BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
StbStR 2/84
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Karlheinz U
geboren am
1924 in
aus
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 15* Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. F. Meyer Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerbevollmächtigten
Schulze
Albrecht
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,
für Recht erkannt
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht München vom 28. Oktober 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe :
Nach den Feststellungen des Landgerichts erlosch am 1. Februar 1980 die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerbevollmächtigten wegen Nichtzahlung der fälligen Prämien. Die Steuerberaterkammer erteilte ihm deshalb eine Rüge. Daraufhin übersandte er Abschrift eines Antrags auf Abschluß eines neuen Versicherungsvertrags. Der Bitte der Steuerberaterkammer um Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins konnte er nicht entsprechen, weil der Vertrag nicht zustandekam. Im Interesse des Betroffenen setzte das Landgericht die erste Hauptverhandlung aus, nachdem die Staatsanwaltschaft einer Sachbehandlung gemäß §§ 153, 153 a StPO unter der Bedingung zugestimmt hatte, daß er nunmehr einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließe. Da er keinen dahingehenden Nach-
weis führte, hat das Landgericht gegen ihn wegen einer Berufspflichtverletzung im Sinne von § 67 StBerG einen Verweis und eine Geldbuße von 600 DM verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen den Maßnahmenausspruch richtete, hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht den Betroffenen aus dem Beruf ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung hat der Steuerbevollmächtigte Revision eingelegt, mit der er Verletzung sächlichen Rechts rügt.
Die Revision ist unbegründet. Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Vortrag neuer Tatsachen, die in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen stehen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Der Senat deutet die Revisionsbegründung dahin, daß der Betroffene auch die allgemeine Sachrüge erhebt. Die Nachprüfung des Berufungsurteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Steuerbevollmächtigten ergeben.
Vom Oberlandesgericht ist nicht übersehen worden, daß sich die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Betroffenen infolge tragischer Umstände extrem verschlechtert haben. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts vermag trotzdem von einem Ausschluß des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf nicht abgesehen zu werden, da ihm die Aufgabe der Mandantenbetreuung in SteuerSachen nicht mehr anvertraut werden kann.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Steuerberatungsgesetz enthält neben der Generalvorschrift über die allgemeinen Berufspflichten (§ 57) nur wenige Sondernormen mit bestimmten Berufsgeboten. Durch ihre Herausstellung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß ihnen eine gesteigerte Bedeutung zukommt. Zu diesen Spezialregelungen gehört die in § 67 StBerG festgelegte Verpflichtung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zu einer angemessenen Versicherung gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß diese Berufsgruppe besonderen Haftungsgefahren ausgesetzt ist und die Erfüllung eventueller Schadensersatzforderungen der Mandanten gesichert sein muß, weil sonst deren Vertrauen - wie auch das der Öffentlichkeit - auf die Zuverlässigkeit dieser Berufsangehörigen erheblich beeinträchtigt würde. Hierauf hat das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen und zutreffend ausgeführt, daß der geringe Umfang der derzeitigen Praxis des Steuerbevollmächtigten keine andere Beurteilung rechtfertigt. Selbst wenn es in Zukunft bei der kleinen Zahl von Mandanten bleiben würde, müßten diese ausreichend geschützt sein.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts gibt auch im übrigen keinen Anlaß zu der Annahme, daß es sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen die schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf, nicht bewußt gewesen ist.
Die Revision kann danach keinen Erfolg ha-
Schmidt
Dr. Meyer Dr. Engelhardt
Schulze
Albrecht