BUNDESGERICHTSHOF
2091
IM NAMEN DES VOLKES
StbStR 4/81 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater Hubert S
geboren am
1927 in
aus
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 19* Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerberater
Diplom-Volkswirt Köhler Prof. Dr. Bareis
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe :
Der Steuerberater ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1979 aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Seine Berufung hat der Senat für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision richtet sich allein gegen die verhängte MaBnahme.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Begründung des Maßnahmenausspruchs weist keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers auf.
Das Berufungsgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Verfehlungen des Steuerberaters schon mehrere Jahre zurückliegen und er in der Nachfolgezeit seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat (UA S. 15)* Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Tatsache, daß er die durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 6. April 1978 geahndeten Straftaten "nur** in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der beiden Gesellschaften begangen hat, keinen mildernden Umstand dar. Denn er hat hier in seinem eigenen Interesse gehandelt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den ihm durch das Landgericht erteilten Rat, "die Frage der Be-rufshaftpflicht bis zu einer etwaigen Berufungsverhandlung zu regeln, um gegebenenfalls eine für ihn günstigere Entscheidung zu ermöglichen", geht schon deshalb fehl, weil ihm damit nicht etwa zugesagt worden ist, daß unter dieser Voraussetzung nicht mehr an seiner Aus-
Schließung aus dem Beruf festgehalten werde. Eine solche Zusicherung wäre zudem bedeutungslos, da sie das Berufungsgericht nicht hätte binden können. Dieses mußte nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht den Schwerpunkt der Pflichtverletzungen des Steuerberaters nicht in seinen Verstößen gegen die Versicherungspflicht, sondern in seinen erwähnten Straftaten gesehen hat (UA S. 14).
Das Berufungsgericht ist sich ferner durchaus bewußt gewesen, daß der Steuerberater durch den Ausschluß aus dem Beruf "besonders hart" getroffen wird, weil in seinem Alter ein beruflicher Neubeginn kaum noch möglich ist und er auch in seinem Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben dürfte, eine geeignete Stellung zu finden (UA S. 15). Wenn es angesichts der zahlreichen und schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen, vor allem der strafrechtlichen Vergehen, und des langen Zeitraums, während dessen er sich dieser Verletzungen schuldig gemacht hat, ihn für ungeeignet erachtet, den Beruf als Steuerberater noch länger auszuüben, und dabei insbesondere die Auswirkungen seines Ver-
**?
haltens auf das Ansehen seines Beruffißtandes berücksichtigt, so ist dies nicht zu beanstanden (BGHSt 20,
73 f; BGH, Urteil vom 27. April "»9B1 - Stb.StR 4/80 -).
Köhler
Bareis
Schmidt
Meyer
Engelhardt