BGH · StbStR 3/83 vom 07.11.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 7. Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Münster/Westfalen hatte auf Ausschließung des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf erkannt. Seine Berufung ist vom Senat für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen worden. Dezember 1982) eingegangenen Schreiben gab er an, sein Mandant B^^habe ihn davon unterrichtet, daß er sich kurzfristig mit dem Betriebsprüfer des Finanzamts auf den 13. Dezember 1983 als Tag des Beginns der Betriebsprüfung geeinigt habe und darauf bestehe, daß er, der Steuerbevollmächtigte, dabei anwesend sein werde; aus diesem Grund bitte er um Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Das Berufungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, gemäß der fernmündlich eingeholten Auskunft des Finanzamts solle die Betriebsprüfung erst am folgenden Tag beginnen, für den 13. Die telefonische Anfrage beim Finanzamt hatte ergeben, daß die Angaben des Steuerbevollmächtigten über den Zeitpunkt der Betriebsprüfung unzutreffend waren und er sich nicht um eine Verlegung des zwischen seinem Mandanten und dem zuständigen Betriebsprüfer vereinbarten Termins bemüht hat. Der in einer Auflage von mindestens 200 bis 500 Stück gedruckte Bücherzettel enthielt neben dem Vorwort des Buchverfassers und Buchauszügen eine vom Steuerbevollmächtigten stammende Einleitung über den Inhalt und das Ziel des Buches. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Steuerbevollmächtigte erkannt, daß er mit dem Inhalt des Bücherzettels die Jüdische Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland auf das schwerste diffamierte, zu demindest hatte er dies billigend in Kauf genommen. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der in den beiden Strafurteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bezweifelt. Denn nach der Auffassung des Oberlandesgerichts wiegen die in den Straftaten enthaltenen Berufspflichtverletzungen so schwer, daß der Steuerbevollmächtigte schon deshalb als ungeeignet angesehen werden muß, seinen Beruf länger auszuüben (S. Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß der Steuerbevollmächtigte bisher berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist (S. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, daß das Berufsgericht rechtlich nicht gehindert ist, zu einer anderen Prognose zu gelangen, als sie in den Strafverfahren gestellt worden war.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2 o o i p 7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbStR 3/83 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Friedhelm K aus geboren am MHHIP 1920 wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 7. November 1983» an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Schulze, Dr. Weigl als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Münster/Westfalen hatte auf Ausschließung des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf erkannt. Seine Berufung ist vom Senat für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Steuerbevollmächtigte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Verfahrensbeschwerde Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat in Abwesenheit des Steuerbevollmächtigten stattgefunden. Er war durch die Ladungsmitteilung darauf hingewiesen worden, daß gegen ihn gemäß §§ 121, 127 Abs. 4 StBerG I -pf- auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt werden könne. In einem unter dem 8. Dezember 1982 datierten, beim Oberlandesgericht erst wenige Minuten vor Terminsbeginn (13. Dezember 1982) eingegangenen Schreiben gab er an, sein Mandant B^^habe ihn davon unterrichtet, daß er sich kurzfristig mit dem Betriebsprüfer des Finanzamts auf den 13. Dezember 1983 als Tag des Beginns der Betriebsprüfung geeinigt habe und darauf bestehe, daß er, der Steuerbevollmächtigte, dabei anwesend sein werde; aus diesem Grund bitte er um Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Das Berufungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, gemäß der fernmündlich eingeholten Auskunft des Finanzamts solle die Betriebsprüfung erst am folgenden Tag beginnen, für den 13. Dezember 1982 sei lediglich eine Vorbesprechung mit dem Mandanten vorgesehen, zu der die Anwesenheit des Steuerbevollmächtigten weder seitens des Finanzamtes erbeten worden sei noch unbedingt erforderlich erscheine; hätte der Steuerbevollmächtigte zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung den zuständigen Finanzbeamten um Verlegung des Vorbesprechungstermins gebeten, so hätte dieser dem Begehren entsprochen; einen solchen Antrag habe er aber nicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, diese Gründe seien "nicht stichhaltig". Die Rüge greift nicht durch. Zwar muß dem Vertagungsantrag eines Berufsangehörigen grundsätzlich dann stattgegeben werden, wenn er den Hauptverhandlungstermin wahr-nehmen will und hieran durch zwingende Gründe gehindert wird (BGHSt 28, 35, 40). Der Abiehnungsbeschluß läßt aber erkennen, daß nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts 1 L - 5 derartige Hinderungsgründe nicht Vorgelegen haben. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die telefonische Anfrage beim Finanzamt hatte ergeben, daß die Angaben des Steuerbevollmächtigten über den Zeitpunkt der Betriebsprüfung unzutreffend waren und er sich nicht um eine Verlegung des zwischen seinem Mandanten und dem zuständigen Betriebsprüfer vereinbarten Termins bemüht hat. Zudem folgt aus den Akten, daß er schon vorher wiederholt versucht hat, das Verfahren zu verschleppen (vgl. u.a. Bd. II Bl. 74, l6l d.A.). II. SachrÜge 1. Das Berufungsurteil ist auf folgende Sachverhalte gestützt. a) Das Schöffengericht Witten verurteilte den Steuerbevollmächtigten im Januar und März 1980 jeweils wegen VolksVerhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zu dem Rassenhaß (§ 130 Nm. 1 und 3, § 131 Abs. 1 Nra. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das erste Strafurteil erging, weil er einen vierseitigen, von ihm erarbeiteten BUcher-zettel für das von J.G. Burg geschriebene Buch "Maidanek in alle Ewigkeit" ab Frühsommer 1979 an verschiedene Empfänger versandt hatte. Der in einer Auflage von mindestens 200 bis 500 Stück gedruckte Bücherzettel enthielt neben dem Vorwort des Buchverfassers und Buchauszügen eine vom Steuerbevollmächtigten stammende Einleitung über den Inhalt und das Ziel des Buches. In diesem Text heißt es unter anderem, J.G. Burg mache der Massenvergasungslüge den Garaus; ein Millionenschwindel, von Zionisten ausgeheckt, um ein ganzes Volk für Generationen an die Kette zu legen, sei nunmehr endgültig geplatzt; es sei wahrscheinlich eine schlechte Nachricht für .jene, die diese infamste aller Greuellügen erfunden, verbreitet und ihr Geschäft damit gemacht hätten. Aus dem Buch werden u.a. die Stellen wiedergegeben, wo J,G. Burg behauptet, noch nie seien so viele Meineide geschworen worden wie in den NS-Prozessen; es handle sich um Reparationszahlungsprozesse; Massenmorde an Juden seien nicht geschehen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Steuerbevollmächtigte erkannt, daß er mit dem Inhalt des Bücherzettels die Jüdische Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland auf das schwerste diffamierte, zu demindest hatte er dies billigend in Kauf genommen. In dem zweiten Strafurteil wurde ihm zu dem Vorwurf gemacht, eine von ihm gedruckte, mit einem selbstverfaßten Vorwort und Nachtrag versehene Broschüre mit dem Umschlagtitel wEs gab keine Gaskammern" von R. Faurisson verbreitet zu haben. Dieser hatte u.a. geschrieben, die Behauptung des "Völkermords" an Juden stelle eine einzige Lüge dar, die wesentlich zionistischen Ursprungs sei und einen gigantischen politischen sowie finanziellen Betrug ermöglicht habe. Der Steuerbevollmächtigte hatte in seinem Nachtrag ausgeführt, alle Jahre wieder gehe die "Greuelorgie" in Neuauflage Uber uns hinweg. Das Strafgericht kam zu der Überzeugung, daß sich der damalige Angeklagte mit der Broschüre gegen die Juden in ihrer Gesamtheit gewandt und dabei diej Tendenz verfolgt hatte, bei dem Leser eine feindselige Haltung gegen die Juden zu erzeugen oder zu steigern. b) Wiederholt ließ der Steuerbevollmächtigte in den Jahren 1978 und 1979 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich ergehen, die erfolglos verliefen. Am 9. Oktober 1978 gab er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob er sich in derartig zerrütteten finanziellen Verhältnissen befand, daß er seinen Beruf nicht mehr unabhängig ausüben konnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Jüdische Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland nicht diffamieren wollen; die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen würden lange zurückliegen, sie hätten im Zusammenhang mit den "politischen Prozessen" und den durch sie verursachten hohen Kosten gestanden; zudem habe es sich um vorübergehende Vorgänge gehandelt, die sich später nicht wiederholt hätten. Soweit dieses Vorbringen den vorstehend unter a) wiedergegebenen Sachverhalt betrifft, erschöpft es sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene BeweisWürdigung. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der in den beiden Strafurteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bezweifelt. Damit war es an sie gemäß § 109 Abs. 3 S, 1 StBerG gebunden. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Urteilsfeststellungen die Annahme schuldhafter Pflichtverletzungen (§89 StBerG) in den Zwangsvollstreckungsfällen recht-fertigen. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde der Bestand des Urteils hierdurch nicht in Frage gestellt. Denn nach der Auffassung des Oberlandesgerichts wiegen die in den Straftaten enthaltenen Berufspflichtverletzungen so schwer, daß der Steuerbevollmächtigte schon deshalb als ungeeignet angesehen werden muß, seinen Beruf länger auszuüben (S. 12 UA). 8 2. Unbegründet sind ebenfalls die Einwendungen gegen die erkannte berufsgerichtliche Maßnahme. Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß der Steuerbevollmächtigte bisher berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist (S. 11 UA). Der Beschwerdeführer verkennt ferner, daß das Berufsgericht rechtlich nicht gehindert ist, zu einer anderen Prognose zu gelangen, als sie in den Strafverfahren gestellt worden war. Nach § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG sind zwar die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils für die Entscheidung des Berufsgerichts bindend. Diese Bindung umfaßt aber nicht die strafrichterlichen Feststellungen zur Prognosefrage. Sie betreffen nur die Rechtsfolgenentscheidung. Diese hat im Strafverfahren einen anderen Inhalt als die Maßnahmeentscheidung des Berufsgerichts. Daher besteht insoweit kein Anlaß für eine derartige Bindung. Die in .jener Vorschrift getroffene Regelung hat nur den Sinn, unterschiedliche Beurteilungen des Sachverhalts zu vermeiden, der die gemeinsame Grundlage des straf- und berufsgerichtlichen Verfahrens bildet. Auch sonst hat die Prüfung des Maßnahmeausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Schmidt Schulze Meyer Weigl Engelhardt