BGH · StbStR 3/65 vom 22.04.1966

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollraächtigten Wülfing Walter Fritz fS auc bMHHB, geboren am |H||B 1923 in Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 22. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kommergericht in Berlin von 16. Diesem war jedoch eine ordnungsmäßige Bearbeitung nicht möglich, weil der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderungen die bei ihm befindlichen Geschäftsunterlagen nicht herausgab. Ferner ließ der Beschuldigte im Jahre 1963 die Aufforderung seiner Berufskammer unbeachtet, als Grundlage für die Beitragsbemessung 1962 Angaben über sein Jahreseinkommen zu machen, erhob aber gegen den Beitragsbescheid Widerspruch. Juni 1965 die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht in Berlin von 8. Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, daß die in § 114 Abs. 1 StBerG angeordnete Bückwirkung der Vorschriften über die Berufsgerichts-barkeit jedenfalls insoweit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, als die vor dem 1. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er geltend macht, daß § 114 Abs0 1 StBerG in vollen Umfang mit Art«, 103 Abs* 2 GG unvereinbar sei, daß daher nur die nach dem 1, November 1961 begangenen Verstöße gegen Berufspflichten dem Urteil zugrunde gelegt worden dürften und daß diese die Ausschließung aus dem Beruf nicht rechtfertigten. Es bedarf keiner Erörterung, daß die festgestellten * groben Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten, wenn eie in ihrer Gesamtheit dem Urteil zugrunde gelegt werden könnten, seine Ausschließung aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten rechtfertigen würden; das wird auch von der Revision nicht bezweifelt«, An diesem Ergebnis ändert sich aber auch nichts, wenn nur die nach den 1» November 1961 begangenen Vorstöße gegen die Berufspflichten als Urteilsgrundlage in Betracht kämen. lassen, Das Schwergewicht des ihm vorzuwerfenden Verhaltens liegt jedoch auch hier eindeutig nachher,, Das gilt vor allem für den Dali in dem es der Angeklagte zu einer einstweiligen Verfügung und einem Urteil sowie zu Vollstreckungsmaßnahmen verschiedenster Art bis zu dem Offenbarungseid und zur Erzwingung oha ft hat kommen lassen, ohne die Geschäftsunterlagen herauszugeben, obwohl er wußte, daß sein früherer Auftraggeber durch deren Vorenthaltung steuerliche Nachteile erleiden werde„ Im Palle wurden im Jahre 1962 Erzwingungsgelder festgesetzt, weil der Beschuldigte die Steuererklärung und Bilanz für I960 nicht einreichte. Gleichwohl gab er die Unterlagen bei Kündigung des Auf-tragsverhältnisses, die wegen seiner Säumnisse erfolgte, trotz Hinweises auf weiter drohende Nachteile nicht heraus» In den beiden Pallen reicht sein pflichtwidriges Verhalten je- In diesem späteren Vorhalten hat auch das Berufungsgericht nach den Urteilsausführungen in erster Linie die für die Ausschlio ßung des Beschuldigten aus dem Beruf maßgeblichen Pflicht-Verletzungen gesehen. "Vollends unverzeihlich war es aber bei dieser Sachlage, wenn der Beschuldigte nach der schließlich doch erfolgten Kündigung mit allen Mitteln versuchte, sich den ihm entzogenen Auftrag zu demindest teilweise zu erhalten und dabei trotz dringender Herausgabe- Mit alledem hat er nicht nur bei den betreffenden Mandanten selbst, sondern nach der Lebenserfahrung auch bei einem weiteren Personenkreis das Vertrauen in die Zuverlässigkeit seines Berufsotandos auf das Schwerste erschütterte” Dieser Wertung entspricht die weitere Erwägung auf S0 29s "Gerade die Zurückbehaltung der Unterlagen offenbart einen so weitgehenden Mangel an beruflichem Pflichtbewußtsein und Verantwortungsgefühl gegenüber den Mandanten, daß ein Verbleib des Beschuldigten in den Reihen der Steucrbevollmächtigten nicht mehr vertretbar erscheint*" Danach ist mit Sicherheit auszuschlicßcn, daß das Berufungsgericht der Berufung stattgegebon und eine mildere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, § 114 Abs*l StDciG sei wegen Vorstoßes gegen Art* 103 Abs* 2 GG ungültig* Sachlich-rechtliche Bedenken gegen die erkannte Strafe beständen auch in diesem Palle nicht; denn die nach dem 1* November 1961 begangenen groben Pflichtwidrigkeiten rechtfertigen entgegen der Meinung der Revision auch für sich allein die Auffassung, daß der Beschuldigte sich des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf als Steuerbevollmächtigter erfordert, unwürdig erwiesen habe und daß daher sein Verbleiben in diesem Berufsstand nicht tragbar sei.

Schlagwörter

GeschäftsunterlagenMandantStBerGBeschuldigtebeschuldigtunterliegenberufenRevision

Volltext der Entscheidung

5” /u BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2091 077 StbStR_3/65 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollraächtigten Wülfing Walter Fritz fS auc bMHHB, geboren am |H||B 1923 in Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben; v- Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Schnitzer Steuerbevollraächtigter Dr. Schneider als ehrenamtliche Beisitzer, Bundesanwalt Dr« als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter SHHHP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt; Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kommergericht in Berlin von 16. Juni 1965 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe ; Der Beschuldigte ist seit 1953 in Berlin als Helfer in Steuersachen und seit dem Inkrafttreten des Sueuerbera- 4. tungsgesetzes (1. November 1961) als Steuerbevollraächtigter tätig. Die Zahl seiner Dauerauftraggeber stieg bis 1957 auf etwa 25, zu denen noch andere kamen, für die er nur Abschlußarbeiten zu erledigen hatte. Seit 1956 ergaben sich vereinzelt, seit 1958 in wachsendem Maße Rückstände bei der ihm übertragenen Buchführung und infolgedessen auch bei der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten. Den Auftraggebern, die daraufhin den Betreuungsvertrag kündigten, verweigerte der Beschuldigte die Herausgabe ihrer Unterlagen; selbst Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Im einzelnen ist folgendes festgestellts 1.) Bei der Buchführung für den Fleischermeister ergaben sich spätestens seit 1957 Rückstände, die dazu führten, daß die Steuererklärung für 1957 verspätet und die für 1958 überhaupt nicht abgegeben wurde. Infolgedessen wurden Verspätungszuschläge festgesetzt. Auch gegenüber der Allgmeinen Ortskrankenkasse und der Innungskrankenkaose versäumte der Beschuldigte wiederholt Fristen. übertrug daher im Juni 1961 seine Buchführungs- und Steuerangelegenheiten einem anderen Steuerbevollmächtigten. Diesem war jedoch eine ordnungsmäßige Bearbeitung nicht möglich, weil der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderungen die bei ihm befindlichen Geschäftsunterlagen nicht herausgab. Vollstreckungsversuche auf Grund einer einstweiligen Verfügung vom 18. Dezember 1961 und eines Urteils vom 12. April 1962 blieben erfolglos, weil der Gerichtsvollzieher die Unterlagen nicht auffinden konnte. Die daraufhin von ihm geforderte Leistung des Offenbarungseides verweigerte der Beschuldigte am 10. Juli 1962. Er wurde deshalb für 20 Tage erfolglos in Erzwingungshaft genommen. In einem späteren Offenbarungseidsverfahren beschwor er zwar am 17» Juli 1963 nach erneuter zweitägiger Erzwingungshaft,daß die Unterlagen sich in seiner Wohnung befänden,. Ein weiterer Wegnahmeversuch des Gerichtsvollziehers, der 3ich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen mußte, scheiterte jedoch wiederum, da der Beschuldigte seine Hilfe beim Heraussuchen der Unterlagen verweigerte,, Diese befinden sich bis auf einige Lohnbücher noch immer in seinem Besitze 2. ) Für Brau R^||, die Pächterin einer Imbißstube, erstellte der Beschuldigte die Jahresabschlüsse 1956 und 1957 verspätet, Steuererklärung und Bilanz für I960 waren noch im Juli 1962 nicht eingereicht, so daß Erzwingungsgelder festgesetzt wurden. Wegen seiner Säumigkeit übertrug Frau im April 1962 die Buchführungs- und Steuerangelegenheiten einem anderen Steuerbe-vollmächtigtcn. Weder diesem noch Frau selbst gelang es trotz mehrfacher Aufforderungsschreiben, in denen auf drohende steuerliche Nachteile hingewiesen wurde, die Herausgabe der Buchführungsunterlagen zu erreichen» 3. ) Die Steuererklärung I960 für Frau F^HMB war Januar 1962 noch nicht fertiggestellt• Auch dieser Mandantin, die im August 1962 da3 Auftragsverhältnis kündigte, hat der Beschuldigte bis heute die wiederholt, auch unter Androhung von Schadensersatzansprüchen, herausverlangten Unterlagen nicht zurückgegeben» 4. ) Für die Lebensmittelhändlerin Frau unterließ der Beschuldigte für die Jahre 1955 bis 1956 die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe von Steuererklärungen, so daß das Finanzamt Schätzungen vernahm• Frau kündigte daher im Juni 1959 das Auftragsverhältnis und verlangte die Geschäftsunterlagen heraus. Da der Beschuldigte dieser Forderung nicht entsprach, erwirkte sie eine einstweilige Verfügung» Die danach schriftlich übernommene Verpflichtung, die rückständigen Arbeiten bis April I960 nachzuholen, erfüllte der ~ 5 - Beschuldigte trotz Vereinbarung von Vertragsstrafen ebenfalls nicht« Den größten Teil der Geschäftsunterlagen hat er bis heute nicht zurückgegeben. 5«) Auch für den Gärtnereibesitzer gab der Be- schuldigte die Steuererklärungen verspätet oder überhaupt nicht ab, so daß das Auftragsverhältnis im September 1961 gekündigt wurde. Die Geschäftsunterlagen hat er trotz mehrerer Mahnungen bis heute nicht herausgegeben. Ferner ließ der Beschuldigte im Jahre 1963 die Aufforderung seiner Berufskammer unbeachtet, als Grundlage für die Beitragsbemessung 1962 Angaben über sein Jahreseinkommen zu machen, erhob aber gegen den Beitragsbescheid Widerspruch. Der daraufhin ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach bestem Wissen und Gewissen zu erklären, daß seine Jahresein-- künfte 6 000 DM nicht überstiegen hätten, kam er erst nach, als er erfuhr, daß die Berufskammer das Finanzamt um Vollstreckung im Wege der Antshilfe" ersucht hatte. Die Widerspruchskosten und Mahngebühren von etwa 30 DM hat er nicht gezahlt. Auf Grund dieser Feststellungen verwarf der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Kammergericht in Berlin am 16. Juni 1965 die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht in Berlin von 8. Oktober 1964, durch das er wegen Verletzung seiner Berufs-pflichten aus dem Beruf ausgeschlossen worden war. Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, daß die in § 114 Abs. 1 StBerG angeordnete Bückwirkung der Vorschriften über die Berufsgerichts-barkeit jedenfalls insoweit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, als die vor dem 1. November 1961 begangenen Pflichtverletzungen als Grundlage für die Strafe der Ausschließung aus dem Beruf in Betracht kämen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er geltend macht, daß § 114 Abs0 1 StBerG in vollen Umfang mit Art«, 103 Abs* 2 GG unvereinbar sei, daß daher nur die nach dem 1, November 1961 begangenen Verstöße gegen Berufspflichten dem Urteil zugrunde gelegt worden dürften und daß diese die Ausschließung aus dem Beruf nicht rechtfertigten. II. Die Revision ist nach § 87 Ab3. 1 Nr» 1 StBerG zulässig« Sie ist auch rechtzeitig eingelegt und ordnungsmäßig begründet! worden (§87 Abs0 2 StBerG in Verb, mit den §§ 341, 344, 345 StPO), hat jedoch keinen Erfolg. Es bedarf keiner Erörterung, daß die festgestellten * groben Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten, wenn eie in ihrer Gesamtheit dem Urteil zugrunde gelegt werden könnten, seine Ausschließung aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten rechtfertigen würden; das wird auch von der Revision nicht bezweifelt«, An diesem Ergebnis ändert sich aber auch nichts, wenn nur die nach den 1» November 1961 begangenen Vorstöße gegen die Berufspflichten als Urteilsgrundlage in Betracht kämen. Der erkennende Senat kann daher die von ihm bisher nicht entschiedene Präge, ob § 114 Abs. 1 StBerG ganz oder wenigstens teilweise mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist oder nicht, auch hier offen lassen. Das pflichtwidrige Verhalten gegenüber der Berufskammer liegt nach dem 1. November 1961, dem Tage des Inkrafttretens des Stcuerberatungsgesetzes. Ebenso sind im Palle PfllBK die Pflichtverletzungen fast ausschließlich nach diesem Zeit-punkt begangen. In den Ihrigen Fällen hat der Beschuldigte sich zwar auch schon vorher grobe Versäumnisse zuschulden komme*! lassen, Das Schwergewicht des ihm vorzuwerfenden Verhaltens liegt jedoch auch hier eindeutig nachher,, Das gilt vor allem für den Dali in dem es der Angeklagte zu einer einstweiligen Verfügung und einem Urteil sowie zu Vollstreckungsmaßnahmen verschiedenster Art bis zu dem Offenbarungseid und zur Erzwingung oha ft hat kommen lassen, ohne die Geschäftsunterlagen herauszugeben, obwohl er wußte, daß sein früherer Auftraggeber durch deren Vorenthaltung steuerliche Nachteile erleiden werde„ Im Palle wurden im Jahre 1962 Erzwingungsgelder festgesetzt, weil der Beschuldigte die Steuererklärung und Bilanz für I960 nicht einreichte. Die Besteuerungsgrundlagen mußten geschätzt werden. Gleichwohl gab er die Unterlagen bei Kündigung des Auf-tragsverhältnisses, die wegen seiner Säumnisse erfolgte, trotz Hinweises auf weiter drohende Nachteile nicht heraus» In den beiden Pallen reicht sein pflichtwidriges Verhalten je- denfalls dadurch über den 1. November 1961 hinaus, daß er seinen früheren Auftraggebern die Unterlagen weiter vorenthielt« Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, daß es sich bei den ::uri‘ckbehaltenen Unterlagen in der Regel um Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen der Auftraggeber handelte, deren unterbrochene Fortführung geboten war» In diesem späteren Vorhalten hat auch das Berufungsgericht nach den Urteilsausführungen in erster Linie die für die Ausschlio ßung des Beschuldigten aus dem Beruf maßgeblichen Pflicht-Verletzungen gesehen. So ,heißt es zunächst auf S» 27 f der Urteilsabschrift bei der Erörterurig der Frage, durch welche Handlungen er gegen seine Berufspflichten verstoßen habe? "Vollends unverzeihlich war es aber bei dieser Sachlage, wenn der Beschuldigte nach der schließlich doch erfolgten Kündigung mit allen Mitteln versuchte, sich den ihm entzogenen Auftrag zu demindest teilweise zu erhalten und dabei trotz dringender Herausgabe- - 8 ersuchen und in voller Kenntnis der den Mandanten daraus erwachsenden 1-Iachteile die ihm anvertrauten Unterlagen entgegen den Vorschriften der §§ 675? 667 BGB jahrelang zurückhehielt* Zeugt schon die Herausgabeweigerung an sich - bei fortdauernder Untätigkeit in der Sache selbst - von einer völligen Mißachtung der Interessen seiner Mandanten wie auch seiner Pflichten als Steuer-bevollmächtigter überhaupt, so ist die Hartnäckigkeit, mit der er an dieser Weigerung auch gegenüber Herausgabeurteilen, Vollstreckungsversuchen und der zur Erzwingung des Offenbarungseides verhängten mehrwöchigen Haft festhiclt,. gänzlich unbegreifliche ........ Durch die jahrelange Zurückbehaltung der Unterlagen hat der Beschuldigte nicht nur die Mandanten selbst in besonders schwerwiegender Weise gefährdet und teilweise geschädigt; er hat auch die Arbeit seiner Berufskollegen, die seine Nachfolge in der Betreuung der Mandanten antraten, erheblich erschwert,, Mit alledem hat er nicht nur bei den betreffenden Mandanten selbst, sondern nach der Lebenserfahrung auch bei einem weiteren Personenkreis das Vertrauen in die Zuverlässigkeit seines Berufsotandos auf das Schwerste erschütterte” Dieser Wertung entspricht die weitere Erwägung auf S0 29s "Gerade die Zurückbehaltung der Unterlagen offenbart einen so weitgehenden Mangel an beruflichem Pflichtbewußtsein und Verantwortungsgefühl gegenüber den Mandanten, daß ein Verbleib des Beschuldigten in den Reihen der Steucrbevollmächtigten nicht mehr vertretbar erscheint*" Danach ist mit Sicherheit auszuschlicßcn, daß das Berufungsgericht der Berufung stattgegebon und eine mildere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, § 114 Abs*l StDciG sei wegen Vorstoßes gegen Art* 103 Abs* 2 GG ungültig* Sachlich-rechtliche Bedenken gegen die erkannte Strafe beständen auch in diesem Palle nicht; denn die nach dem 1* November 1961 begangenen groben Pflichtwidrigkeiten rechtfertigen entgegen der Meinung der Revision auch für sich allein die Auffassung, daß der Beschuldigte sich des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf als Steuerbevollmächtigter erfordert, unwürdig erwiesen habe und daß daher sein Verbleiben in diesem Berufsstand nicht tragbar sei. Das gilt umsomehr, als das frühere Verhalten nur als selbständige Urteilsgrundlage ausscheiden würde, zur Beurteilung des Gewichts der späteren Pflichtwidrigkeiten jedoch gleichwohl mit herangezogen werden müßte. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 104 Abs. 2 StBerG zu verwerfen. Baldus Kirchhof Meyer Schnitzer Dr, Schneider