BGH · StbStR 2/82 vom 06.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 6. Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Von Rechts wegen Der Steuerbevollmächtigte ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln vom 18. Seine Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechts fehler ist aber schon deshalb auszuschließen, weil sich dem Urteil entnehmen läßt, daß das Oberlandesgericht auch auf der Grundlage der Angaben des Steuerbevollmächtigten nicht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. b) Der Beschwerdeführer geht bei seinem Vorbringen gegen die verhängte Maßnahme zu Unrecht davon aus, das Oberlandesgericht habe allein auf Grund einer ’’objektiven Betrachtungsweise” seine Ausschließung aus dem Beruf für geboten erachtet. Das Berufungsgericht hat der ’’individuellen Situation”, vor allem dem Grad des Verschuldens des Steuerbevollmächtigten nicht jeglichen Einfluß auf die zu fällende Entscheidung abgesprochen. Vielmehr hat es lediglich dargelegt, daß dem Schuldausmaß im berufsgerichtlichen Verfahren nicht eine so große Bedeutung zukommt wie in einem (allgemeinen) Strafverfahren und daß mit der berufsgerichtlichen Maßnahme ”in erster Linie” der Zweck verfolgt wird, den Berufsstand rein zu halten und zu verhindern, daß durch Verfehlungen einzelner die Gesamtheit der Berufsangehörigen in ein schlechtes

Schlagwörter

RechtRechtsmittelberufsgerichtlichenMaßnahmeberufenSteuerbevollmächtigtenBerufspflichten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbStR 2/82 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Hans dort geboren am 1946, aus wegen Berufspflichtverletzung 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Albrecht Anger als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 1982 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Der Steuerbevollmächtigte ist durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln vom 18. März 1981 aus dem Beruf ausgeschlossen worden. Seine Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist erfolglos. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt § 57 StBerG eine genügend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Maßnahme dar (BVerfG, NJW 1982, 2487). Es entspricht der herkömmlichen Struktur allen Standesrechts, daß die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können. Eine vollständige Aufzählung sämtlicher mit einem Beruf verbundener Pflichten ist nicht möglich. Deshalb werden die Berufspflichten im allgemeinen lediglich in einer Generalklausel zusammengefaßt, die die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält. Eine abschließende Umschreibung aller denkbaren Berufspflichten ist auch nicht notwendig, weil es sich hier um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufs-anhörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind. Diese seit jeher bestehenden Besonderheiten des Standesrechts hat der Grundgesetzgeber durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht ändern wollen (BVerfGE 45, 346, 351 f). 2. Das Urteil enthält auch sonst keinen den Steuerbevollmächtigten beschwerenden Rechtsfehler. a) Zwar hat das Berufungsgericht im Fall B II 12 der Urteilsgründe die Feststellung getroffen, die Forderungen des Finanzamtes gegen ihn würden sich auf mindestens 400.000 DM belaufen (S. 62 UA, vgl. auch S. 22 UA), ohne sich mit seiner Einlassung auseinanderzusetzen, die Ansprüche des Finanzamtes seien nur in Höhe von etwa 150.000 DM berechtigt (S. 23 UA). Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechts fehler ist aber schon deshalb auszuschließen, weil sich dem Urteil entnehmen läßt, daß das Oberlandesgericht auch auf der Grundlage der Angaben des Steuerbevollmächtigten nicht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das Revisionsgericht verweist hierzu auf die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 61 UA. b) Der Beschwerdeführer geht bei seinem Vorbringen gegen die verhängte Maßnahme zu Unrecht davon aus, das Oberlandesgericht habe allein auf Grund einer ’’objektiven Betrachtungsweise” seine Ausschließung aus dem Beruf für geboten erachtet. Das Berufungsgericht hat der ’’individuellen Situation”, vor allem dem Grad des Verschuldens des Steuerbevollmächtigten nicht jeglichen Einfluß auf die zu fällende Entscheidung abgesprochen. Vielmehr hat es lediglich dargelegt, daß dem Schuldausmaß im berufsgerichtlichen Verfahren nicht eine so große Bedeutung zukommt wie in einem (allgemeinen) Strafverfahren und daß mit der berufsgerichtlichen Maßnahme ”in erster Linie” der Zweck verfolgt wird, den Berufsstand rein zu halten und zu verhindern, daß durch Verfehlungen einzelner die Gesamtheit der Berufsangehörigen in ein schlechtes Licht gerät. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH, Der Steuerberater, 1982, 250 f). Das Rechtsmittel muß somit verworfen werden. Schmidt Dr. Meyer Dr. Engelhardt Albrecht Anger