BGH · StbStR 2/80 vom 13.10.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revisionen der Steuerberater .gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle vom 19. Das angefochtene Urteil hat in folgendem Verhalten der Beschwerdeführer eine berufswidrige Werbung und damit eine Berufspflichtverletzung gesehen. 1. Die beiden Steuerberater, die gemeinsam eine Praxis betreiben, haben im Rahmen eines BeratungsVertrages mit dem MflH^^-Zentral-Verband e.V* in das von diesem für seine Mitglieder herausgegebene Informationsblatt "Steuertips" redigiert. Januar 1978 mit vollem Briefkopf der Steuerberatungssozietät versandten sie die Ausgabe Nr. 1/78 auch an Personen und Firmen, die nicht zu ihrem Mandantenkreis gehörten. II« Soweit die Vorinstanzen in dem in der Ausgabe Nr. 17/1977 der "Steuertips11 vom 30« Dezember 1977 enthaltenen Hinweis und in dem Rundschreiben vom 30« Januar 1978, dem die Nr. 1/78 des "Zoll- und Steuerinfo für Mineralölunternehmen" beigefügt war, eine berufswidrige Werbung und damit eine Verletzung von Berufspflichten nach $ 89 Abs.1, § 57 Abs. 1 StBerO sehen, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dezember 1977 hat das Oberlandesgericht zu Recht eine indirekte Werbung für ihre Steuerberatungspraxis gesehen, die als Aufforderung zur Auftragsanbahnung verstanden werden kann (Nr. 33 der Standesrichtlinien). Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei den "Steuertips" um ein Rundschreiben eines Fachverbandes im Sinne der Nr. 33 Abs. 2 der Standesrichtlinien oder um eine sonstige Veröffentlichung handelt, denn in beiden Fällen war jedenfalls ein Hinweis auf die Steuerberatungspraxis mit Angabe des Ortes der Praxisräume und der Telefonnummer von der Auch sonst ist es nicht zulässig, daß Steuerberater oder Rechts« anwälte, die als Herausgeber oder Autoren an Fachveröffentlichungen mitwirkan außer ihrem Namen und ihrer Berufsbezeichnung noch Hinweise auf ihre Praxis geben (vgl. Das gleiche gilt für die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten einen Hinweis auf die Fortsetzung des Informationsdienstes nicht verlangt (UA S. Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine weitere Berufsverfehlung durch unzulässige Werbung darin gesehen, daß die Beschwerdeführer sich in diesem Rundschreiben als "erfahrene Zollspezialisten" bezeichnet haben. Hieraus und auch aus dem Verbot berufswidriger Werbung folgt, daß Hinweise wie der, die Beschwerdeführer seien "erfahrene Zollspezialisten", unzulässig sind. III.Soweit es sich um die weitere Belieferung von zunächst schon auf unzulässige Weise geworbene Abonennten handelt, so sind das Nachwirkungen der unzulässigen Werbung, die in dem Rundschreiben vom 30. Dagegen kann in dem Versenden des Informations-* dienstes an später hinzugekommene Bezieher insoweit eine berufswidrige Werbung gesehen werden, als die Betroffenen ohne vorhergehende Aufforderung an Nichtmandanten herangetreten sind, die als potentielle Kunden ihrer Steuerberatungspraxis in Betracht kommen. 1 • In dem Vertrieb an solche Nichtmandanten, die von sich aus den Informationsdienst bestellt hatten, liegt keine berufswidrige Werbung. Denn eine unzulässige Werbung liegt grundsätzlich nur vor, wenn der Steuerberater von sich aus ohne vorhergehende Aufforderung Kontakt mit einem potentiellen Kunden aufnimmt (vgl. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts senden die Steuerberater auch heute noch, wenn sie von einem Mandanten oder Abonnenten darauf hingewiesen werden, daß ein anderer Unternehmer Interesse daran habe, unaufgefordert ein Mitteilungsblatt an diesen, betreiben aber im übrigen keine weitere Werbung mehr. In diesen Fällen, in denen die Steuerberater ohne vorhergehende Aufforderung an einzelne potentielle Kunden herangetreten und ihnen ihren Informationsdienst anbieten, kann der Versuch gesehen werden, auf die eigene Steuerpraxis aufmerksam zu machen. Auch wenn in der Druckschrift selbst kein ausdrücklicher Hinweis auf die Steuerberatertätigkeit der Herausgeber enthalten ist, kann sich aus dem Inhalt der Schrift und auch aus sonstigen Umständen für den verhältnismäßig kleinen Kreis der Mineralölunternehmer ergeben, daß es sich bei den Herausgaben um eine Steuerberatungssozietät handelt. Auch insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob der Informationsdienst als fachschriftstellerisches Erzeugnis oder teilweise als Mandantenrundschreiben anzusehen ist, da in beiden Fällen das gezielte unaufgeforderte Anerbieten, an potentielle Mandanten den Anschein erweckt, als wolle sich der Berufsangehörige hierdurch in seiner Eigenschaft als Steuerberater empfehlen und damit gezielt um Mandanten werben. Während in diesem unaufgeforderten Zusenden somit das Erwecken des Anscheines unzulässiger Werbung und damit eine Berufsverfehlung zu sehen ist, liegt in der

Zitierte Normen

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BetroffeneunzulässigHinweisRundschreibenInformationsdienstBeschwerdeführerSteuerberaterAusgabeWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES stbstR 2/80 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen 1. den Steuerberater Helmut C geboren am flU 1939 in Bi aus l 2. den Steuerberater Klaus am flHIHIP 1938 in wegen Berufspflichtverletzung geboren 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1980, in der Sitzung vom 23. Oktober I960, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerberater Dr. Dr. Hundertmark Diplomvolkswirt Köhler als ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt Dr. Justizsekretär Justizhauptsekretär als Vertreter der Bundesanwaltschaft, in der Verhandlung, bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revisionen der Steuerberater .gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle vom 19. Dezember 1979 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen J Gründe: Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Hannover hat gegen die Steuerberater.wegen Verletzung von Berufspflichten als berufsgerichtliche Maßnahme einen Verweis und eine Geldbuße verhängt, die gegen den Betroffenen CWEtHK) auf 1*000,— DM und gegen den Betroffenen auf 500,-- DM festgesetzt wurde* Die von ihnen dagegen eingelegte Berufung ist vom Senat für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle verworfen worden, die Revision ist Jedoch zugelassen worden. Gegen dieses Urteil haben beide Betroffene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Revisionen sind nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 130 StBerG zulässig, Jedoch unbegründet. I. Das angefochtene Urteil hat in folgendem Verhalten der Beschwerdeführer eine berufswidrige Werbung und damit eine Berufspflichtverletzung gesehen. 1. Die beiden Steuerberater, die gemeinsam eine Praxis betreiben, haben im Rahmen eines BeratungsVertrages mit dem MflH^^-Zentral-Verband e.V* in das von diesem für seine Mitglieder herausgegebene Informationsblatt "Steuertips" redigiert. Das Erscheinen dieses Informationsblattes wurde mit der Ausgabe Nr. 17/1977 vom 30. Dezember 1977 eingestellt. In dieser letzten Ausgabe war folgender Hinweis enthalten: wMit dieser Ausgabe beendet der MZV im Zuge der Vereinigung von MZV und Uniti die Herausgabe der "Steuertips". Dieser eingeführte Informationsdienst wird Jedoch nicht " einschlaf en", sondern durch die Steuerberatungs-Sozietät Ci TI die bereits bisher die Redaktion wahrgenommen hat, in eigener Regie fortgesetzt. Näheres darüber erfahren Sie in Kürze." Das Berufungsgericht hat in diesem Hinweis eine berufswidrige Werbung gesehen. Die Betroffenen hätten geeignete Vorsorge dafür treffen müssen, daß eine solche Werbung unterbleibt. 2. Entsprechend dieser Ankündigung brachten die Betroffenen ein "Zoll- und Steuerinfo für Mineralöl-Unternehmen" zu dem Preis von 72,— DM zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer für ein Jahresabonnement von 12 Ausgaben heraus« Mit einem Rundschreiben vom 30. Januar 1978 mit vollem Briefkopf der Steuerberatungssozietät versandten sie die Ausgabe Nr. 1/78 auch an Personen und Firmen, die nicht zu ihrem Mandantenkreis gehörten. In dem Rundschreiben heißt es u.a.: "Sehr geehrte Herren, Steuererfahrung verbessert das Betriebsergebnis, wer wollte das bestreiten* Als erfahrene Zollspezialisten offerieren wir mit der ZOLL - UND STEUERINFO für Mineralöl-Unternehmen einen Spezialinformationsdienst, der die Unternehmen der Mineralölbranche und deren Berater kurz und knapp über steuerliche Besonderheiten, Gestaltungsmöglichkeiten und Tendenzen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum zuverlässig unterrichtet. Das eigens auf den Mineral-ö 1 Unternehmer zugeschnittene Konzept: Kurze und einprägsame Hinweise, worauf es ankommt (deshalb auch besonders für den eiligen Leser geeignet) zu den Fachgebieten - Mineralölabgaben (Zoll, MineralölSteuer, Einfuhr-Umsatzsteuer, Altölausgleichsabgabe, Benzinbleiabgabe u.ä.) - Allgemeines Steuerrecht/Verfahrensrecht , als Schwerpunkt sowie zu ausgesuchten Themen auf den Gebieten - Ertragssteuern, sonstige Steuern - Rechtsund Wirtschaftsfragen des Alltags ferner - Bücherdienst - Monatliche Steuertermine mit Angabe der Schonfristen - 6- Die Verwertung dieser Hinweise in Betrieb bereitet dann keine Schwierigkeiten, auf Anfrage geben wir auch ergänzende Erläuterungen« überzeugen Sie sich selbst« Die neueste Ausgabe unseres Informationsdienstes ist diesem Brief beigefügt« Für Ihre Bestellung, ggfs, auch die Anforderung weiterer Probeexemplare verwenden Sie bitte den anhängenden Kupon. Hit freundlichen Grüßen (gez.) A. B. n 3. Seitdem geben die Betroffenen diesen Informationsdienst in regelmäßiger Folge heraus« Das Blatt enthält ihre Namen und Anschrift als Herausgeber, jedoch keine Berufsbezeichnung. Von den annähernd 80 Abonnenten gehören 35 bis 40 nicht zu ihren Mandanten« II« Soweit die Vorinstanzen in dem in der Ausgabe Nr. 17/1977 der "Steuertips11 vom 30« Dezember 1977 enthaltenen Hinweis und in dem Rundschreiben vom 30« Januar 1978, dem die Nr. 1/78 des "Zoll- und Steuerinfo für Mineralölunternehmen" beigefügt war, eine berufswidrige Werbung und damit eine Verletzung von Berufspflichten nach $ 89 Abs. 1, § 57 Abs. 1 StBerO sehen, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Steuerberater hat seinen Beruf unter Verzicht auf berufiwidrige Werbung auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG). Er übt einen freien Beruf aus, nicht ein Gewerbe und soll daher grundsätzlich nur durch seine Leistung werben; insoweit sind die in ständiger Rechtsprechung zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze in gleicher Weise anwendbar (vgl. BGHSt 28, 183, 189 m.w.N.). Ein solches Verbot standeswidriger Werbung will eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 33* 125, 170). Dafür, welches Verhalten im einzelnen den Begriff der berufswidrigen Werbung erfüllt, sind die Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Standesrichtlinien) vom 24./25. Januar 1977 eine wichtige Erkenntnisquelle (BGHSt 18, 77; BGH in Klöcker/Mittelsteiner/Späth, Handbuch der Steuerberatung, Gr. 12 (1) Nr. 13). Das Berufungsgericht durfte sie daher zur Auslegung heranziehen. 1 • In dem Hinweis auf die Steuerberatungssozietät der Beschwerdeführer in der letzten Ausgabe der wSteuer*» tips'* Nr. 17/1977 vom 30. Dezember 1977 hat das Oberlandesgericht zu Recht eine indirekte Werbung für ihre Steuerberatungspraxis gesehen, die als Aufforderung zur Auftragsanbahnung verstanden werden kann (Nr. 33 der Standesrichtlinien). Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei den "Steuertips" um ein Rundschreiben eines Fachverbandes im Sinne der Nr. 33 Abs. 2 der Standesrichtlinien oder um eine sonstige Veröffentlichung handelt, denn in beiden Fällen war jedenfalls ein Hinweis auf die Steuerberatungspraxis mit Angabe des Ortes der Praxisräume und der Telefonnummer von der 8 Sache her nicht veranlaßt und daher wegen der auf-gezeigten Werbewirkung zu unterlassen. Auch sonst ist es nicht zulässig, daß Steuerberater oder Rechts« anwälte, die als Herausgeber oder Autoren an Fachveröffentlichungen mitwirkan außer ihrem Namen und ihrer Berufsbezeichnung noch Hinweise auf ihre Praxis geben (vgl. BGHSt 26, 131, 137 f). Soweit die Beschwerdeführer weiter Vorbringen, sie hätten davon ausgehen können, daß dieser Hinweis nur an Mandanten gelange, greifen sie - wie sie selbst einräumen - lediglich in unzulässiger Weise die das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils an. Das gleiche gilt für die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten einen Hinweis auf die Fortsetzung des Informationsdienstes nicht verlangt (UA S. 7); im übrigen kommt es hierauf nicht an, da sie wenigstens gewußt haben, daß ein solcher Hinweis erscheinen wird. Unter diesen Umständen war es ihre Pflicht durch eigene Initiative dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Hinweis in einer Form erscheinen werde, die eine unzulässige Werbewirkung vermeidet (vgl. Peter in Kolbeck/Peter/. Rawald, Komm. z. StBerG, Loseblattsammlung, § 37 Rdn. 83). Die Beschwerdeführer hätten hierzu als verantwortliche Redakteure im Rahmen ihres Beratungsvertrages ohne weiteres die Möglichkeit gehabt. 2. Das Rundschreiben der Beschwerdeführer vom 30. Januar 1978 wurde unter vollem Briefkopf der Steuerberatungssozietät versandt (UA S. A) und enthielt somit in gleicher Weise einen unzulässigen, werbenden Hinweis auf ihre Steuerberatungspraxis. Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine weitere Berufsverfehlung durch unzulässige Werbung darin gesehen, daß die Beschwerdeführer sich in diesem Rundschreiben als "erfahrene Zollspezialisten" bezeichnet haben. Nach § 43 StBerG hat der Berufsangehörige lediglich die bloße Berufsbezeichnung unter Verzicht auf andere, nicht amtlich verliehene Zusätze zu führen. Hieraus und auch aus dem Verbot berufswidriger Werbung folgt, daß Hinweise wie der, die Beschwerdeführer seien "erfahrene Zollspezialisten", unzulässig sind. Entscheidend ist hierbei, daß es sich bei dieser von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Bezeichnung ihrer besonderen Erfahrungen nicht um eine solche handelt, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren erworben worden ist, vielmehr könnte sie sich Jeder Berufsangehörige Je nach seiner Selbsteinschätzung ohne Kontrollmöglichkeit selbst zulegen, wobei ihm auch noch die konkrete Formulierung überlassen bliebe (vgl. BGHSt 26, 131* 138 und zur entsprechenden Problematik des Facharztes BVerfGE 33» 125, 170). Insoweit kann es auch keinen wesentlichen Unterschied machen, ob ein derartiger unzulässiger Zusatz etwa im Briefkopf oder auf dem Praxisschild erscheint oder ob eine solche allgemeine Selbstanpreisung wie hier im Text eines Rundschreibens enthalten ist. III.Soweit es sich um die weitere Belieferung von zunächst schon auf unzulässige Weise geworbene Abonennten handelt, so sind das Nachwirkungen der unzulässigen Werbung, die in dem Rundschreiben vom 30. Januar 1978 mit 10 der Übersendung des ersten Exemplars des Informations** dienstes liegt. Darin ist keine neuerliche Berufsverfehlung zu sehen. Dagegen kann in dem Versenden des Informations-* dienstes an später hinzugekommene Bezieher insoweit eine berufswidrige Werbung gesehen werden, als die Betroffenen ohne vorhergehende Aufforderung an Nichtmandanten herangetreten sind, die als potentielle Kunden ihrer Steuerberatungspraxis in Betracht kommen. 1 • In dem Vertrieb an solche Nichtmandanten, die von sich aus den Informationsdienst bestellt hatten, liegt keine berufswidrige Werbung. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser als fachschriftstellerisches Erzeugnis anzusehen ist oder - wie das Oberlandesgericht meint - in Form und Inhalt zu demindest teilweise einem Mandantenrundschreiben entspricht. Denn eine unzulässige Werbung liegt grundsätzlich nur vor, wenn der Steuerberater von sich aus ohne vorhergehende Aufforderung Kontakt mit einem potentiellen Kunden aufnimmt (vgl. Gehre, DStR 1978, 3» 4). 2. Anders liegt es, wenn der Informationsdienst ohne eine solche vorhergehende Aufforderung an potentielle Kunden versandt wird. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts senden die Steuerberater auch heute noch, wenn sie von einem Mandanten oder Abonnenten darauf hingewiesen werden, daß ein anderer Unternehmer Interesse daran habe, unaufgefordert ein Mitteilungsblatt an diesen, betreiben aber im übrigen keine weitere Werbung mehr. Hieraus ist zu entnehmen, daß diese Betroffenen auch dann den Informationsdienst 11 r an mögliche Bezieher senden, wenn diese nicht vorher dazu aufgefordert hatten, vielmehr nur ein Hinweis eines Dritten auf ein mögliches Interesse Vorgelegen hat. In diesen Fällen, in denen die Steuerberater ohne vorhergehende Aufforderung an einzelne potentielle Kunden herangetreten und ihnen ihren Informationsdienst anbieten, kann der Versuch gesehen werden, auf die eigene Steuerpraxis aufmerksam zu machen. Auch wenn in der Druckschrift selbst kein ausdrücklicher Hinweis auf die Steuerberatertätigkeit der Herausgeber enthalten ist, kann sich aus dem Inhalt der Schrift und auch aus sonstigen Umständen für den verhältnismäßig kleinen Kreis der Mineralölunternehmer ergeben, daß es sich bei den Herausgaben um eine Steuerberatungssozietät handelt. Zumindest erweckt dieses Verhalten den Anschein unzulässiger Werbung, den ein Steuerberater jedoch zu vermeiden hat. Auch insoweit braucht nicht entschieden zu werden, ob der Informationsdienst als fachschriftstellerisches Erzeugnis oder teilweise als Mandantenrundschreiben anzusehen ist, da in beiden Fällen das gezielte unaufgeforderte Anerbieten, an potentielle Mandanten den Anschein erweckt, als wolle sich der Berufsangehörige hierdurch in seiner Eigenschaft als Steuerberater empfehlen und damit gezielt um Mandanten werben. Während in diesem unaufgeforderten Zusenden somit das Erwecken des Anscheines unzulässiger Werbung und damit eine Berufsverfehlung zu sehen ist, liegt in der 12 weiteren Belieferung nach einer auf diese Weise zu-atandegekommenen Bestellung kein neuerlicher Verstoß gegen die Berufspflichten mehr. 3* Obgleich sich aus diesen Gründen der Schuld*-umfang vermindert, stellt dies die Berechtigung der verhängten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Anbetracht ihrer geringen Höhe nicht in Frage. Es ist auszuschließen, daß das Oberlandesgericht * auch bei einem etwas verminderten Schuldumfang - auf geringere berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt hätte. Schmidt Meyer Engelhardt Köhler Dr.Dr. Hundertmark