2091 08 V* BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
c+hfitR 2/69 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
den Steuerbevollmächtigten Robert HMMfc geboren am
aus
1932 in
Thüringen,
wegen Verletzung von Berufspflichten
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 19. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Steincke Steuerbevollmächtigter Müller
als ehrenamtliche Beisitzer,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
aus
als Verteidiger,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Karlsruhe vom 27. März 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Der Beschuldigte wurde am 25. April I960 als Helfer in Steuersachen für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zugelassen; seit 1. November 1961 ist er gemäß
§ 109 Abs. 1 StBerG- Steuerbevollmächtigter. Er übt seinen Beruf in Heidelberg aus, sucht allerdings seine Mandanten, die im Raum von Kirrlach bis in den Odenwald verstreut wohnen, in der Regel zu Hause auf.
Die Praxis hat sich nicht gut entwickelt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind noch heute angespannt und waren in den Jahren 1965/66 besonders schlecht. Der Beschuldigte war bis jetzt nicht in der Lage, ein Büro zu unterhalten und eine Schreibkraft anzustellen; über einen Telefonanschluß verfügt er nicht; die schriftlichen Arbeiten erledigt er selbst in einem Zimmer der Wohnung seiner Mutter. Um den notwendigen Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen - der Beschuldigte hat fünf Kinder im Alter von sieben bis dreizehn Jahren ist auch die Ehefrau berufstätig; sie verdient als kaufmännische Angestellte monatlich 400.- DM brutto. Das Einkommen aus der Praxis des Beschuldigten beläuft sich jetzt auf monatlich durchschnittlich 1 500.- DM bis 2 000.- DM.
II. Am 17. Mai 1968 wurde der Beschuldigte in einem gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren vom Landgericht - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - in Karlsruhe wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten aus dem Beruf ausgeschlossen. Seine Berufung wurde durch Urteil des Senats
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für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27» März 1969 verworfen.
Die Verletzung von Berufspflichten im Sinne des § 46 Abs. 1 StBerG sieht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in folgenden Einzelhandlungen:
1. ) Der Beschuldigte zahlte rückständige Kammerbeiträge auch nach wiederholter Mahnung nicht oder erst mit wesentlicher Verspätung. Er beantragte weder Beitragsermäßigung noch Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen.
2. ) Trotz Kenntnis von seiner gesetzlichen Verpflichtung zahlte der Beschuldigte die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung für das 2. Halbjahr 1962 nicht* die Versicherung wurde aus diesem Grund mit Wirkung vom 15« Januar 1963 aufgehoben. Ein von dem Beschuldigten im Laufe des Jahres 1963 erneut abgeschlossener Versicherungsvertrag ist später wiederum erloschen, weil der Beschuldigte, obwohl er bei gutem Willen hierzu in der Lage gewesen wäre, die fällige Prämie nicht gezahlt hatte.
3*) Der Beschuldigte reichte verabredungswidrig Steuererklärungen seines Mandanten Dr. Ku^pnicht fristgerecht beim Finanzamt ein und versäumte es auch, beim Finanzamt im Namen des Mandanten, der ihm Auftrag hierzu erteilt hatte, um Stundung für Steuernachzahlungen nachzusuchen. Dr. Ku^^ mußte aus diesem Grund Säumniszuschläge sowie Mahn- und Beitreibungskosten zahlen.
Als ihn Rechtsanwalt Dr. H^H0 als Beauftragter Br. Ku^s zur Abgabe einer Erklärung und Herausgabe der Unterlagen aufforderte, antwortete der Beschuldigte nicht. In dem auf Herausgabeklage hin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erschien er nicht. Auch nach Rechtskraft des daraufhin ergehenden Versäumnisurteils gab er die Unterlagen nicht heraus, ebensowenig leistete er im Zwangsvollstreckungsverfahren der Ladung zur Ableistung des Offenbarungseids Folge. Gegen ihn wurde deshalb Haftbefehl zur Erzwingung des Eides erlassen.
4. ) Auch für einen anderen Mandanten, den Zahnarzt
erledigte der Beschuldigte übernommene Arbeiten nicht. Dem Verlangen, die Steuerunterlagen herauszugeben, kam er trotz mehrfacher persönlicher und schriftlicher Aufforderungen nicht nach.
5. ) Im Jahre 1961 wurde der Beschuldigte wegen eines Verkehrsdelikts zu zwei Wochen Haft verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, jedoch mit der Auflage, daß der Beschuldigte eine Geldbuße von 200.- DM zahle. Auf seinen Antrag wurden ihm Ratenzahlungen von monatlich 40.- DM bewilligt. Trotz wiederholter Mahnungen zahlte er nur 80.- DM. Ein Gesuch um Stundung reichte er nicht ein. Nachdem die Strafaussetzung widerrufen worden war, leistete er der Ladung zu dem Strafantritt keine Folge. Er wurde schließlich von der Polizei in die Haftanstalt eingeliefert und verbüßte anschließend die Strafe.
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6.) In den Jahren 1962 his 1964 wurde der Beschuldigte mehrfach zur Leistung des Offenbarungseids geladen. In elf Fällen erging gegen ihn wegen Ausbleibens im Termin Haftbefehl, in einem Fall leistete er den Eid erst nach Einlieferung in die Haftanstalt. Auch im Jahre 1966, als sich seine wirtschaftliche Lage bereits gebessert hatte, ließ der Beschuldigte in einem Offenbarungseidverfahren Haftbefehl gegen sich ergehen.
III. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerde.
Zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist der Beschuldigte nicht erschienen. Sein Verteidiger übergab eine ärztliche Bescheinigung über seine Verhandlungsunfähigkeit. Den vom Verteidiger zugleich gestellten Vertagungsantrag lehnte die Kammer ab, weil sich aus der vorgelegten Bescheinigung nicht ergebe, daß es sich um eine plötzliche Erkrankung des Beschuldigten handle, und weil aus den übrigen Vorgängen die Verschleppungsab-sichfcdes Beschuldigten eindeutig zu erkennen sei. Der Verteidiger legte daraufhin das Mandat nieder.
In der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht waren der Beschuldigte und sein Verteidiger anwesend; der Verteidiger beantragte vor Eintritt in die Beweisaufnahme, das Verfahren ohne weitere Verhandlung an das
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Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die Verhandlung gleichwohl weitergeführt und in der Sache selbst entschieden.
Die Revision vertritt den Standpunkt, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag auf Zurückverweisung ’’von Rechtsirrtum beeinflußt und deshalb inhaltlich unrichtig” sei; die Abwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung erster Instanz hätte mit Rücksicht auf §§ 78, 107 StBerG in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO das Oberlandesgericht veranlassen müssen, nach § 328 Abs. 2 StPO zu verfahren. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat, wie aus seinen Ausführungen auf S. 13 TJA hervorgeht, den Antrag auf Zurückverweisung mit rechtlich bedenkenfreien Erwägungen abgelehnt. Selbst wenn, was hier nicht zu entscheiden ist, das Verfahren vor dem Landgericht fehlerhaft war, durfte das Berufungsgericht gemäß § 328 Abs. 2 S. 1 StPO von der Zurückverweisung der Sache deshalb absehen, weil der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung Gelegenheit hatte, sich zu allen Punkten der ihm zur Last gelegten Verfehlungen ausführlich zu äußern. Mit Recht weist das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang darauf hin, daß für den Beschuldigten keine Überraschungen zu befürchten waren, die ihn in seiner Verteidigung hätten beeinträchtigen können.
Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist Genüge getan. Auf den "Verlust einer Tatsacheninstanz’' kann sich der Beschuldigte insoweit
nicht berufen. Entscheidend ist, daß er vor der abschließen den tatrichterlichen Entscheidung Gelegenheit zu umfassender Stellungnahme und Verteidigung hatte.
2.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Die festgestellten, dem Beschuldigten zutreffend als schuldhafte Berufspflichtverletzungen zur Last gelegten Einzelhandlungen rechtfertigen die schwerste berufsgerichtliche Strafe: die Ausschließung aus dem Beruf (§47 Abs. 1 Nr. 4 StBerG). Das Berufungsgericht legt bei der Strafzu demessung mit Recht das entscheidende Gewicht nicht auf einzelne, isoliert betrachtet vielleicht minder schwer zu bewertende Handlungen des Beschuldigten, auch nicht auf seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf seine innere Einstellung, die in seinem auf freier Entschließung beruhenden Gesamtverhalten zutage getreten ist und nicht nur Gleichgültigkeit, sondern bedenkenlose, auch die finanzielle Schädigung von Mandanten (Dr. Ku^) in Kauf nehmende Mißachtung seiner Berufspflichten und damit des Berufsstandes erkennen läßt. Der Beschuldigte hat, ohne daß dies in irgendeiner Weise gerechtfertigt werden könnte, nicht einmal die einfachsten, ihm in seiner Lage zuzu demutenden Maßnahmen (Gesuche um Stundung von Zahlungen, Befolgung gerichtlicher Vorladungen freiwillige Herausgabe mit Recht verlangter Unterlagen) ergriffen, um die schwierigen Situationen, in die er geraten war, zu meistern, sondern seine besonderen Standespflichten über Jahre hinweg bewußt außer acht gelassen und sich dadurch des in ihn als Steuerbevollmächtigten gesetzten Vertrauens unwürdig erwiesen. Aus diesem Grund ist sein weiteres Verbleiben im Beruf für den Berufsstand
nicht tragbar (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1968, abgedruckt in ’’Steuerberater” 1968, Heft 4, Beiheft ’’Amtliche Mitteilungen” S. 20).
Müller
Baldus
Steincke
Kirchhof
S. Müller