BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbStR 4/82 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Karl aus geboren am
I/Rastatt,
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 3. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Dr. Zeileis Albrecht
Bundesanwalt Dr. Justizhauptsekretär
als ehrenamtliche Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. August 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen hatte auf Ausschließung des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf erkannt. Seine Berufung ist vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen verworfen worden. Hiergegen richtet sich die vom Steuerbevollmächtigten eingelegte Revision.
Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 130 Abs. 3 S. 1 StBerG). Im Rahmen der Sachrüge greift der Steuerbevollmächtigte zu dem Teil in unzulässiger Weise die tat-richterlichen Feststellungen an. Im übrigen ist sein Vorbringen unbegründet.
Das Revisionsgericht hat das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler (zu dem Nachteil des Beschwerdeführers) zu überprüfen, nicht aber darauf hin, ob eine andere Entscheidung, als sie das Berufungsgericht getroffen hat, vertretbar wäre. Die Nachprüfung hat derartige Fehler nicht ergeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Oberlandesgerichts richtig ist, in den Fällen III 3 und III 4 (Eheleute handle es
sich um innerberufliche Verstöße. Eine Einordnung dieser Verfehlungen in den außerberuflichen Bereich könnte den Bestand des Berufungsurteils nicht gefährden, da dann die Ausführungen zutreffen würden, die das Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt außerberuflichen Verhaltens zu den anderen Einzelfällen gemacht hat.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Steuerbevollmächtigte keine eigenen Mandanten geschädigt hat (S. 27 UA). Zu Recht vertritt es den Standpunkt, daß das Vertrauen in den Berufsstand auch dadurch auf das Schwerste beeinträchtigt werden kann, daß sich ein Steuerbevollmächtigter an der Veruntreuung von Geldern beteiligt, die seinem Sozius von dessen Klienten anvertraut worden sind.
Ferner hat das Berufungsgericht die besonderen persönlichen Umstände des Steuerbevollmächtigten bei der Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme beachtet (S. 26 f UA).
Der Beschwerdeführer verkennt, daß das Berufsgericht rechtlich nicht gehindert war, zu einer anderen Prognose zu gelangen, als sie die Strafkammer gestellt hatte. Gemäß § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG sind zwar die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren bindend, sofern das Berufsgericht nicht die nochmalige Prüfung von Feststellungen beschließt, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Diese Bindung umfaßt aber nicht Feststellungen zur Prognosefrage. Solche Feststellungen können nur die Jeweilige Rechtsfolgenentscheidung beeinflussen, die in den beiden Rechtsbereichen nicht den gleichen Inhalt hat. Insoweit besteht kein Anlaß für eine derartige Bindung. Deren Sinn ist es, nach Möglichkeit unterschiedliche Beurteilungen des Sachverhalts zu vermeiden, der die Grundlage des straf- und berufsgerichtlichen Verfahrens bildet.
Soweit der Revisionsführer vorbringt, er und sein beanstandetes Verhalten seien der Öffentlichkeit unbekannt geblieben, weicht er von den Feststellungen des Tatrichters (S. 22 UA) ab, die für das Revisionsgericht bindend sind. Es erübrigt sich deshalb ein Eingehen darauf, ob einem Unbekanntbleiben der betreffenden Geschehnisse in der Öffentlichkeit überhaupt die Bedeutung zukommen würde, die ihm der Steuerbevollmächtigte beimißt.
Aus den dargelegten Gründen muß das Rechtsmittel verworfen werden.
Schmidt Meyer Engelhardt
Zeileis
Albrecht