BGH · StbStR 2/82 vom 06.12.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat am 23. Durch das bezeichnete Urteil hatte der Senat die Revision des früheren Steuerbevollmächtigten gegen das Berufungsurteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen. Damit war das auf Ausschließung aus dem Beruf lautende Urteil der Kammer für Steuerberater«- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln rechtskräftig geworden. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Bundesgerichtshof sei von Amts wegen verpflichtet, sein Urteil aufzuheben, well zu dem Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn nicht mehr Vorgelegen hätten.

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StPOSteuerbevollmächtigtensachenBundesgerichtshofSteuerbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF StbStR 2/82 BESCHLUSS in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Steuerbevollmächtigten Hans G aus Kpp, dort geboren am 1946, wegen Berufspflichtverletzung 3? - 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat am 23. Mörz 1963 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 14« März 1963, das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1982 aufzuheben, wird abgelehnt. Gründe : Durch das bezeichnete Urteil hatte der Senat die Revision des früheren Steuerbevollmächtigten gegen das Berufungsurteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verworfen. Damit war das auf Ausschließung aus dem Beruf lautende Urteil der Kammer für Steuerberater«- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln rechtskräftig geworden. Etwa einen Monat nach Erlaß seines Urteils ist dem Bundesgerichtshof bekannt geworden, daß der ehemalige Steuerbevollmächtigte mit Wirkung vom 3* Dezember 1962, also drei Tage vor der Entscheidung des Senats auf seine Bestellung zu dem Steuerbevollmächtigten verzichtet hatte. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Bundesgerichtshof sei von Amts wegen verpflichtet, sein Urteil aufzuheben, well zu dem Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn nicht mehr Vorgelegen hätten. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Zwar hätte wegen Jenes Verzichts das berufsgerichtliche Verfahren gemäß §125 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG eingestellt werden müssen. Dies ist unterblieben, weil der Senat von dem Erlöschen der Bestellung nicht unterrichtet worden war. Für die begehrte Aufhebung des Senatsurteils von Amts wegen besteht Jedoch keine rechtliche Möglichkeit. Es bleibt dem Antragsteller Uberlassen, gemäß § 153 StBerG, § 359 Nr. 5 StPO (vgl. KK, StPO, § 395 Rdn. 33) die Wiederaufhahme des Verfahrens zu beantragen. Vorsorglich weist der Senat auf § 132 StBerG hin. Schmidt Dr. Meyer Dr. Engelhardt