerbevollmächtigten richtet sich lediglich gegen den Ausspruch der Ausschließung aus dem Beruf. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Gegen einen Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 89 StBerG). Als zulässige berufsgerichtliche Maßnahme kommt die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG). Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - Stb StR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist (vgl. BGHSt 29, 97, 99). Zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß dem Grad des persönlichen Verschuldens des Steuerbevollmächtigten nicht die wesentliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Aufgabe der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden kann. Bei dieser Prüfung sind vom Berufungsgericht die äußeren Folgen der Verstöße, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des BerufsStandes, ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit des Steuerbevollmächtigten. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der von dem Steuerbevollmächtigten begangenen Untreue zu dem Nachteil des H^|[^Regatta< Vereins davon ausgegangen ist, daß der Steuerbevollmächtigte bei der Verwaltung der Kasse und Führung der Bücher des Vereins eine "an sich berufstypisehe Tätigkeit'* ausgeübt habe (UA 14). Zur Berufstätigkeit des Steuerbevollmächtigten gehört die Wahrnehmung der Vermögensrechtlichen Interessen seiner Auftraggeber und in vielen Fällen auch die Führung ihrer Geschäftsbücher. Deshalb kann Untreue bei ehrenamtlicher Kassenverwaltung und Buchführung einer Untreue gegenüber Mandanten jedenfalls dann gleichgestellt werden, wenn sie von erheblichem Gewicht ist. Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Höhe der veruntreuten Beträge und die lange Dauer des ungetreuen Verhaltens rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Gesichtspunkte, die zugunsten des Steuerbevollmächtigten ins Gewicht fallen, nämlich daß er seine Verfehlungen von Anfang an eingeräumt, zur Ermittlung des Schadens beigetragen und den veruntreuten Betrag erstattet hat, sind vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Das verkennt auch die Revision nicht. Soweit sie geltend macht, die Arbeitsfähigkeit des Steuerbevollmächtigten sei durch seine Augenkrankheit beeinträchtigt, entfernt sie sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Auf die von der Revision der Höhe nach beanstandete Einkommensteuerverkürzung um 11 504 DM ist die berufsgerichtliche Maßnahme nicht gestützt. 8 Die Revision muß deshalb verworfen werden. Schmidt Dr. Zeileis Dr. Meyer Dr. Engelhardt Dr. Weigl