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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja
StBerG §§ 57 Abs. 1, 89 Abs. 1
Eine überörtliche Sozietät von Steuerberatern stellt Jedenfalls dann keine Verletzung von Berufspflichten dar, wenn die Kanzleien sich im Bezirk derselben Berufskammer befinden.
BGH, Urt. v. 27. April 1981 - StbStR 5/80 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
stbstR 5/80 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
aus
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. April 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter, die Steuerberater
Professor Guntermann Dr. Dr. Heintges
als ehrenamtliche Richter, Oberstaatsanwalt flHUHIV
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt^^^ aus
als Verteidiger,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Senats für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. April 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Steuerberater entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Steuerberaterkammer Niedersachsen.
Von Rechts wegen
Gründe :
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover hat dem Steuerberater wegen Verletzung von Berufspflichten einen Verweis erteilt. Auf die Berufung des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Celle das angefochtene Urteil teilweise geändert. Er hat gegen den Steuerberater wegen einer Berufspflichtverletzung eine Warnung ausgesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Celle Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, soweit das Berufungsgericht Berufspflichtverletzungen des Steuerberaters verneint hat.
I. Das Oberlandesgericht hat in der Verwendung von Briefbögen, auf denen der Steuerberater durch einen Zusatz zu dem Briefkopf darauf hinwies, daß er "in Arbeitsgemeinschaft” mit der ”Dr. Steuerberatungsgesell-
schaft mbH" in Uelzen stehe, eine unzulässige Werbung gesehen. Dagegen hat es bezüglich folgenden Verhaltens des Steuerberaters eine Berufspflichtverletzung verneint:
1. Der Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung in Lüneburg hatte, schloß sich im Mai 1978 mit dem Steuerberater der seine berufliche Nieder-
lassung in Uelzen hatte, zu einer Sozietät zusammen (vgl. hierzu die tatsächlichen Feststellungen, UA S# 3, 7 f.).
2. Am 28. März 1978 antwortete der Steuerberater auf ein Schreiben der Berufskammer, mit dem seine Briefbögen beanstandet worden waren. Das Berufungsgericht hält die Ausführungen des Steuerberaters in seinem Schreiben an den Vizepräsidenten der Berufskammer zwar für polemisch, die Grenze zwischen zulässiger Polemik und unzulässiger Diffamierung aber nicht für überschritten.
II. Die Revision ist zulässig (§ 129 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2; § 130 StBerG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Steuerberater hat weder dadurch, daß er mit einem anderen Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, eine sog. überörtliche Sozietät eingegangen ist, noch durch sein Schreiben vom 28. März 1978 gegen seine Berufspflichten verstoßen.
1. Der Zusammenschluß zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer überörtlichen Sozietät stellt jedenfalls dann keine Verletzung einer Berufspflicht des Steuerberaters dar, wenn - wie hier - die Kanzleien sich im Bezirk derselben Berufskammer befinden.
In § 7 der früheren Berufsgrundsätze der Steuerberater (Fassung vom 20. September 1972) wurde ausdrücklich erklärt, daß der Zusammenschluß in örtlichen und überörtlichen Sozietäten erlaubt sei (so noch heute für die Wirtschaftsprüfer nach den Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Abschnitt III Nr. 6). Diese Berufsgrundsätze galten für
die Steuerberater nach einem Beschluß der Bundeskammer-versammlung der BundesSteuerberaterkammer vom
2./3. Juni 1975 - mit Modfikationen, die die Frage der überörtlichen Sozietät nicht betrafen - bis zur Verabschiedung der neuen Richtlinien fort (vgl.
DStR 1975, 470; 1976, 267). In diesen Richtlinien (Fassung vom 24./25. Januar 1977) ist die Frage der überörtlichen Sozietät nicht angesprochen. Erst im Beschluß der Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer vom 7./8. November 1977 wurde der Zusammenschluß von Steuerberatern in überörtlichen Sozietäten für unzulässig erachtet. Dieselbe Meinung vertreten Klöcker/ Mittelsteiner/Späth, Handbuch der Steuerberatung,
§ 32 StBerG Anm. 4 c; Kolbeck/Peter/Rawald, StBerG 1975, Gruppe 30/340 S. 21; Mittelsteiner in Praxis der Steuerberatung, 1980 S. 28.
Der Senat vermag diese Auffassung für den hier allein zu entscheidenden Fall, daß die Kanzleien der überörtlichen Sozietät sich im Bezirk nur einer Berufskammer befinden, nicht zu teilen.
2. Die Zusammenarbeit in einer überörtlichen Sozietät stellt eine Form der Berufsausübung dar, deren Freiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist und die nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, ferner durch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht sowie durch autonomes Satzungsrecht eines Berufsverbands, sofern dieses auf einer entsprechenden Ermächtigung durch den Gesetzgeber beruht, beschränkt werden kann (BVerfGE 34, 293, 303; 36, 212, 216).
a) Vorkonstitutionelles, noch jetzt geltendes Gewohnheitsrecht des Inhalts, daß Steuerberatern die Bildung überörtlicher Sozietäten verboten ist, besteht nicht. Auch sind die Steuerberaterkammem nicht durch
. Gesetz ermächtigt, die Grenzen der zulässigen Berufsausübung zu normieren. Schon deshalb kann insoweit dem erwähnten Beschluß der Bundeskammerversammlung vom 7./8» November 1977 keine Bedeutung zukommen.
b) Ferner enthält das Steuerberatungsgesetz
weder ein ausdrückliches Verbot überörtlicher Sozietäten, noch läßt sich aus seinen Bestimmungen mittelbar ein solches Verbot herleiten.
Der Gesellschaftszweck einer Sozietät in dem hier gemeinten Sinn ist die gemeinschaftliche Berufsausübung. Als Mitglied einer überörtlichen Sozietät übt der Steuerberater daher seinen Beruf an allen Orten aus, an denen die Sozietät eine Kanzlei unterhält. An allen diesen Orten hat er seine berufliche Niederlassung. Dem steht nicht die gesetzliche Regelung im Steuerberatungsgesetz über die berufliche Niederlassung entgegen. Allerdings geht dieses Gesetz, ebenso wie die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), von dem Normalfall aus, daß jeder Steuerberater nur eine berufliche Niederlassung hat (vgl. §§ 40 Abs. 1;
44 Abs. 1; 46 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4; 73 Abs. 1 StBerG
sowie §§ 3; 4 Abs. 2 Ziff. 2; 35 Abs. 2; 36 Abs. 1;
43 Abs. 1; 46 Ziff. 1, 3; 47 Abs. 1 Ziff. 1; 48 Abs. 2 Ziff. 1 DVStB). Das schließt aber nicht aus, daß ein Steuerberater mehrere berufliche Niederlassungen haben darf; denn er ist in seiner Berufsausübung nicht auf einen Ort beschränkt.
Insoweit unterscheidet sich das Berufsrecht der Steuerberater maßgeblich von dem der Rechtsanwälte. Zwischen Rechtsanwälten ist eine überörtliche Sozietät unzulässig (vgl. EGH 28, 174; Isele, BRAO 1976, S. 712). Dies ergibt sich aus dem Gebot der Lokalisierung (§ 18 BRAO), der Residenzpflicht (§27 BRAO) und vor allem aus dem Zweigstellenverbot (§28 BRAO). Nach dieser Vorschrift ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, eine Zweigstelle zu errichten. Lediglich wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint, kann die LandesJustizverwaltung eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. - Eine entsprechende Regelung besteht für Patentanwälte (§28 Abs. 1 PatAnwO). Allerdings wird in den Standesrichtlinien für Patentanwälte von der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät ausgegangen (vgl. § 18 Abs. 6 der Standesrichtlinien).
Dem Steuerberater ist die Errichtung von Zweigstellen nicht verboten. Er kann auswärtige Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird (§34 Satz 1 StBerG). Einer Genehmigung hierzu bedarf er nicht. Da der Gesetzgeber durch diese Regelung zu dem
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Ausdruck gebracht hat, daß in einem solchen Fall das Verbot berufswidriger Werbung und gewerblicher Tätigkeit (§ 57 Abs. 1, 4 Nr. 1 StBerG) nicht entgegen-steht, hat gleiches für die gemeinschaftliche Berufsausübung in einer überörtlichen Sozietät zu gelten.
Für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Formen der Berufs aus Übung ist kein einleuchtender Grund ersichtlich.
§ 5 des Entwurfs der Bundesregierung zu dem StBerG 1961 sah zwar ein grundsätzliches Verbot auswärtiger Geschäftsstellen vor; damit sollten "ungesunde Wettbewerbsverhältnisse und der Schein einer gewerblichen Betätigung vermieden werden" (vgl. BT-Drucks. 3/128 S. 26). Der Gesetzgeber hat diesen Entwurfsvorschlag jedoch nicht übernommen. Nach der von ihm damals beschlossenen Fassung (§3 StBerG a.F.) dürfen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte auswärtige Geschäftsstellen einrichten, da ihrer Tätigkeit "keine regionalen Grenzen gesetzt sind" (Schriftl. Bericht vom 23. Juni 1961, BT-Drucks. 3/zu 2859 S. 6). Bei der Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das Gesetz vom 24. Juni 1975 ist das Wort "Geschäftsstellen" durch "Beratungsstellen* ersetzt worden (§34 StBerG). Eine sachliche Änderung war damit nicht bezweckt.
Aus der Kammerzugehörigkeit der Mitglieder der überörtlichen Sozietät ergeben sich in dem hier zu entscheidenden Fall keine Probleme, weil die Kanzleien im Bezirk nur einer Berufskammer liegen und die Mitglieder der Sozietät daher derselben Berufskammer angehören (§§ 73, 74 StBerG).
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Die von der Revision aufgeworfene Frage der Zulässigkeit von Sozietäten zwischen einer größeren Zahl von Steuerberatern mit beruflichen Niederlassungen an weit voneinander entfernten Orten des Bundesgebiets ("Emden, Kiel, München, Freiburg und Köln") hat der Senat nicht zu entscheiden. Ob solche Sozietäten bereits deshalb unzulässig sind, weil sonst jedes Mitglied berufliche Niederlassungen in den Bezirken mehrerer Berufskammem hätte, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob durch derartige Sozietäten der Anschein einer - in Wirklichkeit nicht möglichen - gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt würde und dadurch gegen das Verbot berufswidriger Werbung (§57 Abs. 1 StBerG) verstoßen würde.
3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Steuerberater durch seinen Brief vom 28. März 1978 an die Steuerberaterkammer nicht gegen Berufspflichten verstoßen habe, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Oberlandesgericht die Grenze zwischen zulässiger Polemik und unzulässiger Diffamierung nicht
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für überschritten erachtet, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schmidt Meyer Engelhardt
Heintges Guntermann