BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
stbStR u/ek ITRTF.IT.
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater Robert
dort geboren am
aus S
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr* Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerberater
Herzogenrath Prof, Guntermann
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr*
Rechtsanwalt
Justizamtsinspektor
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus
als Verteidiger
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 16. Januar 1984 wird verworfen.
Der Steuerberater hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Der Beschuldigte war ab 1969 als Steuerbevollmächtigter tätig und wurde am 4. November 1976 zu dem Steuerberater bestellt. Die Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Koblenz hat ihn durch Urteil vom 24. Oktober 1983 auf Grund folgender Feststellungen aus dem Beruf ausgeschlossen:
a) Der Steuerberater bearbeitete seit 1979 die steuerlichen Angelegenheiten der Firma M^|^Ps Gebäude-Schnelldienst GmbH in Die von ihm aufgestellte
Bilanz für das Jahr 1980 wurde vom Finanzamt teilweise beanstandet. Der Steuerberater sagte der Mandantin die Erledigung der notwendigen Nacharbeiten zu, unternahm aber nichts, so daß die Mandantin einen anderen Steuerbevollmächtigten beauftragen mußte.
b) In 11 Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 807,
900 ZPO ließ es der Steuerberater zu dem Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung kommen.
c) Durch Strafbefehl vom 16. Mai 1983 setzte das Amtsgericht Trier gegen den Steuerberater wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen fest.
d) Vom 1. August 1982 bis zu dem 23. Oktober 1983 war der Steuerberater nicht haftpflichtversichert.
e) Für das Jahr 1982 zahlte der Steuerberater den Kammerbeitrag nicht.
f) Anfragen der Steuerberaterkammer wegen seiner Haftpflichtversicherung beantwortete der Steuerberater zunächst nicht. Sodann teilte er bewußt unzutreffend mit, er habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen•
g) Aufforderungen der Kammer, zu einer Beschwerde seines Mandanten M^|^ (vgl. oben a) Stellung zu nehmen, kam der Steuerberater nicht nach.
2. Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen legte der Steuerberater Berufung ein. Er beschränkte das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch .
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlanciesgericht Koblenz hat die Berufung durch Urteil vom 16. Januar 1984 als unbegründet verworfen.
Die Revision des Steuerberaters rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Steuerberater hat seine Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Rechtsmittelbeschränkung war zulässig und führte zur Rechtskraft des Schuldspruchs und zur Bindung des Berufungsgerichts an die ihn tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Auch im berufsgerichtlichen Verfahren gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 127 Abs. 4 StBerG iVm
§ 318 Satz 1 StPO). Ein solcher bestimmter Beschwerdepunkt ist auch der Rechtsfolgenausspruch, so daß die Berufung auch auf ihn beschränkt werden kann.
2. Die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Steuerberaters ergeben.
Gegen einen Steuerberater, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 89 StBerG). Als zulässige
berufsgerichtliche Maßnahme kommt die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht (§90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG).
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, daß das Berufungsgericht sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f; BGH, Urteil vom 10. Mai 1976 - StbStR 1/76 -), bewußt gewesen ist. Es hat geprüft, ob die Maßnahme der Ausschließung aus dem Beruf erforderlich ist (vgl.
BGHSt 29, 97, 99). Zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß dem Grad des persönlichen Verschuldens des Steuerberaters nicht die wesentliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Aufgabe der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden kann. Bei dieser Prüfung sind vom Berufungsgericht die äußeren Folgen der Verstöße, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des BerufsStandes, ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit des Steuerberaters.
Die Einwendungen der Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch greifen nicht durch.
Mit der Berufung auf den Rat eines Juristen,
"an dessen beruflichen Qualifikationen er keine Zweifel hegte", Haftbefehle gegen sich ergehen zu lassen, entfernt die Revision sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen
eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Das Vertrauen auf einen solchen Ratschlag könnte den Steuerberater aber auch nicht entlasten. Denn die Pflichtwidrigkeit eines solchen Verhaltens lag auf der Hand.
Schmidt Meyer , Engelhardt
Herzogenrath Guntermann