BGH · StbStR 3/82 vom 06.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 6. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Koblenz hat den Steuerbevollmächtigten durch Urteil vom 8* März 1962 aus dem Beruf ausgeschlossen. Die Berufung des Steuerbevollmächtigten , die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der StaatsanvaltSchaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat9 ist vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 26. Das Verfahren war gernäß § 125 Abs.3 Nr. 1 StBerG einzustellen» denn die Bestellung des Steuerbevollmäch-tlgten ist durch seinen Verzicht gegenüber der bestellenden Behörde nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erloschen.

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StBerGberufsgerichtlichenBundesgerichtshofSteuerbevollmächtigtensachenKoblenzSteuerbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbStR 3/82 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den früheren Steuerbevollmächtigten Kurt Josef K aus dort geboren am 1937» wegen Berufspflichtverletzung Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. P. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Albrecht Anger Bundesanwalt Dr. Justizamtsinspektor als ehrenamtliche Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Koblenz hat den Steuerbevollmächtigten durch Urteil vom 8* März 1962 aus dem Beruf ausgeschlossen. Die Berufung des Steuerbevollmächtigten , die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der StaatsanvaltSchaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat9 ist vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 26. Juli 1982 verworfen worden. Der Steuerbevollmächtigte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt» am 25. November 1982 aber gegenüber der Oberfinanzdirektion Koblenz auf seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter verzichtet. II. Das Verfahren war gernäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG einzustellen» denn die Bestellung des Steuerbevollmäch-tlgten ist durch seinen Verzicht gegenüber der bestellenden Behörde nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erloschen. *36 Die Kosten des Verfahrens waren dem Steuerbe vollmächtigten aufzuerlegen; nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens wäre die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen (§ 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Schmidt Meyer Engelhardt Albrecht Anger